Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Lehranstalten für Zollbeamte — Lehrer und Lehrerinnen an Volksschulen 
Lehranstalten für Zollbeamte. Für die tech- 
nische Ausbildung der Zoll- und Steuerbeamten, 
insbesondere in der zollamtlichen Abfertigung von 
Waren, besteht in dem Bezirk jeder Ober- 
zolldirektion eine dieser angegliederte 
Lehranstalt. An diesen Lehranstalten, mit denen. 
ein chemisches Laboratorium, eine Warensamm- 
lung und eine Bibliothek verbunden ist, werden 
Lehrgänge von zwei= bis dreiwöchiger und solche 
von sechswöchiger Dauer abgehalten, zu denen 
die Vorstandsbeamten der Zollabfertigungs- 
stellen, sowie die übrigen für den Zollabferti- 
gungsdienst in Betracht kommenden Beamten 
(einschließlich der aus dem Stande der Militär- 
anwärter hervorgegangenen) einberufen werden. 
Der Unterricht beschränkt sich auf Zolltarif und 
Warenkunde; die inneren Steuern (Verbrauchs- 
steuern) sind nur insoweit zu berücksichtigen, als 
bestimmte Untersuchungen vorgeschrieben sind. 
Im einzelnen umfaßt der Unterricht eine kurze 
Einführung in die Chemie, verbunden mit Ubun- 
en im Laboratorium unter Beschränkung auf 
olche Untersuchungen, die nach den zoll= und 
steuerrechtlichen Bestimmungen von den Beamten 
— nicht von Berufschemikern u. dgl. — vorzu- 
nehmen sind. Hierzu treten Vorträge über Auf- 
bau und Gliederung des Zolltarifs und dessen 
leitende Gesichtspunkte, über Warenkunde in 
Anlehnung an den Zolltarif, die Erläuterung von 
zollamtlichen Untersuchungsmethoden, Vorfüh- 
rung von Experimenten und Vorzeigung von 
  
Warenproben, ferner Übungen im Tarifieren 
unter Benutzung der Muster der Warensamm- 
lung, endlich Vorträge über den Gebrauch des 
Mikroskopes und Übungen im Mitkroskopieren; 
ergänzt wird der Unterricht durch Besichtigung 
von Fabriken und anderen Gewerbsanstalten. 
Es ist vorbehalten, ihn später auf die Technik der 
steuerpflichtigen Gewerbe, auf volkswirtschaft- 
liche Gegenstände (z. B. Handels= und Steuer- 
politik, Handelsgeographie) und einzelne Gebiete 
der Rechtskunde (Verfassungslehre, Handelsrecht, 
Wechselrecht, Strafrecht) auszudehnen. Die zu 
Lehrgängen einberufenen Beamten erhalten er- 
mößigte Tagegelder und Reisekosten. Der Leiter 
der Anstalt ist ein Oberzollrevisor; ihm ist ein 
Oberzollkontrolleur beigegeben. Dem Leiter 
liegt außer der Erteilung des Unterrichtes, 
der durch ein Mitglied der Obergolldirektion 
überwacht wird, auch im gewissen Umfang die 
Untersuchung von Waren und die Erstattung von 
Gutachten hierüber ob, so daß er mit dem prak- 
tischen Zollabfertigungsdienst beständig in Be- 
rührung bleibt (FME. vom 9. Dez. 1904 — 
Abg 3 Bl. 1905, 2). Die mit der Oberzoll= 
direktion in Berlin verbundene Lehranstalt ist 
durch Ausstattung mit einer besonders umfassen- 
den Warensammlung, einem erweiterten chemi- 
schen Laboratorium und einem Hörsale, sowie 
durch Besetzung mit einem größeren Lehrpersonal 
(Zollbeamten und Chemikern, zu denen noch 
Lehrkräfte von den Berliner Hochschulen und tech- 
nischen Instituten treten) zu einer Haupt- 
lehranstalt für Zoll= und Steuer- 
beamte erweitert. Hier erhalten die bereits 
bei den Provinzlehranstalten vorgebildeten Ober- 
zollkontrolleure und Oberzollsekretäre, die bei 
wichtigeren Zollstellen tätig oder mit der Bearbei- 
  
  
  
  
  
  
  
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bildung. Der Lehrgang an der Hauptlehranstalt 
dauert vier Monate; der Unterricht umfaßt 
außer den oben bezeichneten Gegenständen u. a. 
die Grundlagen der Finanzwissenschaft und der 
Handelspolitik, sowie der Handelsgeographie. 
Leiter der Hauptlehranstalt ist ein Mitglied der 
Oberzolldirektion zu Berlin. Um die Lehr- 
kräfte der Anstalt über alle im Zollabfertigungs- 
dienste vorkommenden Tariffragen auf dem lau- 
fenden zu erhalten, haben die Hauptzollämter von 
allen Waren, deren Tarifierung infolge ihrer 
Zweifelhaftigkeit oder Schwierigkeit höhere Ent- 
scheidung notwendig gemacht hat, der Anstalt 
nach Möglichkeit Proben einzusenden. Sind die 
Tarifentscheidungen von allgemeinerer Bedeu- 
tung, so veranlaßt die Hauptlehranstalt die Über- 
weisung von Proben an die Lehranstalt der Pro- 
vinzen. 
Lehrer, Gemeindebesteuerung der L. s. Ge- 
meindebesteuerung der Beamten, 
Geistlichen, Elementarlehrer und 
unteren Kirchendiener. 
Lehrerstelle bei Bolksschulen ist der In- 
begriff der für die Sicherstellung des Unter- 
richts durch einen Lehrer getroffenen Einrich- 
tungen. Für jede L. wird vom Staat ein be- 
stimmter Beitrag an die Schulkasse gezahlt 
(Lehrerbesoldungsgesetz vom 26. Mai 1909 § 43 ff., 
s. Staatsbeiträge für Volksschulen). 
Das Grundgehalt, die Alterszulage und die Miets- 
entschädigung ist für jede Stelle gesetzlich oder 
durch Anordnung der Behörde nach Maßgabe 
des Gesetzes festgestellt, s. Lehrerbesol- 
dung. Den Maßstab der Verteilung des Be- 
darfs der Alterszulagekasse, Ruhegehaltskasse, 
Witwen= und Maisenkasse für Volksschullehrer 
bilden die L. in Verbindung mit den sonstigen 
nach den besonderen Gesetzen in Betracht kommen- 
den Umständen (§ 41 a. a. O.; Ruhegehalts- 
kassengesetz vom 23. Juli 1893 § 7,s. Ruhe- 
gehaltskassen für Volksschulleh- 
rer; Lehrer-Witwen= und Waisengesetz vom 
4. Dez. 1899 — GS. 587 — § 15, s. Witwen- 
und Waisenversorgungder Volks- 
schullehrer). Bei neuen Schuleinrichtungen 
ist die Dotation der L. vor dem Schulbau sicher- 
zustellen (s. E. v. Bremen, Preuß. Volksschule, 
1905, S. 497 Anm. 4, S. 576 Anm. 11). 
Lehrer und Lehrerinnen an Bolksschulen 
(Anstellung, amtliche Stellung). I. Die Regelung, 
welche das G. über die Unterhaltung der öffent- 
lichen Volksschulen vom 28. Juli 1906 (GS. 335) 
in den §§ 58 ff. (AusfAnw. IV vom 14. März 
1908 — UBBl. 461 — B) in bezug auf die 
Lehrerberufung und Anstellung für 
seinen Geltungsbereich vorgenommen hat, 
wird im Gesetze (§ 58 Abs. 1) als eine vor- 
läufige, bis zum Erlaß eines allgemeinen Gesetzes 
über die Lehreranstellung gültige bezeichnet. 
Nach dieser Regelung erfolgt die Anstellung 
der Rektoren, Hauptlehrer, Lehrer und Lehre- 
rinnen an den öffentlichen Volksschulen durch die 
Schulaufsichtsbehörde unter der durch dieses 
Gesetz geordneten Beteiligung der Schulver- 
bände aus der Zahl der Befähigten (8 58). 
Die Beteiligung der Schulverbände findet in 
der Weise statt, daß a) die Lehrer und 
Lehrerinnen an den öffentlichen Volks- 
tung von Zolltarissachen betraut sind, ihre Aus= schulen von der Gemeindebehörde aus der Zahl 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 2. Aufl. II. 5
	        
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