Lehranstalten für Zollbeamte — Lehrer und Lehrerinnen an Volksschulen
Lehranstalten für Zollbeamte. Für die tech-
nische Ausbildung der Zoll- und Steuerbeamten,
insbesondere in der zollamtlichen Abfertigung von
Waren, besteht in dem Bezirk jeder Ober-
zolldirektion eine dieser angegliederte
Lehranstalt. An diesen Lehranstalten, mit denen.
ein chemisches Laboratorium, eine Warensamm-
lung und eine Bibliothek verbunden ist, werden
Lehrgänge von zwei= bis dreiwöchiger und solche
von sechswöchiger Dauer abgehalten, zu denen
die Vorstandsbeamten der Zollabfertigungs-
stellen, sowie die übrigen für den Zollabferti-
gungsdienst in Betracht kommenden Beamten
(einschließlich der aus dem Stande der Militär-
anwärter hervorgegangenen) einberufen werden.
Der Unterricht beschränkt sich auf Zolltarif und
Warenkunde; die inneren Steuern (Verbrauchs-
steuern) sind nur insoweit zu berücksichtigen, als
bestimmte Untersuchungen vorgeschrieben sind.
Im einzelnen umfaßt der Unterricht eine kurze
Einführung in die Chemie, verbunden mit Ubun-
en im Laboratorium unter Beschränkung auf
olche Untersuchungen, die nach den zoll= und
steuerrechtlichen Bestimmungen von den Beamten
— nicht von Berufschemikern u. dgl. — vorzu-
nehmen sind. Hierzu treten Vorträge über Auf-
bau und Gliederung des Zolltarifs und dessen
leitende Gesichtspunkte, über Warenkunde in
Anlehnung an den Zolltarif, die Erläuterung von
zollamtlichen Untersuchungsmethoden, Vorfüh-
rung von Experimenten und Vorzeigung von
Warenproben, ferner Übungen im Tarifieren
unter Benutzung der Muster der Warensamm-
lung, endlich Vorträge über den Gebrauch des
Mikroskopes und Übungen im Mitkroskopieren;
ergänzt wird der Unterricht durch Besichtigung
von Fabriken und anderen Gewerbsanstalten.
Es ist vorbehalten, ihn später auf die Technik der
steuerpflichtigen Gewerbe, auf volkswirtschaft-
liche Gegenstände (z. B. Handels= und Steuer-
politik, Handelsgeographie) und einzelne Gebiete
der Rechtskunde (Verfassungslehre, Handelsrecht,
Wechselrecht, Strafrecht) auszudehnen. Die zu
Lehrgängen einberufenen Beamten erhalten er-
mößigte Tagegelder und Reisekosten. Der Leiter
der Anstalt ist ein Oberzollrevisor; ihm ist ein
Oberzollkontrolleur beigegeben. Dem Leiter
liegt außer der Erteilung des Unterrichtes,
der durch ein Mitglied der Obergolldirektion
überwacht wird, auch im gewissen Umfang die
Untersuchung von Waren und die Erstattung von
Gutachten hierüber ob, so daß er mit dem prak-
tischen Zollabfertigungsdienst beständig in Be-
rührung bleibt (FME. vom 9. Dez. 1904 —
Abg 3 Bl. 1905, 2). Die mit der Oberzoll=
direktion in Berlin verbundene Lehranstalt ist
durch Ausstattung mit einer besonders umfassen-
den Warensammlung, einem erweiterten chemi-
schen Laboratorium und einem Hörsale, sowie
durch Besetzung mit einem größeren Lehrpersonal
(Zollbeamten und Chemikern, zu denen noch
Lehrkräfte von den Berliner Hochschulen und tech-
nischen Instituten treten) zu einer Haupt-
lehranstalt für Zoll= und Steuer-
beamte erweitert. Hier erhalten die bereits
bei den Provinzlehranstalten vorgebildeten Ober-
zollkontrolleure und Oberzollsekretäre, die bei
wichtigeren Zollstellen tätig oder mit der Bearbei-
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bildung. Der Lehrgang an der Hauptlehranstalt
dauert vier Monate; der Unterricht umfaßt
außer den oben bezeichneten Gegenständen u. a.
die Grundlagen der Finanzwissenschaft und der
Handelspolitik, sowie der Handelsgeographie.
Leiter der Hauptlehranstalt ist ein Mitglied der
Oberzolldirektion zu Berlin. Um die Lehr-
kräfte der Anstalt über alle im Zollabfertigungs-
dienste vorkommenden Tariffragen auf dem lau-
fenden zu erhalten, haben die Hauptzollämter von
allen Waren, deren Tarifierung infolge ihrer
Zweifelhaftigkeit oder Schwierigkeit höhere Ent-
scheidung notwendig gemacht hat, der Anstalt
nach Möglichkeit Proben einzusenden. Sind die
Tarifentscheidungen von allgemeinerer Bedeu-
tung, so veranlaßt die Hauptlehranstalt die Über-
weisung von Proben an die Lehranstalt der Pro-
vinzen.
Lehrer, Gemeindebesteuerung der L. s. Ge-
meindebesteuerung der Beamten,
Geistlichen, Elementarlehrer und
unteren Kirchendiener.
Lehrerstelle bei Bolksschulen ist der In-
begriff der für die Sicherstellung des Unter-
richts durch einen Lehrer getroffenen Einrich-
tungen. Für jede L. wird vom Staat ein be-
stimmter Beitrag an die Schulkasse gezahlt
(Lehrerbesoldungsgesetz vom 26. Mai 1909 § 43 ff.,
s. Staatsbeiträge für Volksschulen).
Das Grundgehalt, die Alterszulage und die Miets-
entschädigung ist für jede Stelle gesetzlich oder
durch Anordnung der Behörde nach Maßgabe
des Gesetzes festgestellt, s. Lehrerbesol-
dung. Den Maßstab der Verteilung des Be-
darfs der Alterszulagekasse, Ruhegehaltskasse,
Witwen= und Maisenkasse für Volksschullehrer
bilden die L. in Verbindung mit den sonstigen
nach den besonderen Gesetzen in Betracht kommen-
den Umständen (§ 41 a. a. O.; Ruhegehalts-
kassengesetz vom 23. Juli 1893 § 7,s. Ruhe-
gehaltskassen für Volksschulleh-
rer; Lehrer-Witwen= und Waisengesetz vom
4. Dez. 1899 — GS. 587 — § 15, s. Witwen-
und Waisenversorgungder Volks-
schullehrer). Bei neuen Schuleinrichtungen
ist die Dotation der L. vor dem Schulbau sicher-
zustellen (s. E. v. Bremen, Preuß. Volksschule,
1905, S. 497 Anm. 4, S. 576 Anm. 11).
Lehrer und Lehrerinnen an Bolksschulen
(Anstellung, amtliche Stellung). I. Die Regelung,
welche das G. über die Unterhaltung der öffent-
lichen Volksschulen vom 28. Juli 1906 (GS. 335)
in den §§ 58 ff. (AusfAnw. IV vom 14. März
1908 — UBBl. 461 — B) in bezug auf die
Lehrerberufung und Anstellung für
seinen Geltungsbereich vorgenommen hat,
wird im Gesetze (§ 58 Abs. 1) als eine vor-
läufige, bis zum Erlaß eines allgemeinen Gesetzes
über die Lehreranstellung gültige bezeichnet.
Nach dieser Regelung erfolgt die Anstellung
der Rektoren, Hauptlehrer, Lehrer und Lehre-
rinnen an den öffentlichen Volksschulen durch die
Schulaufsichtsbehörde unter der durch dieses
Gesetz geordneten Beteiligung der Schulver-
bände aus der Zahl der Befähigten (8 58).
Die Beteiligung der Schulverbände findet in
der Weise statt, daß a) die Lehrer und
Lehrerinnen an den öffentlichen Volks-
tung von Zolltarissachen betraut sind, ihre Aus= schulen von der Gemeindebehörde aus der Zahl
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 2. Aufl. II. 5