Strafanstaltsbeamte 655
versieht an denjenigen Orten, welche Sitz eines Anstalt), bei der Gefängnisverwaltung des JM.
Landgerichts oder einer auswärtigen Straf= die Stellen der Gesängnisinspektoren und In-
kammer und eines Staatsanwalts sind, der spektionsassistenten mindestens#ur Hälfte, der Ge-
Erste Staatsanwalt, welchen im letzteren Falle fängnisoberaufseher, Gefangenaufseher, Haus-
regelmäßig der Staatsanwalt vertritt, an ande= väter, Maschinenmeister, Gasmeister, Werkmei-
ren Orten der Amtsrichter, bei einem mit mehre- ster, Küchenmeister, Wasch= und Bademeister
ren Richtern besetzten Amtsgerichte, sofern nicht (Bewerbungsstelle: der Oberlandesgerichtspräsi-
eine andere Anordnung getroffen ist, der auf= dent und der Oberstaatsanwalt des Bezirkes) —
sichtführende Richter. Als Gefängnisvorsteher Verzeichnis vom 31. Ott. 1908 (M.l. 193) unter
sind die Amtsrichter Verwaltungsbeamte und VI und VII; vgl. jedoch auch Nr. I daselbst
an die Vorschriften und Weisungen der Auf- über die bei sämtlichen Verwaltungen vorbe-
sichtsbehörden gebunden. Für einzelne Gefäng= haltenen Stellen. Wegen der Natur des Dienst-
nisse von großem Umfange können vom JIM. verhältnisses der Anwärter für Gefängnis-
besondere Beamte als Vorsteher angestellt wer= inspektorstellen s. die Vf. des JM. und des
den. Dies ist geschehen bei den besonderen Ge= Md J. vom 10. März 1908 (JMl. 185). Die
fängnissen mit Ausschluß des unter dem Ersten Direktoren und Inspektoren bei den Straf-
Staatsanwalt stehenden Gerichtsgefängnisses in anstalten und größeren Gefängnissen der inne-
Frankfurt a. M. Die besonderen Vorsteher ren Verwaltung sind zum Tragen der Amts-
führen die Amtsbezeichnung Direktor. Der uniform berechtigt, aber nicht verpflichtet; die
Vorsteher führt die Aufsicht über sämtliche bei Unterbeamten sind verpflichtet, im Dienste Uni-
dem Gefängnis angestellte Beamten und leitet sorm zu tragen (Dienstordnung vom 14. Nov.
die Verwaltung des Gesängnisses. Die Ge-
schäfte des Gefängnisinspettors werden entweder
durch einen ausschließlich zu diesem Dienst an-
gestellten Beamten (Inspektor, Inspettions-
assitent) oder durch einen von den Vorstands-
beamten des Oberlandesgerichts zu bestellenden
Bureaubeamten
des Amtsgerichts versehen. Diese Geschäfte
bestimmt § 13 der Gefängnisordnung für die
Justizuverwaltung vom 21. Dez. 18298 näher.
Der Dienst des Gefangenaufsehers wird durch
besondere hierzu angestellte Beamte (Aufseher,
Oberausfseher, Hausväter usw.) oder durch Ge-
richtsdiener wahrgenommen. In größeren Ge-
sängnissen mit besonderen Abteilungen für weib-
liche Gefangene wird die Aufssicht über diese aus-
schließlich, in ktleineren Gesängnissen, soweit tun-
lich, Gefangenaufseherinnen übertragen. Über
die Obliegenheiten des Gefangenaufsehers ver-
hält sich der § 15 a. a. O. Die Anstellung der
Beamten, welche bei den landgerichtlichen und
amtsgerichtlichen Gefängnissen für den Ge-
fängnisdienst ausschließlich bestimmt sind, er-
folgt durch den Oberlandesgerichtspräsidenten
und den Oberstaatsanwalt gemeinschaftlich.
den besonderen Gefängnissen ist die Ernennung
der Direktoren und Geistlichen dem IM. vor-
behalten, die übrigen Beamten werden von dem
Oberstaatsanwalt ernannt. Vglgl. Justizauf-
sicht.
III. Für alle Strafanstalten und Gefängnisse
gilt, daß die Stellen der Direktoren und In-
spektoren vorzugsweise mit solchen Offizieren zu
besetzen sind, denen die Aussicht auf Anstellung
im Zivildienste verliehen ist. Den Militäran-
wärtern (s. d.) und Inhabern des Anstellungs-
scheins sind vorbehalten, teilweise jedoch nur im
Wege des Aufrückens oder der Beförderung zu-
gänglich, bei den Strafanstalten und Gefäng-
nissen des Md J. die Stellen der Inspektoren,
Setretäre und Bureauhilfsarbeiter mindestens
zur Hälfte (Bewerbungsstelle: Minister des In-
nern), der Oberaufseher und Aufseher, sämt-
lich, jedoch unter Ausschluß derjenigen Stellen,
in denen Beamte zu technischen Dienstleistungen
und zur Leitung oder Beaufsichtigung von hand-
werksmäßiger Arbeit verwendet werden (Be-
werbungsstelle: der Vorsteher der betreffenden
der Staatsanwaltschaft oder
Beir
1902 § 61). Die ausschließlich im Gefängnis-
dienste der Justizverwaltung angestellten In-
spektionsbeamten sowie die Gefsangenaufseher
bhaben im Dienste stets die vorgeschriebene
Diensttleidung zu tragen (Gefängnisordnung
wvom 21. Dez. 1898 §sS 13, 16).
HUV. Ten Beamten ist bei Ausübung des
Dienstes der Gebrauch der ihnen anvertrauten
Hieb= und Schußwassen gestattet: a) wenn ent-
mweder ein Angriff auf ihre Person oder auf
ndere erfolgt oder sie oder andere mit einem
solchen bedroht werden; b) wenn ein Gefan-
gener in den Besitz eines Werlzeuges, welches
zu ge fährlichen Angrifsen dienen kann, sich
gesetzt hat und der Aufforderung, solches ab-
zulegen, nicht nachkommt; c) wenn Gefangene
sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften
einen Ausbruch unternehmen, die Anstalts-
beamten oder die mit der Beaussichtigung Be-
auftragten angreisen, ihnen Widerstand leisten
oader sie zu Handlungen oder Unterlassungen
zu nötigen suchen; d) wenn ein Gefangener sich
der Crgreifung bei versuchter Flucht tätlich oder
durch gesährliche Drohungen widersetzt oder auf
ergangene wiederholte Aufforderung von dem
Fluchtversuche nicht abläßt. Von den Maffen
darf nur insoweit Gebrauch gemacht werden,
als es zur Unterdrückung der Menterei, zur
Verhinderung des Fluchtversuchs, zur Abwehr
des Angriffs oder zur Überwindung des Wider-
standes erforderlich ist. Von der Schußwaffe
darf mit Ausnahme des Falles, daß es sich um
die Abwehr eines unmittelbaren Angriffs auf
die Person handelt, nur nach geschehener er-
folgloser Warnung und nur dann Gebrauch ge-
macht werden, wenn andere Mittel nicht zum
Ziele führen würden. Ob bei einer Meunterei
die Schußwaffe anzuwenden ist, bestimmt der
Vorsteher oder dessen Stellvertreter. Die Auf-
seher bei den außerhalb der Anstalt beschäf-
tigten Gesangenen sind außerdem nach § 6 des
G. vom 11. April 1854 (GS. 143) befugt, zur
Verhinderung der Flucht der Gefangenen nöti-
genfalls von ihren Hieb= und Schußwaffen Ge-
brauch zu machen. In jedem Falle des Waffen-
gebrauchs ist der Sachverhalt sofort festzustellen
und der Aufsichtsbehörde, also dem Regierungs-
präsidenten, für Berlin dem Polizeipräsidenten,