Straßenbahnen — Straßen- und Baufluchtliniengesetz 663
Hilfslohn oder auf Erstattung sonstiger Ber= erfolgt nach dem voraussichtlichen Bedürfnis der
gungs= oder Hilfskosten sind in Ermangelung näheren Zukunft (§ 2) für einzelne Straßen oder
einer Einigung beim Strandamte anzumelden. Straßenteile durch Fluchtlinienpläne,
Nach den für die einzelnen Provinzen der oder für eine größere Anzahl von Straßen, ein
Seeschiffahrtsbe zirke erlassenen Ausführungsvor= Straßennetz, nach einheitlichem Plane durch
schriften setzt das Strandamt den Berge= oder Bebauungspläne. Bezüglich der Re-
Hilfslohn sowie die sonstigen Bergungs= und tablissementspläne (. d. Fluchtlinien
Hilfskosten nach Maßgabe des HG#B. 8§ 710—753 im Sinne des Gesetzes können nur für 5 ffent-
durch Bescheid fest. Gegen den Bescheid findet liche Straßen und Plätze festgesetzt werden
nur binnen zwei Wochen der Rechtsweg statt (OV#G. 19, 368; 20. 226). Auf Privat-
(Rek., betr. Instr. zur S., vom 24. Nov. 1875|straßen, d. h. solche Wege, die nur als Zu-
— Zl. 750 ff., R#Z. 56, 393.). Lehnt das gänge zu den angrenzenden Grundstücken dienen
Strandamt die Einleitung des Verfahrens ab, und dem öffentlichen Verkehr von den Grund-
so kann, abgesehen von einer Beschwerde im stückseigentümern absichtlich entzogen sind, findet
Aussichtswege, der Anspruch auf Bergelohn ohne das Gesetz keine Anwendung. Dagegen trifft
weiteres im ordentlichen Rechtswege geltend das Gesetz die irrtümlich gleichfalls als Privat-
gemacht werden (RG3. 69, 207). Strandungs= straßen bezeichneten Straßen, die wohl für den
ordnung §9§ 36—41. öffentlichen Vertehr und den Anbau bestimmt
Straßenbahnen s. Klein bahnen I. sind, deren Grundflächen aber den Unternehmern
Straßenbaupolizei s. Straße n= und Bau- der Straßenanlagen oder den Straßenanliegern
fluchtliniengesetz I, 2. noch gehören, und die von diesen unterhalten
Straßenbeleuchtung s. Beleuchtung lI. werden (OV. 5, 326; 9 S. 189, 211 ff., 251;
Straßenfluchtlinien s. Straßen= und 12 S. 271, 290; 19, 367). Ingleichen fallen
Baufluchtliniengesettz. Fluchtlinienfestsetzungen, welche nicht zur An-
Straßen= und Baufluchtliniengesetz. Das legung oder Veränderung von Straßen oder
G., betr. die Anlegung und Veränderung von Plätzen vorgenommen werden, z. B. für Bau-
Straßen und Plätzen in Städten und länd= ten an öffentlichen Flüssen, zur Schaffung von
lichen Ortschaften, vom 2. Juli 1875 (GS. 561) Parkanlagen, zur Anordnung sog. rückwärtiger
welches für Gutsbezirke nach seiner Fassung Baufluchtlinien, d. h. solcher, die die Bebauung
nicht zur Anwendung gelangen kann (s. Erl. von Grundstücken über eine gewisse Tiese hinaus
vom 3. Mai 1910 — Möl. 154) verfolgt nach verbieten usw., nicht unter das Gesetz. Ins-
den Motiven den Zweck, die Gemeinden besondere werden durch die polizeiliche An-
in der Erfüllung der ihnen obliegenden Ver= ordnung, daß die Gebände in einem bestimmten
pflichtung zur Anlegung und Unterhaltung Abstande von der Straßengrenze errichtet werden
von Straßen zu entlasten, gleichzeitig aber müssen, Fluchtlinien im rechtlichen Sinne nicht
auch die Interessen der Gemeinden mit denen geschaffen (vgl. hierzu O# G. 26, 338; 8, 331 ff.;
der Grundstückseigentümer auszugleichen. Wäh= Pr VBl. 8 S. 223, 398; Friedrichs u. v. Strauß,
rend zuvor die Festsetzung der Fluchtlinien ledig- Komm. zum S. u. B., 1905, S. 38). — Die
lich den Polizeibehörden oblag, gibt das Gesetz Einteilung der Straße selbst, d. i.
diese in die Hand der Gemeindebehörden und der Grundfläche zwischen den Straßenflucht-
beruft die Ortspolizeibehörden hierbei im wesent= linien, in Fahrdamm, Bürgersteig, Reitweg usw.
lichen nur zur Mitwirkung. Zugleich gibt es ist lediglich Sache der Polizei und nicht
den Gemeinden einen starken und zum Teil im Fluchtlinienfestsetzungsverfahren zu regeln
maßgebenden Einfluß auf die der Polizei oblie-(Pr BBl. 16, 85).
ende Entscheidung über das Bauen an den mit I. Verfahren bei Festsetzung von
luchtlinien versehenen Straßen und Plätzen.Fluchtlinien. 1. Aus den Vorschrif-
Im einzelnen regelt das Gesetz das Verfahren ten für die Aufstellung von Flucht-
bei der Festsetzung von Fluchtlinien (§§ 1—10),inien= und Bebauungsplänen
statuiert die rechtlichen Wirkungen der Fluchtevom 28. Mai 1876 (Ml. 1876, 171;
linienfestsetzung (§ 11), verschafft der Gemeinde 1908, 129) und den Erl. vom 24. April 1906
gewisse Erleichterungen bei der Anlegung und (YMl. 198) und vom 20. Dez. 1906 (Ml.
Unterhaltung der Straßen (§88 12, 15) und 1907, 65) ergibt sich, welche Grundsätze bei der
normiert die den Grundeigentümern infolge Anfertigung der Fluchtlinien= usw. Pläne zu
von Fluchtlinien zu zahlenden Cnutschädigungen beachten, und welche Unterlagen zur Beurtei-
(§8 13, 14). — Die Fluchtlinienfest= lung der Zweckmäßigkeit der Fluchtlinienfest-
setzungen bewirken die Abgrenzung derjeni= setzung zu beschaffen sind. Die Nichtbefolgung
gen Grundflächen, welche zur Herstellung von der einzelnen Bestimmungen der „Vorschriften“
öffentlichen Straßen und Plätzen der Bebauung ist für die Rechtsverbindlichkeit der Fluchtlinien-
entzogen werden sollen (O# G. 25, 278, auch festsetzung ohne Bedeutung, zwingende Rechts-
Pr Wl. 13, 165). Die Fluchtlinien bilden daher norm dagegen ist die Vorschrift im § 4 des G.,
in der Regel die künftigen Straßengrenzen wonach jede Fluchtlinienfestsetzung eine genaue
Straßenfluchtlinien) und zugleich Bezeichnung der durch sie betroffenen Grund-
die Grenzen, über die hinaus die Bebanung aus= stücke und Grundstücksteile und eine Bestimmung
geschlossen ist (Baufluchtlinien). Von der Höhenlage sowie der beabsichtigten Entwässe-
den Straßenfluchtlinien verschiedene, hin= rung der betreffenden Straßen und Plätze ent-
ter diesen zurückbleibende Baufluchtlinien können halten muß (O#. 8, 319; 28, 371; 33, 428
festgesetztt werden, wenn die Anlegung von und Pr WBl. 23, 761).
Vorgärten (s. d.) aus besonderen Gründen 2. Zur Fluchtlinienfestsetzung ist nach § 1
geboten erscheint. Die Fluchtlinienfestsetzung Abs. 1 des G. Einverständnis des Ge-