Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Stundung von Kosten — Stundung (Kreditierung) der Zölle und indirelten Steuern 
Auch ist der Verein verpflichtet, dem Rettor 
Zeit und Ort seiner regelmäßigen Versamm- 
lungen anzugeben. Vereine der S. dürsen 
nur S. derselben Hochschule als Mitglieder, 
aufnehmen; Vereinen zu wissenschaftlichen. 
oder Kunstzwecken kann jedoch durch den 
Rektor die Erlaubnis zur Aufnahme anderer Mit- 
glieder erteilt werden, was sich indessen nicht 
auf Ehrenmitglieder bezieht. 
Bestehen die akademische Disziplin gefährde 
können von dem Senat vorübergehend oder 
dauernd verboten werden. Allgemeine Studen- 
tenversammlungen, Festlichkeiten und öffent- 
liche Aufzüge, sowie öffentliche Ankündigungen 
von dergleichen bedürfen der vorherigen Ge- 
nehmigung des Rektors, welche vor Einholung der 
volizeilichen Erlaubnis nachzusuchen ist (Erl. vom 
22. Febr. 1806 — U l. 339; Vorschr. # 47. 
II. Technische Hochschulen. Für die 
Vereine, deren we# 17 
t, 1700 aus dem Auslande. 
  
Verhältnisse der S. sind die Verfassungsstatuten 
der einzelnen Hochschulen, für die Aufnahme in 
die Technischen Hochschulen die AdOrder vom 
5. Juli 1905 (UBBl. 492, ergänzt betreffs der 
Zulassung von Frauen durch Erl. vom 11. April 
1909 — u 31. 102) maßgebend. Danach werden 
als S. ausfgenommen dieienigen Reichsangehöri- 
gen, welche sich im Besitze des Reifezeug- 
nisses eines deutschen Gymnasiums, Roal- 
gymnasiums oder einer deutschen Oberrealschule, 
einer bayrischen Industrieschule oder der kal. 
sächs. Gewerbeakademie zu Chemnitz, bzw., 
soweit es sich um Frauen handelt, der Reife- 
prüfung einer Studienanstalt (Js. Mädchen- 
schulwesen III 3) befinden; als Hörer die- 
jenigen, welche nicht die für S. vorgeschriebene 
Vorbildung besitzen, wohl aber die wissenschaft- 
liche Befahigung für den einj.-freiw. Dienst 
nachweisen (s. hierzu auch § 35 der Statuten 
von Berlin, Aachen, Hannover; Erl. vom 16. Jali 
1908 bei Dumm S. 57); als Gastteil- 
nehmer diesenigen, welchen, ohne daß sie im 
Besitze der vorgeschriebenen Vorbildung sind, 
im Einvernehmen mit dem betreffenden Do- 
zenten von dem Rektor auf ihren Wunsch ge- 
stattet ist, einzelnen Vorträgen oder Ubungen 
beizuwohnen. Inwieweit der Besuch außer- 
deutscher Lehranstalten für Reichsange= 
hörige demjenigen deutscher Hochschulen gleich-- 
wertig zu erachten ist und daraufhin die Zulassung 
als S. erfolgen kann, entscheidet der Unterrichts- 
minister. — Die Zulassung von Reichsausländern 
als S. erfolgt unter gleichen Bedingungen wie 
für die Reichsinländer. Für die Technische 
Hochschule in Danzig bedarf es für die Zulassung 
von solchen jedoch der Genehmigung des 
Unterrichtsministers. Dasselbe gilt für Recichs- 
inländerinnen als Hörerinnen und für die Zu- 
— 
— 
lassung von Reichsausländerinnen in allen, 
Fällen. In bezug auf dic rechtliche Stellung der 
S., die Disziplin über dieselben, ihre Beteiligung, 
an Vereinen usw. gelten i im allgemeinen analoge I 
Vorschriften wie für die S. an den Universitäten; 
das Nähere ist in den Verfassungsstatuten ent- 
halten. S- dieserhalb daf. Berlin, Aachen, Han= 
nover, Danzig, Breslau 88 . 
III. Die S. an den Landwirtschaft. 
lichen Hochschulen stehen denienigen an den 
Universitäten der Orte, wo sich erstere befinden, 
gleich ((. Landwirtschaftlicher Un- 
  
    
stattfindet (ogl. Zollstundung,). 
679 
terricht 1l), wegen der Tierärztlichen 
Hochschulen vgl. den betr. Artikel. 
IV. Die Zahl der immatrikulierten S. an 
den preußischen Univerfsitäten und dem Lyzeum 
zu Braunsberg betrug im Wintersemester 1909/10 
26 611, darunter Nichtpreußen 5241; daneben 
haben 3197 zum Besuche der Vorlesungen Zu- 
gelassene solche gehört. Von den Nichtpreußen 
waren 3144 aus den übrigen deutschen Staaten, 
Wegen der tech nischen 
Hochschulen s. das. V. 
Damm, Die Technischen Hochschulen in 
1909, S. 273 ff. 
Stundung von Kosten s. Kost en freiheit. 
Stundung (Kreditierung) der Zölle und in- 
direkten Steuern. Unter S. versteht man die 
auf Antrag eines Zoll= oder Steuerschuldners 
(z. B. Großkaufmanns, Brennereibesitzers) durch 
die Behörden der Zollverwaltung auf Grund 
gesetzlicher Vorschrift stattfindende 
Hinausschiebung des Zahlungstermins für in- 
dicekte Steuern über den gesetzlichen Fälligkeits- 
termin hinaus. Ihr Hauptanwendungsgebiet 
findet die Stundung bei den Verbrauchs- 
steuern. Da bei ihnen die Steuer von dem 
Hersteller der Ware, die an sich mit der Abgabe 
getroffen werden soll, oder von dem Händler 
Preußen, 
verauslagt und erst später bei Gelegenheit des 
Absatzes der Ware zum Zwecke des Konsums in 
dem Verkaufspreise wieder eingezogen wird, so 
dient hier dic Stundung dazu, die Belastung, die 
jener Umstand für den Entrichter der Stener 
mit sich bringt herabzumindern oder zu beseitigen 
(ogl. Verbrauchssteuern 1). Den Ver- 
brauchssteuern stehen in dieser Hinsicht die Zölle 
gleich. In geringerem Maße tritt das Bedürfnis 
der Stundung bei den Verkehrssteuern (s. d.) 
hervor. Doch ist sie auch hier für bestimmte 
Fälle bei der Reichsstempelabgabe und der 
Erbschaftssteuer, sowie im Gebiete des preuß. 
Landesstempels für gewisse Ausnahme- 
fälle (Schenkungen unter aufschiebender Be- 
dingung, Unbestimmbarkeit des Wertes des 
Gegenstandes der Beurkundung u. a. m.) vor- 
gesehen (vgl. Reichsstempelgesetz IIf, 
Stempelsteuer lIo). Keine Stundung 
findet statt bei der Ubergangsabgabe für 
Bier (s. Abg 3 Bl. 1898, 275 und Übergangs- 
jabgaben) und bei der Branntweinbetriebs- 
auflage. 
Bezüglich des Zoll kredits ist noch 
hervorzuheben, daß die früher zugelassene Stun— 
dung des Zolles für Getreide, Hülsenfrüchte, 
Raps und Rübsen, sowie für die daraus herge- 
stellten Müllerei= und Mälzercierzeugnisse nach 
§ 12 des ZollTG. vom 25. Dez. 1902 nicht mehr 
Begrifflich 
verschieden von der Stundung im steuertech- 
nischen Sinne ist die aus Rücksichten der 
Billigkeit erfolgende Gewährung von Fri- 
sten zur Abtragung von Steuerschulden, ins- 
besondere in Strafsachen, sowie die ausnahms- 
weise beim Vorhandensein besonderer Gründe, 
und zwar in der Regel nur in den Fällen nach- 
träglicher und unverschuldet eingetretener Zab- 
lungsunfähigkeit eintretende Stundung von Stei- 
pelsteuerbeträgen. Die Grundsätze, nach denen 
die Stundung zu gewähren ist, sind bei den ein- 
zelnen Steuerzweigen nicht übereinstimmend, 
so daß insofern auf die Einzelartikel und bezüg-
	        
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