Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Studierende 
Einschreibung bei mehreren Falultäten, außer 
bei der philosophischen und einer andern mit Ge- 
nehmigung des Kurators, ist unzulässig (Erl. vom 
4. Dez. 1889 — Uh#l. 1890, 256 — und vom: 
5. 2 1896). Mit besonderer Erlaubnis der aus 
Rektor, Universitätsrichter und Dekan bestehenden, 
Immatrikulationskommission können 
Angehörige des Deutschen Reiches, welche ein 
genügendes Reifezeugnis nicht erworben, jedoch 
wenigstens dasjenige Maß der Schulbildung er- 
reicht haben, welches für die Erlangung der Be- 
rechtigung zum einj.-freiw. Dienst vorgeschrieben 
ist (Erl. vom 26. Febr. 1901 — etwas gemildert: 
für die land wirtschaftlichen Institute Erl. vom 
21. Okt. 1902), auf vier Semester immatrikuliert 
und bei der philosophischen Fakultät eingetragen 
werden. Die Immatrikulationskommission ist 
ermächtigt, nach Ablauf dieser vier Semester die 
Verlängerung des Studiums um zwei Semester 
aus besonderen Gründen zu gestatten. Eine 
weitere Verlängerung ist nur mit Genehmigung 
des Ministers zulässig. Ausländer können 6 
immatrikuliert und bei jeder Fakultät eingetragen 
werden, sofern sie sich über den Besitz einer 
Schulbildung ausweisen, welche der für die Er- 
langung des einj.-freiw. Zeugnisses gleichwertig 
zu erachten ist. Es ist der Immatrikulations-- 
kommission überlassen, wie sie sich die Über- 
zeugung von der Bildung verschafft. Auch kann 
sie eine Prüfung vornehmen. Die Zulassung 
  
  
von Gastzuhörern ist jedem Lehrer über- 
lassen (Erl. vom 30. Juli 1830 — Mhl. 1841, 8 13). 
327). — Frauen sind nach dem Erl. vom- 
18. Aug. 1908 auf Grund des Reifezeugnisses 
einer Studienanstalt bzw. nach Erl. vom 
11. April 1909 auf Grund des Nachweises der scheiden. 
Erlangung derjenigen Vorbildung (Erlangung der 
Lehrbefähigung für mittlere und höhere Mäd- 
chenschulen und wenigstens zweijährige Voll- 
zum Berufe der Oberlehrerin führt, allgemein 
als S. der Landesuniversitäten zugelassen. 
Vorschriften vom 1. Okt. 1879, 6. Jan. 1905 
finden im übrigen mit der Maßgabe auf Frauen 
Anwendung, daß Reichsinländerinnen, welche 
ein Reisezeugnis nicht erworben, wohl aber eine 
Schulbildung erreicht haben, die den wissenschaft- 
lichen Anforderungen für die Erlangung des 
einj.-freiw. Dienstes gleichkommt, nur mit Ge- 
nehmigung des Mdg A. immatrikuliert werden 
können, und daß die Zulassung von Reichsaus- 
länderinnen als S. dieser Genehmigung in 
allen Fällen bedarf (Erl. vom 18. Aug. 
1908). Aus besonderen Gründen können Frauen 
mit gleicher Genehmigung von der Teil- 
nahme an einzelnen Vorlesungen ausgeschlossen 
werden. 
zu einzelnen Vorlesungen sind die Frauen den 
Männern gleichgestellt (Erl. vom 23. Sept. 1908 — 
U 3Bl. 819). — Als S. dürfen nicht ausgenommen 
werden: 1. Reichs-, Staats-, Gemeinde= oder 
Kirchen beamte; 2. Angehörige einer anderen 
preußischen öffentlichen Bildungsanstalt, sofern 
nicht besondere Bestimmungen eine Ausnahme 
begründen; 3. Personen, welche dem Gewerbe- 
stand angehören (Militärpersonen sind nicht un- 
(Erl. vom 28. Okt. 1901). 
angegebenen Frist haben sich die S. bei den be- 
beschäftigung an höheren Mädchenschulen), welche 
In bezug auf die zeitweise Zulassung 
  
fähig zur Immatrikulation: Erl. vom 8. Juli 
1879). Die Meldung zur Aufnahme soll 
innerhalb der ersten drei Wochen nach dem vor- 
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geschriebenen Anfang des Semesters erfolgen. 
Die Verpflichtung, die Erkennungskarte bei sich 
zu führen, ist nicht unter Strafe gestellt. Der 
Ubertritt von einer Fakultät zur andern ist nur 
am Anfang und am Schluß eines Semesters zu- 
lässig (Vorschr. § 9; Erl. vom 2. Juli 1895 — 
1Ußl. 606). 
2. Abgang. Abgangszeugnisse, welche stempel- 
frei sind (Tarif zum L LEtG. Ziff. 77, 3 a), dürfen 
zim allgemeinen den S. erst in der letzten Woche 
vor dem gesetzlichen Schluß des Semesters 
ausgehändigt werden. Eine Beschlagnahme des 
Zeugnisses wegen Schulden # nicht mehr zulässig. 
3. Vorlesungen. Die Annahme von 
Vorlesungen soll innerhalb der ersten vier 
(auf der Universität Berlin sechs) Wochen nach 
dem vorgeschriebenen Anfang des Semesters 
erfolgen (Vorschr. § 12). Über die Meldung 
bei der Quästur trifft der Erl. vom 28. Okt. 1901 
Bestimmung, wegen Zahlung der Auditorien- 
gelder s. Erl. vom 6. Juli 1889 (U ZBl. 588), und 
wegen der Institutsgebühren für S. der Medizin 
usw. Erl. vom 28. Okt. 1901. Wer nicht inner- 
halb der vorgeschriebenen Frist mindestens 
eine Privatvorlesung gehörig angenommen hat, 
kann entweder aus dem Verzeichnis der S. ge- 
strichen oder im Wege des Disziplinarverfahrens 
wegen Unfleißes mit Nichtanrechnung des laufen- 
den Halbjahres auf die vorgeschriebene Studien- 
zeit und im Wiederholungsfalle mit Entfernung 
von der Universität bestraft werden (Vorschr. 
Es kann auch nach Lage der Studien die 
Beteiligung an einem Seminar oder das Hören 
einer Gratisvorlesung ausreichend sein. Wie zu 
versahren, ist nach Lage des Falles zu ent- 
Ohne Anmeldung soll keine Privat- 
vorlesung länger als drei Wochen besucht werden 
Binnen der vorher 
treffenden akademischen Lehrern persönlich zu 
#r melden und sie um Eintragung ihres Namens 
ie 
und des Datums der Meldung in die dazu be- 
stimmte Spalte des Anmeldebuchs, zur Ver- 
meidung der Nichtberücksichtigung der Vorlesung, 
zu ersuchen. Innerhalb der letzten vierzehn 
Tage vor dem vorgeschriebenen Schlusse des 
Semesters haben sich die S. zur Eintragung ihres 
Namens und des Datums in die für die Ab- 
meldung bestimmte Spalte des Anmeldebuchs 
abermals persönlich zu melden. Die Universitäts- 
lehrer sind nicht zu einer Kontrolle über den 
Fleiß oder Unfleiß verpflichtet. Der Vermerk 
der Abmeldung ist zu versagen, wenn die Vor- 
lesung überhaupt nicht oder ohne triftigen Grund 
mit wesentlichen Unterbrechungen besucht ist (Erl. 
vom 2. Juni 1890 — Uhl. 1890, 563 — und 
25. Febr. 1891). Die Abmeldung kann nicht 
schon am ersten Tage der Frist verlangt werden. 
Bei unterlassener oder zu früher, bzw. zu später 
Abmeldung wird über die Vorlesung kein Ver- 
merk in das Abgangszeugnis ausgenommen. 
4. Rechtsstellung. Die Eigenschaft eines 
S. begründet keine Ausnahme von den Be- 
stimmungen des allgemeinen Rechts (G. vom 
29. Mai 1879 § 1 Abs. 1). In ihren pri- 
vaten Rechtsangelegenheiten unterliegen daher 
die S., vorbehaltlich gewisser Abweichungen 
zugunsten der Honorarforderungen (s. Hono- 
(rare), den Vorschriften des gemeinen bür-
	        
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