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Vollzugs in den Stuben= (Kammer-), den ge-
linden, den mittleren und den strengen Arrest
zerfallend (MStEGB. vom 20. Juni 1872 —
RBl. 173 — 9§ 17, 19—28).
III. Eigentümliche Natur hat die Buße,
zu deren Zahlung an den Verletzten, nicht an 8
den Staat wie die Geldstrafe, der wegen Körper-
verletzung, schwerer Beleidigung, Verletzung
des Urheberrechts usw. Verurteilte neben der
öffentlichen S. bis zu einem gewissen Höchst-
betrage verurteilt werden kann, bei der neben
vermögensrechtlichen Interessen auch der im-
materielle Schaden berücksichtigt werden darf,
und die einen weiteren Entschädigungsanspruch
ausschließt (Sto B. 8§ 188, 231; G. zum Schutze
der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1891 —
RGBl. 4411 — §. 18; G., betr. das Urheberrecht
an Werken der Literatur und der Tonkunst,
vom 19. Juni 1901 — RGBl. 227 — §5 10, G.,
betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden
Künste und der Photographie, vom 9. Jan.
1907 — RöBl. 7 — § 35 usw.). Denn sie
hat neben der Eigenschaft einer Entschädigung
zugleich die einer Privatstrafe.
IV. In bezug auf die Art der Zuerkennung
unterscheidet man Hauptstrafen und Neben-
strafen, je nachdem die S. selbständig oder
nur in Verbindung mit einer solchen als der
Hauptstrafe auferlegt werden kann. Nebenstrafen
sind die Aberkennung der bürgerlichen Ehren-
rechte, die korrektionelle Nachhaft, die Ein-
ziehung usw.
Vgl. Deportation, auch Diszipli-
narstrafen; Militärstrafrecht. Über
die gegen die farbigen Angehörigen der Koaiserl.
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika zulässigen
gerichtlichen Strafen s. V. vom 7. Sept. 1910
(KBl. 789).
Spira, Die Zuchthaus= und Gefängnisstrase, ihre
Differenzierung und Stellung im Strafgesene; Puovetsch,
Die subsidiäre Haftung für fremde Geldstrafen nach deut-
schem Reichs= und prenßischem Rechte; Heilborn,
Die kurze Freihbeilestrase; Minter, UÜber die Neben-
strafen, insbesondere die Polizeiaufsicht und die Besse-
rungsnachbaft, Pr BWl. 22 S. 573, 585; v. Bar, Geseetz
und Schuld im Strafrecht; Leonhard, Die modernen
Strafrechtsideen und der Strafvollzug.
Strafgefangene. I. Nicht alle in den Straf-
anstalten (s. d.) verwahrten Personen sind S.
Es sind vielmehr von ihnen auszuscheiden die
Untersuchungsgefangenen und die ihnen gleich-
stehenden Personen, diejenigen, an denen nur
eine Zwangshaft oder eine Ordnungsstrafe voll-
streckt wird, die sog. Zivilhaftgefangenen, die in
Schutzhaft genommenen Personen, festgenom-
mene Ausländer, deren Auslieferung erfolgen
soll, und sonstige keine Kriminalstrafe ver-
portgefangenen die, welche zu einer der vor-
stehenden Arten gehören. Gleichmäßig für alle
Strafgefangene — Strafgelder bei Verkehrsabgaben
ruht für sie das Recht auf Bezug der Unfallrente
und der Invaliden= und Altersrente vorbehaltlich
eines Anspruchs der Angehörigen auf UÜber-
weisung der Rente (GuU BW. § 94 Ziff. 1; LUVG.
§ 100 Ziff. 1; Su G. § 98 Ziff. 1; Inv VW.
48 Ziff. 3 und Abs. 2, sowie Vf. vom 16. Okt.
1906 — MBl. 253). Über die Erhaltung einer
aus der Versicherungspflicht sich ergebenden An-
wartschaft s. die Vf. v. 24. Dez. 1907 (Arb Versorg.
25, 619) und 30. Jan. 1908 (JMl. 29). Über
die Bekleidung der aus Gerichtsgefängnissen an
die dem Minister des Innern unterstellten Straf-
anstalten und Gefängnisse abzuliefernden Ge-
fangenen s. Vf. vom 18. Aug. und 14. Okt. 1907
(JIMl. 538). Hinsichtlich der über die bevor-
stehende Entlassung von Ausländern aus der
Strafhaft zu machenden Mitteilungen treffen
die Vf. vom 19. April und vom 24. Mai 1910
(Ml. 225) Bestimmungen.
II. Zur religiösen und sittlichen Besserung
der Gefangenen und entlassenen Gefangenen
und zu dem Zwecke, den letzteren Unterkommen
und redlichen Erwerb zu vermitteln und sie vor
Rücksällen zu bewahren, bestehen seit längerer
Zeit Gefängnisvereine (Fürsorgevereine,
Arbeitsnachweisestellen usw.). Von diesen sind
unter anderen Mitteln der Fürsorge auch Asyle,
die zur einstweiligen Unterbringung entlassener
Gefangenen dienen, namentlich der weiblichen
(Frauenheime), und zur Erleichterung des Über-
ganges von der Strafanstalt in die freie Arbeit
bestimmte Kolonien, auch Arbeitertolonien
genannt, eingerichtet worden, die sich also von den
sonstigen Arbeiterlolonien (s. d.) unterscheiden.
Nähere Anleitung für die Gefängnisvereine und
hinsichtlich der Fürsorge für entlassene S. geben
der Runderlaß vom 13. Juni 1895 und das Zirk.
vom 19. Juni 1895 (Ml. S. 170, 171) mit den
ergänzenden Vf. vom 5. Nov. 1902 (Mhl. 231)
und vom 21. März 1907 (Ml. 148); vgl. ferner
Vf. vom 15. April 1901 (Ml. 132), betr. Bei-
hilfen an die Zentralstellen für das Fürsorge-
wesen der entlassenen S., welche sich auf Grund
des Zirk. vom 19. Juni 1895 in den Provinzen
unter Mitwirkung der Verwaltungs-, Justiz= und
Kirchenbehörden gebildet haben. S. auch De-
portation II:; Geisteskranke Ge-
fangene; Gefangenenarbeitsver--
dienstanteil; Gefangenenbeschäfti-
gung; Gefangenentransport und
Strafanstalten.
Strafgelder bei Berkehrsabgaben. Die nach
Maßgabe des G. vom 2. Mai 1900 (GS. 123),
betr. die Hinterziehung und Uberhebung von
Verkehrsabgaben, auf Grund von Strafbe-
- scheiden, Beschwerdebescheiden und Unterwer-
büßende Polizeigefangene und von den Trans-
Erhebung kommunaler
sungsverhandlungen gezahlten Strafen fließen bei
Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über die
Verkehrsabgaben zur
Gefangenen gilt aber, daß für sie die armenrecht= Kasse des erhebungsberechtigten Gemeindever-
liche Hilfsbedürftigkeit unterbrochen wird (BAH. bandes, in allen anderen Fällen zur Staatskasse.
20, 125;: 25 S. 106, 107; 26, 99; 27, 101). Uber die Soweit staatliche Verkehrsabgaben durch Behör-
Unfallfürsorge für Gefangene bestimmt das G. den der Steuerverwaltung erhoben werden, wer-
vom 30. Juni 1900 (RGl. 536); s. Unfall-
fürsorge für Gefangene. Zu den nach
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den die in ihrem Geschäftsbereich aufkommenden
Strafbeträge bei den Fonds der Verwaltung
dem Inv B. versicherten Personen gehören die der indirekten Steuern nachgewiesen; im übrigen
S. nicht (Anl. vom 6. Dez. 1905 Nr. 18 d4— AN. gelangen die Strasen im Etat der Bauverwaltung
21, 613). Wenn die S. eine die Dauer von einem zur Vereinnahmung.
Monat übersteigende Freiheitsstrafe verbüßen, gaben.
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S.
Verkehrsab-