Studierende
Einschreibung bei mehreren Falultäten, außer
bei der philosophischen und einer andern mit Ge-
nehmigung des Kurators, ist unzulässig (Erl. vom
4. Dez. 1889 — Uh#l. 1890, 256 — und vom:
5. 2 1896). Mit besonderer Erlaubnis der aus
Rektor, Universitätsrichter und Dekan bestehenden,
Immatrikulationskommission können
Angehörige des Deutschen Reiches, welche ein
genügendes Reifezeugnis nicht erworben, jedoch
wenigstens dasjenige Maß der Schulbildung er-
reicht haben, welches für die Erlangung der Be-
rechtigung zum einj.-freiw. Dienst vorgeschrieben
ist (Erl. vom 26. Febr. 1901 — etwas gemildert:
für die land wirtschaftlichen Institute Erl. vom
21. Okt. 1902), auf vier Semester immatrikuliert
und bei der philosophischen Fakultät eingetragen
werden. Die Immatrikulationskommission ist
ermächtigt, nach Ablauf dieser vier Semester die
Verlängerung des Studiums um zwei Semester
aus besonderen Gründen zu gestatten. Eine
weitere Verlängerung ist nur mit Genehmigung
des Ministers zulässig. Ausländer können 6
immatrikuliert und bei jeder Fakultät eingetragen
werden, sofern sie sich über den Besitz einer
Schulbildung ausweisen, welche der für die Er-
langung des einj.-freiw. Zeugnisses gleichwertig
zu erachten ist. Es ist der Immatrikulations--
kommission überlassen, wie sie sich die Über-
zeugung von der Bildung verschafft. Auch kann
sie eine Prüfung vornehmen. Die Zulassung
von Gastzuhörern ist jedem Lehrer über-
lassen (Erl. vom 30. Juli 1830 — Mhl. 1841, 8 13).
327). — Frauen sind nach dem Erl. vom-
18. Aug. 1908 auf Grund des Reifezeugnisses
einer Studienanstalt bzw. nach Erl. vom
11. April 1909 auf Grund des Nachweises der scheiden.
Erlangung derjenigen Vorbildung (Erlangung der
Lehrbefähigung für mittlere und höhere Mäd-
chenschulen und wenigstens zweijährige Voll-
zum Berufe der Oberlehrerin führt, allgemein
als S. der Landesuniversitäten zugelassen.
Vorschriften vom 1. Okt. 1879, 6. Jan. 1905
finden im übrigen mit der Maßgabe auf Frauen
Anwendung, daß Reichsinländerinnen, welche
ein Reisezeugnis nicht erworben, wohl aber eine
Schulbildung erreicht haben, die den wissenschaft-
lichen Anforderungen für die Erlangung des
einj.-freiw. Dienstes gleichkommt, nur mit Ge-
nehmigung des Mdg A. immatrikuliert werden
können, und daß die Zulassung von Reichsaus-
länderinnen als S. dieser Genehmigung in
allen Fällen bedarf (Erl. vom 18. Aug.
1908). Aus besonderen Gründen können Frauen
mit gleicher Genehmigung von der Teil-
nahme an einzelnen Vorlesungen ausgeschlossen
werden.
zu einzelnen Vorlesungen sind die Frauen den
Männern gleichgestellt (Erl. vom 23. Sept. 1908 —
U 3Bl. 819). — Als S. dürfen nicht ausgenommen
werden: 1. Reichs-, Staats-, Gemeinde= oder
Kirchen beamte; 2. Angehörige einer anderen
preußischen öffentlichen Bildungsanstalt, sofern
nicht besondere Bestimmungen eine Ausnahme
begründen; 3. Personen, welche dem Gewerbe-
stand angehören (Militärpersonen sind nicht un-
(Erl. vom 28. Okt. 1901).
angegebenen Frist haben sich die S. bei den be-
beschäftigung an höheren Mädchenschulen), welche
In bezug auf die zeitweise Zulassung
fähig zur Immatrikulation: Erl. vom 8. Juli
1879). Die Meldung zur Aufnahme soll
innerhalb der ersten drei Wochen nach dem vor-
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geschriebenen Anfang des Semesters erfolgen.
Die Verpflichtung, die Erkennungskarte bei sich
zu führen, ist nicht unter Strafe gestellt. Der
Ubertritt von einer Fakultät zur andern ist nur
am Anfang und am Schluß eines Semesters zu-
lässig (Vorschr. § 9; Erl. vom 2. Juli 1895 —
1Ußl. 606).
2. Abgang. Abgangszeugnisse, welche stempel-
frei sind (Tarif zum L LEtG. Ziff. 77, 3 a), dürfen
zim allgemeinen den S. erst in der letzten Woche
vor dem gesetzlichen Schluß des Semesters
ausgehändigt werden. Eine Beschlagnahme des
Zeugnisses wegen Schulden # nicht mehr zulässig.
3. Vorlesungen. Die Annahme von
Vorlesungen soll innerhalb der ersten vier
(auf der Universität Berlin sechs) Wochen nach
dem vorgeschriebenen Anfang des Semesters
erfolgen (Vorschr. § 12). Über die Meldung
bei der Quästur trifft der Erl. vom 28. Okt. 1901
Bestimmung, wegen Zahlung der Auditorien-
gelder s. Erl. vom 6. Juli 1889 (U ZBl. 588), und
wegen der Institutsgebühren für S. der Medizin
usw. Erl. vom 28. Okt. 1901. Wer nicht inner-
halb der vorgeschriebenen Frist mindestens
eine Privatvorlesung gehörig angenommen hat,
kann entweder aus dem Verzeichnis der S. ge-
strichen oder im Wege des Disziplinarverfahrens
wegen Unfleißes mit Nichtanrechnung des laufen-
den Halbjahres auf die vorgeschriebene Studien-
zeit und im Wiederholungsfalle mit Entfernung
von der Universität bestraft werden (Vorschr.
Es kann auch nach Lage der Studien die
Beteiligung an einem Seminar oder das Hören
einer Gratisvorlesung ausreichend sein. Wie zu
versahren, ist nach Lage des Falles zu ent-
Ohne Anmeldung soll keine Privat-
vorlesung länger als drei Wochen besucht werden
Binnen der vorher
treffenden akademischen Lehrern persönlich zu
#r melden und sie um Eintragung ihres Namens
ie
und des Datums der Meldung in die dazu be-
stimmte Spalte des Anmeldebuchs, zur Ver-
meidung der Nichtberücksichtigung der Vorlesung,
zu ersuchen. Innerhalb der letzten vierzehn
Tage vor dem vorgeschriebenen Schlusse des
Semesters haben sich die S. zur Eintragung ihres
Namens und des Datums in die für die Ab-
meldung bestimmte Spalte des Anmeldebuchs
abermals persönlich zu melden. Die Universitäts-
lehrer sind nicht zu einer Kontrolle über den
Fleiß oder Unfleiß verpflichtet. Der Vermerk
der Abmeldung ist zu versagen, wenn die Vor-
lesung überhaupt nicht oder ohne triftigen Grund
mit wesentlichen Unterbrechungen besucht ist (Erl.
vom 2. Juni 1890 — Uhl. 1890, 563 — und
25. Febr. 1891). Die Abmeldung kann nicht
schon am ersten Tage der Frist verlangt werden.
Bei unterlassener oder zu früher, bzw. zu später
Abmeldung wird über die Vorlesung kein Ver-
merk in das Abgangszeugnis ausgenommen.
4. Rechtsstellung. Die Eigenschaft eines
S. begründet keine Ausnahme von den Be-
stimmungen des allgemeinen Rechts (G. vom
29. Mai 1879 § 1 Abs. 1). In ihren pri-
vaten Rechtsangelegenheiten unterliegen daher
die S., vorbehaltlich gewisser Abweichungen
zugunsten der Honorarforderungen (s. Hono-
(rare), den Vorschriften des gemeinen bür-