Streitige Gerichtsbarkeit — Strombauten
angesehen. Die ZPO. behandelt die S. in den
88 59—63. Das LVG. hat über sie keine be-
sonderen Vorschriften. Es ist aber außer Zweifel,
daß sie in dem Verwaltungsstreit-
verfahren nach diesem G., und zwar eben-
falls in den beiden Formen der notwendigen
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auf bestimmte Länge zerschnitten, dann in Dampf=
kochern unter Druck mit Natronlauge von den
die Zellulose überkrustenden Stoffen befreit,
dann meist noch mit Chlorkalk gebleicht, mit viel
Wasser ausgewaschen und entwässert wird. Sie
sind genehmigungspflichtige Anlagen (GewO.
und der freiwilligen S. besteht. In einigen § 16; R#üek. vom 20. Juli 1873 — R#Bl. 299).
Fällen ist die Anstellung von Klagen gegen
mehrere verschiedene Beklagte ausdrücklich vor-
geschrieben oder zugelassen, z. B. §§ 47
Abs. 2, 56 Abs. 4, 66 Abs. 2 36.; 3 72
Abs. 2 KA-G.:; O##G. 28, 382; 43, 342.
Uber das Vorhandensein einer notwendigen S.
im Abgabenverteilungsverfahren s. O G. 32, 11;
über deren Nichtvorhandensein zwischen den
gemäß § 15 des Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli
1875 (GS. 561) zu einem Beitrage herangezoge-
nen Miteigentümern eines Grundstücks OV.
145, 85; ebensowenig liegt eine nomwwendige S.
bei den zu Anliegerbeiträgen für dieselbe Straße
Herangezogenen vor; über die S. bei Wahlen s.
OVG. 43, 102. Bei der notwendigen S. gilt
auch hier, daß die Wahrung der Fristen,
namentlich der Rechtsmittelfristen, durch den
einen der Streitgenossen den übrigen nützt.
Wegen der Zustellung an Streitgenossen s.
#§ 16 Ziff. V des Regul. für das OVG. vom
22. Febr. 1892 (Ml. 133) und Vf. vom 8. Dez.
1905 (HMl. 333) § 16. S. auch Klage II.
Kisch, Begriff und Wirkungen der besonderen Streit-
genossenschaft:t Lux, Die Notwendigkeit der Streit-
nenossenschaft: Schultzenstein, üÜber Kostentragung
und Kostenerstattung im Verwaltungsstreitverfahren bei
einer Streitgenossenschaft, im Verw Arch. 1, 88t;:;: Meyer,
Kostenentscheidung bei Streitgenossenschaften, im Recht
1904, 55.
Streitige Gerichtsbarkeit s. Gerichtsbar-
keit, sowie Prozeß und Prozeßord-
nungen.
Streitsachen fs. Gerichtsbarkeit und
Verwaltungsstreitverfahren.
Streitverfahren s. Berwaltungsstreit-
verfahren.
Streitverkündung (litis denunciatio) ist die
von einer der Parteien eines Zivilprozesses aus-
gehende Mitteilung an einen Dritten von dem
Schweben des Prozesses, um ihn in den Prozeß
hineinzuziehen. Sie kann nach den §§ 72—77
3PO. geschehen an den Regreßberechtigten oder
Regreßverpflichteten behufs Nebenintervention
mit der Wirkung, daß der Dritte, gleichviel ob
er dem Streitverkünder beitritt oder nicht, das
Urteil in bestimmtem Maße gegen sich gelten
lassen muß, ferner zur Herbeiführung einer
Hauptintervention, infolge deren der Streit-
verkünder nach Hinterlegung des Betrages aus
dem Rechtsstreit entlassen werden kann, und bei
der sog. Urheberbenennung ebenfalls zur Herbei-
führung des Eintritts eines Dritten an die Stelle
der betlagten Partei. Das Verwaltungsstreit-
verfahren nach dem LVG. kennt die S. nicht.
Es hat als Ersatz die Beiladung (s. d.).
Gegenüber einer im Zivilprozeß erfolgten
Verkündung des Streites an einen Beamten
ist die Erhebung des Konflikts nicht zulässig
(OW. 32, 433).
Strohdächer (Strohdocken) s. Bedachun-
gen.
Strohpapierstoffabriken sind Anlagen, in
denen das Stroh zunächst auf einer Häckselmaschine
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 2. Aufl.
Die Genehmigung erteilt der Kr A. (StA.), in
den zu einem Landkreise gehörigen Städten über
10 000 Einw. der Magistrat (3G. § 109). S. auch
Techn Anl. (s. d.) Ziff. 30; AusfAnw. z. GewO.
vom 1. Mai 1904 (OPMl. 123) Ziff. 16. Die
übrigen Papierfabriken sind nicht genehmigungs-
pflichtig, auch nicht die Schnellbleichen (s. d.) in
ihnen. S. auch Sonntagsruhe im Ge-
werbebetriebe IV.
Strombaupolizeis. Schiffahrtspolizei.
Strombauten. I. S. bezwecken die Herstellung
einer einheitlichen, vertieften Stromrinne zwischen
unveränderlichen Ufern. Der Entwurf ist ein-
heitlich für ein Stromgebiet aufzustellen, nach-
dem gründliche Vorarbeiten, namentlich hinsicht-
lich Gefälle, Wasserstände, Wassermengen, deren
Richtung und Geschwindigkeit stattgefunden
haben. Für Regulierungen von Flüssen pflegte
der mittlere Wasserstand bestimmend zu sein;
für die neueren Arbeiten ist es der ermittelte
niedrigste Wasserstand. Die Ausführung ge-
schieht in Steinwurf oder, wo solches Material
nicht zu angemessenen Preisen zur Verfügung
steht, in Faschinenwerk. Die Bauten selbst zer-
fallen in Uferschutz= und in Einschrän-
kungswerke. An Stellen, an denen zum
Schutze der Ufer Berasung, Bepflanzung, Pflaste-
rung, Abböschung, Vorlagerung von Steinen
vor dem Fuße der Böschung nicht hinreichen,
werden besondere Deckwerke, Bohlwerke, massive
Mauern errichtet. Einschränkungswerke oder
Einbauten werden als dammartige Baukörper,
auf der Stromsohle lagernd, vom Ufer aus in
das Profil hineingeführt, um übermäßig breite
Strecken des Stromes einzuschränken, Strom-
spaltungen zu beseitigen oder eine Anderung in
der Richtung des Stromes zu erzielen. Je nach
der Natur des Stromes oder nach den örtlichen
Verhältnissen geschieht der Einbau entweder
quer zur Stromrichtung (Buhnen) oder mit
ihr gleichlaufend (Parallelwerke). Die
Werke werden allgemein so niedrig gehalten, daß
alle das Mittelwasser überschreitende, bei den
Vorlagen der Buhnen auch niedrigere Wasser-
stände über sie hinweggehen können. Von dem
stärker befestigten, flach abfallenden Kopfe steigt
die Buhne allmählich nach dem Ufer hin, in
welches ihre Wurzel tief eingreift. In den
ruhigen Wasserflächen, welche nsch zwischen den
einzelnen Werken eines Buhnensystems bilden,
in den Buhnenfeldern, gelangen die von der
Strömung mitgeführten Sinkstoffe zur Ab-
lagerung und höhen die Fläche mit der Zeit
derart auf, daß sie mit Weiden bepflanzt werden
kann. Die Anlandung (s. d.) bildet sich der Regel
nach nur teilweise im Anschluß an das Ufer und
die Buhne, teilweise in der Mitte des Buhnen-
feldes. Zur Beseitigung der verbleibenden
Wasserrinnen und Unebenheiten muß das Neu-
land weiter befestigt und ausgebildet werden.
An Stelle der Weidenpflanzung tritt später die
Grasnutzung. Grundschwellen sind Buh-
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