Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Stronibauverwaltungsgesetz 
Mündung in die Ems: 7. die Verwaltung der 
märkischen Wasserstraßen (welcher nicht die 
Berliner Wasserstraßen unterstehen —. s. unten) 
in Potsdam, deren Leitung zufolge Reg.-Justr. 
vom 23. Ott. 1817 (6 S. 218) und der AE. vom 
3. Nov. 1902 und 16. März 1903 (G. 1903 
S. 172 u. 173) dem Regierungspräsidenten in 
Potsdam übertragen ist. Für die technische Lei- 
tung dieser Verwaltungen ist dem Oberpräsiden- 
ten bzw. dem Regierungspräsidenten in Pots- 
Dam jie ein Strombanudirettor (mit dem Amts- 
titel Oberbaurat) zugeteilt. Die örtlichen Ge- 
schäfte werden bei den für bestimmte Strom= bzw. 
Kanalstrecken eingesetzten Wasserbauinspektionen 
wahrgenommen, denen das erforderliche Auf- 
sichts= usw. Personal überwiesen ist. Die sachliche 
Zuständigkeit der Oberpräsidenten bzw. des 
Regierungspräsidenten in Potsdam und die 
Organisation der Verwaltungen regeln die an- 
gezogenen AE., sowic die durch AE. vom 12. Dez. 
1988 genehmigte Allg. Vf. vom 22. Jan. 1889 
(Ml. 22) und der AC. vom 31. Dez. 1891 
(GS. 1895, 43). JIm Zusammenhang hiermit ist 
noch darauf hinzuweisen, daß der Mdöd#l. durch 
AE. vom 13. Juni 1995 generell ermächtigt ist, 
die bauliche Verwaltung einer mehrere Uer- 
waltungsbezirke durchichneidenden Wasserstraße 
nebst den sämtlichen strombaupolizeilichen und 
sonst der Bauverwaltung übertragenen obrig- 
keitlichen Befugnissen und Obliegenheiten einer 
der beteiligten Provinzialbehörden auch für die 
außerhalb ihres Bezirts belegenen Strecken zu 
übertragen. Auf Grund dieser Ermächtigung 
und in Verb. mit § 138 LB. ist z. B. dem 
Regierungspräsidenten in Lüneburg eine be- 
stimmte Strecke der Elbe von der Seevemün- 
dung abwärts, auch soweit sie in den Reg.-Bez. 
Stade und Schleswig liegt, dem Regierungs- 
präsidenten in Wiesbaden die ganze preuß. Lahn 
und der ganze preuß. Mainstrom in strombau- 
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Behörden, welche an den öffentlichen Flüssen 
zur Erfüllung der dem Staate gestellten Auf- 
gaben bestehen. In Verbindung damit wird 
das Rechtsverhältnis zu den Eigentümern der 
Ufergrundstücke festgelegt. Unter die Vor- 
schriften fallen alle nach allgemeinen Rechts- 
grundsätzen als öffentlich zu betrachtende Wasser- 
läufe, soweit die Schiffbarkeit reicht (§ 1); über 
die Abgrenzung der schiffbaren Strecken ent- 
scheidet im Zweifelsfalle der Oberpräsident. 
Für den Bau einschließlich aller Nebenanlagen 
(8 12 Abs. 3) muß ein Plan ausgearbeitet und 
nach Anhöbörung der Beteiligten förmlich seitens 
der Strombauverwaltung festgestellt werden 
(882, 1, 8). Außer den Uferanliegern sind nament- 
lich Fischereiberechtigte und alle Eigentümer zu 
hören, welche durch die Anderung des Masser- 
standes oder Wasserablaufs betroffen werden. 
Im übrigen ist zur Ausübung der der Strom- 
bauverwaltung beigelegten Befugnisse der Ortes- 
baubeamte kraft eigenen Rechts befugt; gegen 
seine Anordnungen findet Beschwerde an den. 
Regierungspräsidenten oder Oberpräsidenten und 
im Falle des LV . & 127 Klage beim Ober- 
verwaltungsgericht statt (s[s. Schiffahrts- 
polizei). Was den Inhalt der Befugnisse 
im einzelnen angeht, so wahrt der § 11 für die 
Angestellten und Beaustragten der Verwaltung 
die Möglichkeit, die Ufergrundstücke zu betreten 
und dort Marken und Zeichen zu setzen. Der § 15 
Abs. 2 enthält Näheres über die Unterbringung 
von Schlamm und Baggererde; Eutschädigung 
ist zu zahlen, wenn die Baggerung zu Schiff- 
fahrtszwecken, nicht aber wenn sic im Interesse 
der Vorflut geschieht. Die Anlieger haben den 
Grund und Boden für die Herstellung und Unter- 
haltung von Deckwerken, Buhnen, Sperrwerken 
(Kupierungen), Grundschwellen und anderen 
Regulierungswerken (s. Strombauten) her- 
zugeben. Sie haben den Anschluß der Werke an 
sowie strom= und schiffahrtspolizeilicher Be= das Ufer, sowie die Entnahme der für die Werke 
ziehung unterstellt. Die Verwaltung der Berliner benötigten Erde, nicht aber sonstiger Baustoffe 
Wasserstraßen untersteht in baulicher und poli= zu gestatten. Ferner erwähnt das Gesetz von den 
zeilicher Hinsicht dem Polizeipräsidenten, nach= zu duldenden Arbeiten im § 3 namentlich die 
dem die frühere Zuständigteit der Ministerial= Anfuhr, das Aufsetzen und Lagern der Baustoffe, 
Baukommission durch AE. vom 18. Juni 1908 die Aufstellung von Gerüsten und sonstigen Hilfs- 
(G. 1909, 624) auf jenen übertragen worden ist. einrichtungen, die Lagerung, Bearbeitung und 
Strombauverwaltungsgesctz. Das G., betr. Abfuhr von geräumten Hölzern und sonstigen 
die Befugnisse der Strombauverwaltung gegen-versunkenen Gegenständen. Endlich wird die 
über den Uferbesitzern an öffentlichen Flüssen, Verpflichtung zur Einräumung von Arbeits- 
vom 20. Aug. 1883 (G S. 333) ist veranlaßt durch und Lagerplätzen einschließlich der Zugangswege 
die mit den 70 er Jahren des verflossenen Jahr= klargestellt. Auferlegt werden alle diese Be- 
hunderts einsetzende planmäßige Regulierung schränkungen (§ 3) durch Anordnung der Bau- 
der Flüsse. Es ist im Entwurfe dem Landtage verwaltung, gegen welche im allgemeinen, soweit 
zunächst in der Tagung 1879/80 vorgelegt (Drucks. es sich um Gegenstand und Umfang der Ver- 
des Herrenhauses Nr. 43, 65, 73, 75 — Sten B. pflichtung handelt, die Entscheidung des Land- 
S. 163; Drucks. des AbgH. 1880/831 Nr. 91, 92, rats, in Stadttreisen der Ortspolizeibehörde, und 
214 — Sten B. S. 875). Die umgearbeitete weiter des Regierungspräsidenten herbeigeführt 
Regierungsvorlage wurde erst Gesetz, nachdem werden kann (§ 4). Eine gleiche Anordnung 
sie in den parlamentarischen Verhandlungen genügt, um die Hergabe von Anlandungen, 
wesentlich umgestaltet war (Drucks. des Abg . Sandbänken, Felsen, Inseln und Uservorsprüngen 
1882/83 Nr. 126, 216, 246, 261, 265 — Sten B. zu erzwingen, sofern deren Fortbestand mit dem 
1317, 1975, 2038: AusfAnw. vom 7. Sept. 1883 Regulierungsplan nicht zu vereinigen ist. Gegen 
— Ml. 237). Der Abs. 2 im § 13 hat seine 
gegenwärtige Fassung durch G. vom 31. Mai 
1884 (GS. 103), betr. Abänderung dieser Be- 
stimmung erhalten. 
Das Gesetz, für den ganzen Umfang der 
Monarchie ergangen, erweitert die Rechte der 
  
diese Anordnungen kann die Entscheidung des 
Landrats (Ortspolizeibehörde) über die ein- 
zuräumenden Rechte angerufen werden; aus- 
genommen sind die Fälle, in welchen es sich um 
Einräumung von Grundeigentum für das Werk 
selbst handelt und die Anordnung nur mit der 
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