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rühren und die Gebäude zu ihr wirtschaftliche
Beziehung haben (OV#G. 43 S. 28, 30; Pr Wl.
15, 405; 25, 817).
5. Der Maßstab für die Heran-
ziehungd der einzelnen Anlieger ist die Front-
länge ihrer Grundstücke, aber auch andere
Maßstäbe, insbesondere die Verteilung nach der
bebauungsfähigen Fläche der Grundstücke, sind
zugelassen (KAG. vom 14. Juli 1893 — GS. 152
— § 10), kommen aber erfahrungsmäßig, weil
unpraktisch, nicht zur Anwendung (O. 36, 62).
Jedes selbständige d. i. wirtschaftlich ein-
heitlich genutzte Grundstück wird für sich ver-
anlagt. Ob das Grundstück im Grundbuche
als selbständiges Grundstück eingetragen ist,
bleibt irrelevant (OVG. 34, 101; 36, 69; Pr VBl.
24, 715).
IIII Für die Herstellung und Unterhaltung
von öffentlichen Veranstaltungen — also auch
von Straßen und öffentlichen Plätzen — können
nach § 9 des KA. vom 14. Juli 1893 (6. 152)
Beiträge von denjenigen Grundstückseigentümern
erhoben werden, denen hierdurch besondere wirt-
schaftliche Vorteile entstehen. Das Verhält-
nis dieser Vorschrift zu § 15 des
Straßen-und Baufluchtlinienge-
setzes ist in Judikatur und Praxis bislang dahin
verstanden, daß § 15 des Straßen= und Bauflucht-
liniengesetzes auf alle neuen Straßen, die Ver-
längerung vorhandener Straßen und auf vor-
handene, bisher unbebaute Straßen, § 9 KW#.
auf alle übrigen Straßen und auf öffent-
liche Plätze Anwendung findet, und daß
die Anwendung der einen Bestimmung die der
anderen ausschließt (Friedrichs a. a. O. S. 224 ff.;
Nöll-Freund, Kommunalabgabengesetz, 7. Aufl.,
S. 45 Anm. 2). Neuerdings hat indessen das
O. in der Entsch. vom 26. Mai 1905 (II 386/04)
zum Ausdruck gebracht, daß die nach § 15 des G.
vom 2. Juli 1875 zu Beiträgen herangezogenen
Straßenanlieger nach Ablauf der fünfjährigen
Unterhaltungspflicht auf Grund des § 9
des G. vom 14. Juli 1893 auch zur
weiteren Unterhaltung der Straßen herangezogen
werden dürfen, da die neuen usw. Straßen durch
§ 15 a. a. O. hinsichtlich ihrer Unterhaltungs-
pflicht dem gemeinen Wegerechte nur für die
ersten fünf Unterhaltungsjahre entzogen seien
(Friedrichs a. a. O. S. 229 ff.; Nöll-Freund
a. a. O. S. 47 ff.).
IV. Die Gemeinden sindnichtver-
pflichtet, sondern nur berechtigt,
ihr Verhältnis zu dem Unternehmer der Straßen-
anlage nach § 15 des Straßen= und
Baufluchtliniengesetzes zu regeln
(Pr Wl. 23, 89). Schließt die Gemeinde mit dem
Unternehmer einen privatrechtlichen
Vertrag, so kann sie mit ihm über die Vor-
schriften des § 15 hinaus Leistungen
vereinbaren, entbehrt aber zur Durchführung
der Vertragsabmachungen des Verwaltungs-
zwangsverfahrens. Der Unternehmer kann zur
Erfüllung seiner Verbindlichkeiten nur durch
Zivilklage angehalten werden.
V. Wegen der Rechtsmittel gegen die
Heranziehung zu Anliegerbeiträgen s. unter
Straßen= und Baufluchtlinien-
gesesz V.
Straßenlokomotiven — Straßenordnungen
Straßenlokomotiven. Der Verkehr mit S.
und Schleppzügen ist zurzeit nicht in dem Um-
fange wie z. B. in England eingebürgert, wo die
S. ein fast allgemein gebräuchliches Verkehrs-
mittel geworden ist. Ihre Verwendung ist viel-
mehr noch eine vereinzelte und fällt daher schon
aus diesem Grunde nicht unter den Gemein-
gebrauch der öffentlichen Wege, insbesondere
der Kunststraßen. Die Staatsregierung hat mit
Rücksicht auf die wirtschaftliche Bedeutung der
Verwendung mechanischer Kraft im Güterver-
kehr auf öffentlichen Straßen der Einführung
der S. stets wohlwollend gegenübergestanden.
Dies beweist der noch heute grundsätzlich maß-
gebende Erl. vom 18. Febr. 1864 (Ml. 53),
betr. das Befahren der Chausseen mit Lokomo-
tiven, der ausdrücklich vorschreibt, daß der-
artigen Unternehmungen tunlichster Vorschub zu
leisten sei. Wenn gleichwohl die S. dem Straßen-
verkehr fremd geblieben ist, so liegt das an der
im Verhältnis zu dem großen Gewichte der
Maschinen unzureichenden baulichen Einrich-
tungen der Kunststraßen und der Brücken im
größten Teile der Monarchie. Nachdem es neuer-
dings gelungen ist, das Gewicht wesentlich herab-
zusetzen, eröffnen sich, zumal unter der fördern-
den Einwirkung der Militärverwaltung, welche
die Einführung kriegsbrauchbarer Typen finan-
ziell unterstützt, der Verwendung der S. neue
Aussichten. Zugleich drängt die moderne Ent-
wicklung des Gemeingebrauchs der öffentlichen
Wege, in dem sich die Verwendung mechanisch
angetriebener leichterer Fuhrwerke völlig ein-
gebürgert hat, auf eine Umgestaltung der nicht
mehr ganz den Anforderungen der JZe-tztzeit
entsprechenden Grundsätze des Runderlasses vom
18. Febr. 1864 hin. Das G. über den Verkehr
mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 (GS. 437)
hat sie noch nicht gebracht. Wenn auch die S.
nach § 1 als Kraftfahrzeug im Sinne dieses Ge-
setzes anzusehen ist und demgemäß den in 88 7 ff.
dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften über
Haftpflicht unterliegt, finden nach § 2 Abf. 3
der V. über die Regelung des Verkehrs mit
Kraftfahrzeugen vom 3. Febr. 1910 (G. 389)
die besonderen Vorschriften dieser Verordnung
und dementsprechend auch die Strafvorschriften
des G. vom 3. Mai 1909 auf sie keine Anwendung.
Die Regelung der besonderen Verhältnisse der
S., wie der schweren Lastkraftfahrzeuge über-
haupt, ist danach Landessache geblieben.
Kraftfahrzeuge, Kunststraßen VII,
Käu# (öffentliche) V. Wegebau-
ast I. 4
Straßennamen. Die Bezeichnung der öffent-
lichen Straßen ist, da sie im Interesse der
öffentlichen Ordnung, speziell!' der Ordnung,
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erfolgt,
gemäß § 6b des Polizeigesetzes vom 11. März
1850 Sache der Polizei (OVG. im Pr#Bl.
30, 862; vgl. auch Erl. vom 9. Juli 1874— Pr-
Vhl. 25, 549). Für Berlin, Charlottenburg
und Potsdam bedarf es nach einer AOrder vom
20. Dez. 1813 der Genehmigung des Königs
E(v. Kamptz 1837, 534). Straßenschilder in einer
frremden Spracke sind unzulässig (OV G. 45, 424).
Straßenordnungen. Der für Land= und Heer-
straßen ausgestellte Grundsatz des § 7 II, 15 ALR.:
Der freie Gebrauch der Land= und Heerstraßen