Straßenherstellungskosten (Anliegerbeiträge) 669
die sog. historischen Straßen — bezüglich des Zu Anliegerbeiträgen können nur die ein-
Begriffs s. unter Straßen= und Bau-getragenen Grundstückseigentümer
sluchtliniengesetz III 2 — hier nicht in
Betracht kommen (OV##. 38, 145). — Als
„Straßenteil“ ist ein durch besondere Merkmale,
abschnitt anzusehen. Bei sehr breiten Straßen
mit zwei Fahrdämmen und zwei Bürgersteigen
wird jede Straßenseite für sich als Straßen-
teil gelten können (OV.G. 35, 86; 37, 55; 42, 365).
2. Die Gemeinde lann nach § 15 von dem
Straßenunternehmer und den Anliegern alter-
nativentweder die Perstellung der Straße
und ihre Unterhaltung während der ersten fünf
Jahre oder die Erstattung der hierfür wirk-
lich aufsgewendeten Kosten — Anlieger-
beiträge — fordern. Tatsächlich wird in der
Regel allerdings die Herstellung der Straße
nur von dem Unternehmer, nicht auch von den
einzelnen Anliegern gefordert und werden letz-
tere lediglich zu Anliegerbeiträgen herangezogen
(O. 39, 103; 40 S. 103, 110; Pr VBl. 22, 479).
Zu den Kosten der „Freilegung"“ gehört
der Erwerb des Grund und Bodens für die
Straße einschließlich der darauf befindlichen
Gebäude sowie auch die Kosten der zum Grund-
erwerb notwendig gewordenen Prozesse u. a. m.;
vgl. hierzu OG. 13, 165; 17, 186; 25, 93;
41, 117; Pr BBl. 19, 357; 22, 445; JWMVBl.
1883, 334. Die erste Einrichtung“
der Straße bedeutet den Ausbau des Verkehrs-
raums als städtische Straße (Pr BBl. 22, 445).
Die Vorschrift, daß die Herstellung der Straße
in der dem Bedürfnis entsprechen-
den Weise erfolgen soll, bedingt nicht, daß das
Maß der Leistung genau den Anforderungen
entspricht, die nach den ortspolizeilichen Be-
stimmungen an anbaufähige Straßen — pgl.
unter Straßen und Baufluchtlinien-
gesetz III — zu stellen sind. In den betreffen-
den Bestimmungen ist nur das Mindest-
maß der Anforderungen festgestellt, ohne das
die Straße als anbaufähige Straße nicht gelten
kann. Das Straßenbauprogramm der Ge-
meinde kann über die polizeilichen
Anforderungen wohl hinausgehen, darf indessen
keinesfalls hinter diesen zurückbleiben. Wenn
die polizeilichen Vorschriften über die Straßen-
herstellung weitergehen als das Ortsstatut,
bleibt die Differenz zu Lasten der Gemeinde
(vgl. Friedrichs a. a. O. S. 213 ff.). Unter die
Beitragspflicht fällt nicht eine spätere Ver-
besserung der einmal fertiggestellten Straße,
wohl aber die Umwandlung einer proviso-
rischen Straßenanlage in einen endgültigen,
dem Straßenbauprogramm der Gemeinde ent-
sprechenden Zustand (O##G. 25 S. 96, 98, 100;
35, 73 ff.; Pr BBl. 15, 3; 22, 479; 35, 78).
3. Die Anlieger können nur für die
Hälfte der Straßenbreite, höchstens aber
für 13 m Straßenbreite zu Anliegerbeiträgen
herangezogen werden. Die [Straßen-
breite ist nach OV#G. im Pr VBl. 5, 59 von
der Mitte der Straße nach den Flucht-
linien zu, nicht umgekehrt zu berechnen.
In der Praxis werden jedoch meist die Bei-
träge nach dem Verhältnis von 26 zu der ganzen
Breite der Straße berechnet (O VG. 37 S. 55, 60;
41 S. 117, 143; Friedrichs a. a. O. S. 178 ff.).
herangezogen werden, nicht auch andere Perso-
nen, selbst wenn sie mit Wissen und Willen des
Eigentümers gebaut haben, z. B. der Käufer,
z. B. Querstraßen, Brücken, erkennbarer Straßen-
berechtigte (OVG. 25, 85; Pr Wl. 10, 76).
Anliegerbeiträge sind ihrer rechtlichen Eigen-
schaft nach Gemeindelasten, und zwar
dinglicher Natur (O#. 17 S. 163, 172;
dem noch nicht aufgelassen ist, Pächter, Erbbau-
32, 345; 33, 125; 34 S. 83, 246); sie sind „ge-
meine“ Lasten im Sinne des A. z. G., betr.
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung,
vom 23. Sept. 1909 (GS. 291) Art. 1 Ziff. 2
und als solche von der Eintragung im
Grundbuche ausgeschlossen (As-
GBO. vom 26. Sept. 1899 — GS. 307 —
in Verbindung mit § 10 Ziff. 3 des G. über
die Zwangsversteigerung und Zwangsverwal-
tung vom 24. März 1897/20. März 1898 —
RGBl. 1897, 97; 1898, 713).
4. Die Kostenerstattungspflicht
der Anlieger tritt ein, sobald diese
Gebäude an der Straße errichten;
sie entsteht somit rechtlich schon damit, daß der
Bau begonnen wird. Tatsächlich jedoch kann
die Forderung erst geltend gemacht werden, d. h.
sie wird erst fällig und zahlbar, sobald die Möglich-
keit vorliegt, die Kosten der gesamten Straßen-
anlage zu berechnen und die anteiligen Beiträge
der Anlieger festzustellen. Diese Möglichkeit ist
aber erst nach Fertigstellung der
ganzen Straße gegeben (O##. 38, 127;
40, 98; 41, 110; 43, 13; Pr BBl. 23, 761; 25, 509).
Wenn ein Gebäude an der Straße errichtet wird,
während sie noch in der Anlegung begriffen ist,
so entsteht die Beitragspflicht erst nach Be-
endigung des Ausbaues der Straße, sobald die
Möglichkeit vorliegt, die Kosten zu berechnen
(OVG. 36, 61). Bleibt ein begonnener Bau
später liegen, so werden trotzdem die Beiträge
nach Fertigstellung der Straße fällig; übrigens
findet die Heranziehung zu Anliegerbeiträgen.
erst nach Vollendung der Bauten statt (O# G.
25, 85; Pr BBl. 12, 387). Für die Entstehung
der Verpflichtung zur Entrichtung des Beitrages
ist der Zeitpunkt des Baubeginns maßgebend.
War also mit dem Bau bereits begonnen, als
die ersten Schritte zur Anlegung der Straße
getan wurden, so ist der Eigentümer nicht bei-
tragspflichtig (OV.G. 45, 92). Waren Gebäude
bereits vor Anlegung der Straße errichtet, so
ist eine Heranziehung zu Anliegerbeiträgen un-
zulässig, denn in diesem Falle sind nicht die Ge-
bäude an der Straße errichtet, sondern die
Straße ist an die Gebäude gelegt (O V G. 3, 292;
13, 173). Als „Gebäude" kommen Baucich-
keiten aller Art (s. unter Bauten) in Betracht,
auch geringfügige Anlagen wie Verkaufshallen,
Schuppen usw. (vgl. O# G. 17, 173; 37, 34;
Pr BBl. 22, 444; 23, 359). Die Errichtung
von Wohn gebäuden wird im § 15 nicht ge-
fordert. Bei Anbauten an schon vorhandene
Bauten ist zu prüfen, ob der Anbau nach seiner
Konstruktion einem selbständigen Gebäude gleich-
zuachten ist. Balkons, Erker gehören nicht zu
solchen Anlagen (O# G. 25, 91; 41, 128). Die
Gebäude müssen an der Straße liegen, d. h. das
Baugrundstück muß unmittelbar die Straße be-