Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Strafanstaltsbeamte 655 
versieht an denjenigen Orten, welche Sitz eines Anstalt), bei der Gefängnisverwaltung des JM. 
Landgerichts oder einer auswärtigen Straf= die Stellen der Gesängnisinspektoren und In- 
kammer und eines Staatsanwalts sind, der spektionsassistenten mindestens#ur Hälfte, der Ge- 
Erste Staatsanwalt, welchen im letzteren Falle fängnisoberaufseher, Gefangenaufseher, Haus- 
regelmäßig der Staatsanwalt vertritt, an ande= väter, Maschinenmeister, Gasmeister, Werkmei- 
ren Orten der Amtsrichter, bei einem mit mehre- ster, Küchenmeister, Wasch= und Bademeister 
ren Richtern besetzten Amtsgerichte, sofern nicht (Bewerbungsstelle: der Oberlandesgerichtspräsi- 
eine andere Anordnung getroffen ist, der auf= dent und der Oberstaatsanwalt des Bezirkes) — 
sichtführende Richter. Als Gefängnisvorsteher Verzeichnis vom 31. Ott. 1908 (M.l. 193) unter 
sind die Amtsrichter Verwaltungsbeamte und VI und VII; vgl. jedoch auch Nr. I daselbst 
an die Vorschriften und Weisungen der Auf- über die bei sämtlichen Verwaltungen vorbe- 
sichtsbehörden gebunden. Für einzelne Gefäng= haltenen Stellen. Wegen der Natur des Dienst- 
nisse von großem Umfange können vom JIM. verhältnisses der Anwärter für Gefängnis- 
besondere Beamte als Vorsteher angestellt wer= inspektorstellen s. die Vf. des JM. und des 
den. Dies ist geschehen bei den besonderen Ge= Md J. vom 10. März 1908 (JMl. 185). Die 
fängnissen mit Ausschluß des unter dem Ersten Direktoren und Inspektoren bei den Straf- 
Staatsanwalt stehenden Gerichtsgefängnisses in anstalten und größeren Gefängnissen der inne- 
Frankfurt a. M. Die besonderen Vorsteher ren Verwaltung sind zum Tragen der Amts- 
führen die Amtsbezeichnung Direktor. Der uniform berechtigt, aber nicht verpflichtet; die 
Vorsteher führt die Aufsicht über sämtliche bei Unterbeamten sind verpflichtet, im Dienste Uni- 
dem Gefängnis angestellte Beamten und leitet sorm zu tragen (Dienstordnung vom 14. Nov. 
die Verwaltung des Gesängnisses. Die Ge- 
schäfte des Gefängnisinspettors werden entweder 
durch einen ausschließlich zu diesem Dienst an- 
gestellten Beamten (Inspektor, Inspettions- 
assitent) oder durch einen von den Vorstands- 
beamten des Oberlandesgerichts zu bestellenden 
Bureaubeamten 
des Amtsgerichts versehen. Diese Geschäfte 
bestimmt § 13 der Gefängnisordnung für die 
Justizuverwaltung vom 21. Dez. 18298 näher. 
Der Dienst des Gefangenaufsehers wird durch 
besondere hierzu angestellte Beamte (Aufseher, 
Oberausfseher, Hausväter usw.) oder durch Ge- 
richtsdiener wahrgenommen. In größeren Ge- 
sängnissen mit besonderen Abteilungen für weib- 
liche Gefangene wird die Aufssicht über diese aus- 
schließlich, in ktleineren Gesängnissen, soweit tun- 
lich, Gefangenaufseherinnen übertragen. Über 
die Obliegenheiten des Gefangenaufsehers ver- 
hält sich der § 15 a. a. O. Die Anstellung der 
Beamten, welche bei den landgerichtlichen und 
amtsgerichtlichen Gefängnissen für den Ge- 
fängnisdienst ausschließlich bestimmt sind, er- 
folgt durch den Oberlandesgerichtspräsidenten 
und den Oberstaatsanwalt gemeinschaftlich. 
den besonderen Gefängnissen ist die Ernennung 
der Direktoren und Geistlichen dem IM. vor- 
behalten, die übrigen Beamten werden von dem 
Oberstaatsanwalt ernannt. Vglgl. Justizauf- 
sicht. 
III. Für alle Strafanstalten und Gefängnisse 
gilt, daß die Stellen der Direktoren und In- 
spektoren vorzugsweise mit solchen Offizieren zu 
besetzen sind, denen die Aussicht auf Anstellung 
im Zivildienste verliehen ist. Den Militäran- 
wärtern (s. d.) und Inhabern des Anstellungs- 
scheins sind vorbehalten, teilweise jedoch nur im 
Wege des Aufrückens oder der Beförderung zu- 
gänglich, bei den Strafanstalten und Gefäng- 
nissen des Md J. die Stellen der Inspektoren, 
Setretäre und Bureauhilfsarbeiter mindestens 
zur Hälfte (Bewerbungsstelle: Minister des In- 
nern), der Oberaufseher und Aufseher, sämt- 
lich, jedoch unter Ausschluß derjenigen Stellen, 
in denen Beamte zu technischen Dienstleistungen 
und zur Leitung oder Beaufsichtigung von hand- 
werksmäßiger Arbeit verwendet werden (Be- 
werbungsstelle: der Vorsteher der betreffenden 
der Staatsanwaltschaft oder 
Beir 
1902 § 61). Die ausschließlich im Gefängnis- 
dienste der Justizverwaltung angestellten In- 
spektionsbeamten sowie die Gefsangenaufseher 
bhaben im Dienste stets die vorgeschriebene 
Diensttleidung zu tragen (Gefängnisordnung 
wvom 21. Dez. 1898 §sS 13, 16). 
HUV. Ten Beamten ist bei Ausübung des 
Dienstes der Gebrauch der ihnen anvertrauten 
Hieb= und Schußwassen gestattet: a) wenn ent- 
mweder ein Angriff auf ihre Person oder auf 
ndere erfolgt oder sie oder andere mit einem 
solchen bedroht werden; b) wenn ein Gefan- 
gener in den Besitz eines Werlzeuges, welches 
zu ge fährlichen Angrifsen dienen kann, sich 
gesetzt hat und der Aufforderung, solches ab- 
zulegen, nicht nachkommt; c) wenn Gefangene 
sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften 
einen Ausbruch unternehmen, die Anstalts- 
beamten oder die mit der Beaussichtigung Be- 
auftragten angreisen, ihnen Widerstand leisten 
oader sie zu Handlungen oder Unterlassungen 
zu nötigen suchen; d) wenn ein Gefangener sich 
der Crgreifung bei versuchter Flucht tätlich oder 
durch gesährliche Drohungen widersetzt oder auf 
ergangene wiederholte Aufforderung von dem 
Fluchtversuche nicht abläßt. Von den Maffen 
darf nur insoweit Gebrauch gemacht werden, 
als es zur Unterdrückung der Menterei, zur 
Verhinderung des Fluchtversuchs, zur Abwehr 
des Angriffs oder zur Überwindung des Wider- 
standes erforderlich ist. Von der Schußwaffe 
darf mit Ausnahme des Falles, daß es sich um 
die Abwehr eines unmittelbaren Angriffs auf 
die Person handelt, nur nach geschehener er- 
folgloser Warnung und nur dann Gebrauch ge- 
macht werden, wenn andere Mittel nicht zum 
Ziele führen würden. Ob bei einer Meunterei 
die Schußwaffe anzuwenden ist, bestimmt der 
Vorsteher oder dessen Stellvertreter. Die Auf- 
seher bei den außerhalb der Anstalt beschäf- 
tigten Gesangenen sind außerdem nach § 6 des 
G. vom 11. April 1854 (GS. 143) befugt, zur 
Verhinderung der Flucht der Gefangenen nöti- 
genfalls von ihren Hieb= und Schußwaffen Ge- 
brauch zu machen. In jedem Falle des Waffen- 
gebrauchs ist der Sachverhalt sofort festzustellen 
und der Aufsichtsbehörde, also dem Regierungs- 
  
präsidenten, für Berlin dem Polizeipräsidenten,
	        
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