Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Streitige Gerichtsbarkeit — Strombauten 
angesehen. Die ZPO. behandelt die S. in den 
88 59—63. Das LVG. hat über sie keine be- 
sonderen Vorschriften. Es ist aber außer Zweifel, 
daß sie in dem Verwaltungsstreit- 
verfahren nach diesem G., und zwar eben- 
falls in den beiden Formen der notwendigen 
  
  
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auf bestimmte Länge zerschnitten, dann in Dampf= 
kochern unter Druck mit Natronlauge von den 
die Zellulose überkrustenden Stoffen befreit, 
dann meist noch mit Chlorkalk gebleicht, mit viel 
Wasser ausgewaschen und entwässert wird. Sie 
sind genehmigungspflichtige Anlagen (GewO. 
und der freiwilligen S. besteht. In einigen § 16; R#üek. vom 20. Juli 1873 — R#Bl. 299). 
Fällen ist die Anstellung von Klagen gegen 
mehrere verschiedene Beklagte ausdrücklich vor- 
geschrieben oder zugelassen, z. B. §§ 47 
Abs. 2, 56 Abs. 4, 66 Abs. 2 36.; 3 72 
Abs. 2 KA-G.:; O##G. 28, 382; 43, 342. 
Uber das Vorhandensein einer notwendigen S. 
im Abgabenverteilungsverfahren s. O G. 32, 11; 
über deren Nichtvorhandensein zwischen den 
gemäß § 15 des Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 
1875 (GS. 561) zu einem Beitrage herangezoge- 
nen Miteigentümern eines Grundstücks OV. 
145, 85; ebensowenig liegt eine nomwwendige S. 
bei den zu Anliegerbeiträgen für dieselbe Straße 
Herangezogenen vor; über die S. bei Wahlen s. 
OVG. 43, 102. Bei der notwendigen S. gilt 
auch hier, daß die Wahrung der Fristen, 
namentlich der Rechtsmittelfristen, durch den 
einen der Streitgenossen den übrigen nützt. 
Wegen der Zustellung an Streitgenossen s. 
#§ 16 Ziff. V des Regul. für das OVG. vom 
22. Febr. 1892 (Ml. 133) und Vf. vom 8. Dez. 
1905 (HMl. 333) § 16. S. auch Klage II. 
Kisch, Begriff und Wirkungen der besonderen Streit- 
genossenschaft:t Lux, Die Notwendigkeit der Streit- 
nenossenschaft: Schultzenstein, üÜber Kostentragung 
und Kostenerstattung im Verwaltungsstreitverfahren bei 
einer Streitgenossenschaft, im Verw Arch. 1, 88t;:;: Meyer, 
Kostenentscheidung bei Streitgenossenschaften, im Recht 
1904, 55. 
Streitige Gerichtsbarkeit s. Gerichtsbar- 
keit, sowie Prozeß und Prozeßord- 
nungen. 
Streitsachen fs. Gerichtsbarkeit und 
Verwaltungsstreitverfahren. 
Streitverfahren s. Berwaltungsstreit- 
verfahren. 
Streitverkündung (litis denunciatio) ist die 
von einer der Parteien eines Zivilprozesses aus- 
gehende Mitteilung an einen Dritten von dem 
Schweben des Prozesses, um ihn in den Prozeß 
hineinzuziehen. Sie kann nach den §§ 72—77 
3PO. geschehen an den Regreßberechtigten oder 
Regreßverpflichteten behufs Nebenintervention 
mit der Wirkung, daß der Dritte, gleichviel ob 
er dem Streitverkünder beitritt oder nicht, das 
Urteil in bestimmtem Maße gegen sich gelten 
lassen muß, ferner zur Herbeiführung einer 
Hauptintervention, infolge deren der Streit- 
verkünder nach Hinterlegung des Betrages aus 
dem Rechtsstreit entlassen werden kann, und bei 
der sog. Urheberbenennung ebenfalls zur Herbei- 
führung des Eintritts eines Dritten an die Stelle 
der betlagten Partei. Das Verwaltungsstreit- 
verfahren nach dem LVG. kennt die S. nicht. 
Es hat als Ersatz die Beiladung (s. d.). 
Gegenüber einer im Zivilprozeß erfolgten 
Verkündung des Streites an einen Beamten 
ist die Erhebung des Konflikts nicht zulässig 
(OW. 32, 433). 
Strohdächer (Strohdocken) s. Bedachun- 
gen. 
Strohpapierstoffabriken sind Anlagen, in 
denen das Stroh zunächst auf einer Häckselmaschine 
  
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 2. Aufl. 
  
  
Die Genehmigung erteilt der Kr A. (StA.), in 
den zu einem Landkreise gehörigen Städten über 
10 000 Einw. der Magistrat (3G. § 109). S. auch 
Techn Anl. (s. d.) Ziff. 30; AusfAnw. z. GewO. 
vom 1. Mai 1904 (OPMl. 123) Ziff. 16. Die 
übrigen Papierfabriken sind nicht genehmigungs- 
pflichtig, auch nicht die Schnellbleichen (s. d.) in 
ihnen. S. auch Sonntagsruhe im Ge- 
werbebetriebe IV. 
Strombaupolizeis. Schiffahrtspolizei. 
Strombauten. I. S. bezwecken die Herstellung 
einer einheitlichen, vertieften Stromrinne zwischen 
unveränderlichen Ufern. Der Entwurf ist ein- 
heitlich für ein Stromgebiet aufzustellen, nach- 
dem gründliche Vorarbeiten, namentlich hinsicht- 
lich Gefälle, Wasserstände, Wassermengen, deren 
Richtung und Geschwindigkeit stattgefunden 
haben. Für Regulierungen von Flüssen pflegte 
der mittlere Wasserstand bestimmend zu sein; 
für die neueren Arbeiten ist es der ermittelte 
niedrigste Wasserstand. Die Ausführung ge- 
schieht in Steinwurf oder, wo solches Material 
nicht zu angemessenen Preisen zur Verfügung 
steht, in Faschinenwerk. Die Bauten selbst zer- 
fallen in Uferschutz= und in Einschrän- 
kungswerke. An Stellen, an denen zum 
Schutze der Ufer Berasung, Bepflanzung, Pflaste- 
rung, Abböschung, Vorlagerung von Steinen 
vor dem Fuße der Böschung nicht hinreichen, 
werden besondere Deckwerke, Bohlwerke, massive 
Mauern errichtet. Einschränkungswerke oder 
Einbauten werden als dammartige Baukörper, 
auf der Stromsohle lagernd, vom Ufer aus in 
das Profil hineingeführt, um übermäßig breite 
Strecken des Stromes einzuschränken, Strom- 
spaltungen zu beseitigen oder eine Anderung in 
der Richtung des Stromes zu erzielen. Je nach 
der Natur des Stromes oder nach den örtlichen 
Verhältnissen geschieht der Einbau entweder 
quer zur Stromrichtung (Buhnen) oder mit 
ihr gleichlaufend (Parallelwerke). Die 
Werke werden allgemein so niedrig gehalten, daß 
alle das Mittelwasser überschreitende, bei den 
Vorlagen der Buhnen auch niedrigere Wasser- 
stände über sie hinweggehen können. Von dem 
stärker befestigten, flach abfallenden Kopfe steigt 
die Buhne allmählich nach dem Ufer hin, in 
welches ihre Wurzel tief eingreift. In den 
ruhigen Wasserflächen, welche nsch zwischen den 
einzelnen Werken eines Buhnensystems bilden, 
in den Buhnenfeldern, gelangen die von der 
Strömung mitgeführten Sinkstoffe zur Ab- 
lagerung und höhen die Fläche mit der Zeit 
derart auf, daß sie mit Weiden bepflanzt werden 
kann. Die Anlandung (s. d.) bildet sich der Regel 
nach nur teilweise im Anschluß an das Ufer und 
die Buhne, teilweise in der Mitte des Buhnen- 
feldes. Zur Beseitigung der verbleibenden 
Wasserrinnen und Unebenheiten muß das Neu- 
land weiter befestigt und ausgebildet werden. 
An Stelle der Weidenpflanzung tritt später die 
Grasnutzung. Grundschwellen sind Buh- 
II. 43
	        
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