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Anzeige zu machen,
Justizverwaltung dem Oberstaatsanwalte zu
berichten (Zirk. von 7. Mai 1894 — MhBl. 84;
Dienstordnung vom 141. Nov. 1902 § 46; Gesäng-
nisordnung vom 21. Dez. 1898 8§. 22).
V. Wegen des Diensteinkommens s. die Be-
soldungsordnung (GS. 1909, 352) in den be-
tresenden Klassen.
bei den Gefängnissen der kommen,
Strafantrag — Strafen
z. B. bei Zolldefraudationen und
Schulversäumnissen (s. die Art. Zoll und
Zollwesen X und Schulversäum-
nisstrafen I sowie RGSt. 16, 159).
a) Die Todesstrafe, theoretisch vielfach be-
kämuft und in einigen Staaten, namentlich in
Italien, ganz beseitigt, hat nur noch ein sehr be-
grenztes Anwendungsgebiet.
Im Stes B. ist sie
Bei Geburten und Todesfällen, die sich für den vollendeten gewöhnlichen Mord, für den
in Pernen p und Gefängnissen ereignen,
hat der Vorsteher dafür Sorge zu tragen, daß
sie gemäß §8 20, 58 PStG.
beamten angeseigt! werden.
Kinder, welche eines
Mord und Mordversuch gegen den Kaiser oder
ôfürsten und nach Eintritt des Kriegs-
dem Standes- rechts für einige weitere Verbrechen angedroht.
Die Geburt solcher Außerdem ist die Todesstrafe im G. gegen den
Vormundes bedürfen, ist verbrecherischen
und gemeingefährlichen Ge-
ferner dem Vormundschaftsgerichte mitzuteilen. brauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884
Von Todesfällen ist auch der #
behörde und der
Wohnorts oder des Heimatsorts des
storbenen
vom 14. Nov. 1902 § 160;
vom 21. Dez. 1898 F 86).
Leppmann, Der Gesängnisarzt.
Gefängnisordnung
Strafvollstreckungs= (RGBl.
Polizeibehörde des letzten 28. Juli 1895 (Röl. 425) und im MStM.
Ver= für zahlreiche Verletzungen militärischer Piflich-
Kenntnis zu geben (Dienstordnung ten im Felde vorgesehen. Sie ist (Ste B. § 13;
61), im G. gegen Sliavenraub vom
St P. 8 480) durch Enthauptung (vgl. Scharf-
richter) — nach der Kab O. vom 19. Juni 1811
mittels des
Beiles, in der Rheinprovinz nach
Strafantrag s. Antrag bei strafbaren der Kab O. vom 17. Aug. 1818 und in der Prov.
Landlungen.
Strafen. 1
Hannover nach dem G. vom 31.
. Im weiteren Sinne sind S. alle (Hann## S. 953) mittels des Fallschwerts — in
Dez. 1859
Nachteile, die entweder zur Sühne begangenen einem umschlossenen Raum (sog. Intramuran=
Unrechts oder zur Verhinderung zukünftigen oder hinrichtung), ausnahmsweise (M Ston. § 14)
weiteren Unrechts eintreten.
die Vertragsstrafe (s. d.).
allein dienen die Exekutiv-
strafen, wie es deren z. B. gegenüber den Vor-
Beide Zwecke hat durch Erschießen, in den deutschen Schutzgebieten
Dem letzteren Zweck auch durch Erhängen zu vollstrecken.
oder Ordnungs-=
Nach § 485
tPO. und §8 450—452 MStö#O. darf die
Vollstreckung erst, nachdem der Inhaber des Be-
mündern (s. Vormundschaftsgericht V) gnadigungsrechts erklärt hat, von diesem keinen
sowie den Zeugen und Sachverständigen (s. Gebrauch machen zu wollen bzw. nach Erteilung
Unge eh orsams st ra f e gegen Zeugen ! der Bestätigungsorder und Anordnung der Straf-
und Sachverständige) bei der Zwangs= vollstreckung durch den Gerichtsherrn, und bei
vollstrecung zur Erzwingung von Handlungen schwangeren und geisteskranken Personen über-
und Unterlassungen und bei der Durchsetzung haupt nicht erfolgen (ogl. Begnadigungg).
polizceilicher Verfügungen gibt (s. auch Ord-Wegen der Vollstreckung einer durch Erschießen
mungsstrafen). Zu den S. der ersteren zu vollziehenden Todesstrafe s. § 453 MSt.
Art gehören besonders die Kriminalstrafen, die und wegen der Enthauptung auf Grund einer
früher vielfach Privatstrafen, d. h. an die Ver= militärgerichtlichen Strafurteils § 454 daselbñ.
letzten als eine Genugtuung für die erlittene b) Die überwiegende Bedeutung haben im
Kränkung zu entrichten waren, jetzt öffentliche jetzigen Strafrechte bei schwereren Delikten die
S. sind (s. jedoch III über die Buße). Freiheitsstrafen, bei leichteren daneben die Geld-=
I. Die Kriminalstrafen, über deren strafen, die beide wegen ihrer Teilbarkeit sich
Grund und Zweck (Abschreckung, Besserung, am besten der verschiedenen Größe der Schuld
Sicherung, Vergeltung usw.) theoretisch sehr ge= anpassen lassen. Unter den Freiheits
stritten wird, scheiden sich nach den von ihnen strafen nimmt eine besondere Stellung die
getroffenen Gütern in Lebens-, Frei-Festungshaft ein. Als bloße Freiheitsent-
heits-z, Vermögens= und Ehren, ziehung mit Beaufsichtigung der Beschäftigung
strafen. Die Bestimmungen des StE B. hier= und Lebensweise der Gefangenen, die in Fe-
über gelten über dieses hinaus in der Weise, daß stungen und anderen dazu bestimmten Räumen
in landesgesetzlichen Vorschriften über Materien,
welche nicht Gegenstand des Ste#B. sind, nur
Gefängnis bis zu zwei Jahren, Haft, Geldstrafe,
Einziehung einzelner Gegenstände und die Ein-
ziehung öffentlicher Amter angedroht werden
darf, und daß nur auf die im StGB. enthaltenen
Strafarten erkannt werden darf, wenn aber in
Landesgesetzen anstatt der Gesängnis= oder
Geldstrafe Forst= oder Gemeindearbeit ange-
droht oder nachgelassen ist, es hierbei sein Be-
wenden behält (385, 6 El#StB.). Dabei sind
unter den Strafarten nicht auch die Höchst= und
Mindestsatze des BB. zu verstehen. Soweit
landesgesetzliche besondere Strafgesetze in Kraft
geblieben oder neue in zulässiger Weise erlassen
worden sind (s. den Art. Strafgesetzbuch),
konnen daher auch Geldstrafen unter 1 .K vor-
8§.20 Sto B.,
vollzogen wird, hat sic die Natur einer dem Voll-
zuge durch Militärbehörden unterstellten custodia
honesta und tommt deshalb bei nicht ehren-
rührigen Handlung n, wie Zweilkampf, politischen
Delitten usw., zur Anwendung. Sie ist entweder
einc lebens längliche oder einc zeitige; der Höchst-
betrag der letzteren ist 15 Jahre, ihr Mindest-
betrag 1 Tag (StesM#.-# 170. Die übrigen Frei-
beits strafen unterscheiden sich durch ihre ver-
schicdene Dauer und durch die verschieden
strenge Gestaltung ihres Vollzugs. Die Zucht-
hausstrase, ebenfalls entweder eine lebens-
längliche oder eine zeitige, letztere mit 15 Jahren
als Höchst= und ecinem Jahr als Mindestbetrag
(Stem#. § 11), ist durch die Bestimmung im
wonach da, wo das Gesetz die Wahl
zwischen Zuchthaus und Festungehaft gestattet,