66 Lehrer und Lehrerinnen an Volksschulen (Anstellung, amtliche Stellung)
der Befähigten innerhalb einer von der Schul= war — O#. 54, 164; UZBBl. 1909, 741). Das-
aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist ge selbe gilt unter gleicher Voraussetzung für die
wählt werden; jedoch erfolgt in Schulver= einen eigenen Schulverband bildenden Guts-
bänden mit 25 oder weniger Schulstellen die bezirke, sowie aus Gutsbezirken bestehenden, in
Wahl aus drei von der Schulaufssichtsbehörde einer Hand befindlichen Gesamtschulverbände, in
als befähigt Bezeichneten. Das Wahlrecht denen der Gutsbesitzer die Schullasten trägt;
wird ausgeübt: in Gemeinden, die ferner für Schulverbände, auf die aufgehobene
einen eigenen Schulverband bilden, durch Schulgemeinden (Sozietäten) übergegangen, bzw.
den Gemeindevorstand nach Anhörung der Schul= Gesamtschulverbände, mit denen bürgerliche Ge-
deputation oder des Schulvorstandes und der meinden vereinigt worden sind, welche ihrerseits
etwa vorhandenen Schulkommission, beim Vor= eine weitergehende Mitwirkung bei Besetzung
handensein mehrerer Schulkommissionen der- der Lehrerstellen besessen hatten. Die Ausübung
jenigen, für deren Schule die Anstellung zunächst des in Frage kommenden Rechtes steht bei Guts-
erfolgen soll. In Orten, wo ein kollegialer Ge= bezirken und Gutsbezirksgesamtschulverbänden
meindevorstand nicht besteht, wählt die Schul= dem Gutsbesitzer, bei anderen Schulverbänden
deputation (Schulvorstand). In Gutsbezirken den obenbezeichneten Organen zu. Ausgeschlossen
und aus Gutsbezirken zusammengesetzten, in der ist das Recht, wenn die weitergehende Mitwir-
Hand eines Besitzers stehenden Gesamtschulver= kung bei der Berufung der Lehrkräfte von der
bänden, in welchen die Kosten der Schulunter- 1 Schulaufsichtsbehörde nur unter Vorbehalt zu-
haltung ohne Unterverteilung von dem Guts= gelassen, oder wenn von ihr dagegen innerhalb
besitzer getragen werden, wird das Wahlrecht der Zeit vom 1. Jan. 1900 bis zum 1. Jan. 1905
durch den Gutsbesitzer nach Anhörung des Schul= Widerspruch erhoben worden war. Darüber,
vorstandes ausgeübt, in den übrigen Schul= ob die obenerwähnte Voraussetzung vorliegt,
verbänden durch den Schulvorstand (Schul= beschließt die Schulaussichtsbehörde. Gegen
deputation). Die Gewählten bedürfen der Be= deren Beschluß steht den Beteiligten binnen drei
stätigung durch die Schulaufsichtsbe-Monaten bei dem Kr., sofern eine Stadt be-
hörde und werden von ihr unter Aussertigung teiligt ist, bei dem Bez A. die Klage im Ver-
der Ernennungsurkunde für den Schulverband an= waltungsstreitverfahren zu (8 61). Wegen des
gestellt. Die Bestätigung darf nur aus erheblichen Begriffes der „Mitwirkung" vgl. O# . vom
Gründen versagt werden. Diese Gründe brauchen 25. Nov. 1910 in Sachen Provinzialschulkol-
aber nicht allein in der Person des Gewählten legium Berlin gegen die Stadtgemeinde Berlin
zu liegen (AusfAnw. vom 14. März 1908 B 2 — VIII. B. 1, 10). Die Bestätigung, Aus-
— UsBBl. 461). Versagt die Schulaussichtsbe= fertigung der Ernennungsurkunde und An-
hörde die Bestätigung, so fordert sie unter Mit= stellung hat auch in diesen Fällen die Schulauf-
teilung hiervon zu einer anderweiten Wahl sichtsbehörde (OVG. 54, 164; U BBl. 1909, 741;
binnen einer von ihr zu bestimmenden Frist auf.1910, 500).
Das Wahlrecht erlischt für den betreffenden Falll d) Die Ausübung des Wahlrechts, des Be-
wenn die Fristen nicht innegehalten werden rufungs= (Vorschlags= usw.) Rechts oder die An-
oder wenn die Schulaufsichtsbehörde zum zweiten= hörung findet nicht statt, wenn die Besetzung
mal die Bestätigung des Gewählten versagt. Die der Stelle durch Versetzung im Inter-
Anstellung erfolgt in diesem Falle unmittelbar esse des Dienstes (G. vom 21. Juli 1852
durch die Schulaufsichtsbehörde für den Schull — GS. 465 — §N 87 Ziff. 1) erfolgt. Ein solches
verband (§ 59). Interesse liegt vor, wenn ein Wechsel in der
b) Die Besetzung der Stellen, Person des Inhabers der Lehrerstelle, aus
deren Inhabern Leitungsbefug= welcher die Versetzung stattfindet, geboten ist
nisse zustehen (Rektoren, Haupt--'(O#BG. 40, 210; U Bl. 1904, 364). Die
lehrern usw. s. auch Rektoren), erfolgt letztere Stelle wird jedoch bei den Umzugs-
durch die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung kosten nicht in Anspruch genommen (AusfAnw. IV
der obenbezeichneten Organe. In diese Stellen B 5 — UBBl. 461). Den ohne Mitwirkung
sind Lehrer zu berufen, welche den besonderen, des Berechtigten (d. h. auch bei Verzicht und
auf Gesetz oder rechtsgültigen Verwaltungsan= mangelnder Erklärung, nicht bei bloßem Still-
ordnungen beruhenden Voraussetzungen ent- schweigen im Falle der „Anhörung" — Erl.
sprechen. Hierbei hat eine angemessene Berück= vom 28. April 1908, U Bl. 618, auch in diesem
sichtigung auch der im Schuldienst außerhalb des Falle bei einem Vorschlage von weniger als drei
Schulverbandes angestellten und bewährten Lehr= Befähigten — UZBl. 1909, 588) angestellten
personen, insbesondere von Hauptlehrern und Lehrkräften wird eine Vergütung für Umzugs-
Präparandenlehrern zu erfolgen (8 60). kosten aus der Staatskasse gewährt (die näheren
c) In denienigen, einen eigenen Schulverband Vorschriften s. im Erl. vom 28. April 1908, U BBl.
bildenden Gemeinden, in welchen bisher die 618). Wo mit dem Schulamt ein kirch-
bürgerliche Gemeinde Trägerin der Schullast liches Amt vereinigt ist, wird an dem bestehen-
gewesen ist, und die Gemeindeorgane ein Recht den Rechte hinsichtlich der Berufung zu dem kirch-
auf weitergehende Mitwirkung lichen Amte nichts geändert. Das Verfahren
bei der Berufung der Lehrkräfte besessen bbei der Verwendung nicht voll oder auftrags-
oder eine solche weitergehende weise beschäftigter Lehrkräfte wird durch ein
Mitwirkung bei der Berufung vom Unterrichtsminister zu erlassendes Regulativ
ausgeübt haben, behält es bei dem be= geordnet, welches noch nicht erlassen ist (§ 62
stehenden Zustande sein Bewenden (auch wo a. a. O.).
die Gemeinde vorher nicht Träger der gesamten. In den von dem Schulunterhaltungsgesetz
Schullast z. B. für die ev. und die kath. Schule augsgeschlossenen Prov. MWestpreußen und,Posen