Stundung von Kosten — Stundung (Kreditierung) der Zölle und indirelten Steuern
Auch ist der Verein verpflichtet, dem Rettor
Zeit und Ort seiner regelmäßigen Versamm-
lungen anzugeben. Vereine der S. dürsen
nur S. derselben Hochschule als Mitglieder,
aufnehmen; Vereinen zu wissenschaftlichen.
oder Kunstzwecken kann jedoch durch den
Rektor die Erlaubnis zur Aufnahme anderer Mit-
glieder erteilt werden, was sich indessen nicht
auf Ehrenmitglieder bezieht.
Bestehen die akademische Disziplin gefährde
können von dem Senat vorübergehend oder
dauernd verboten werden. Allgemeine Studen-
tenversammlungen, Festlichkeiten und öffent-
liche Aufzüge, sowie öffentliche Ankündigungen
von dergleichen bedürfen der vorherigen Ge-
nehmigung des Rektors, welche vor Einholung der
volizeilichen Erlaubnis nachzusuchen ist (Erl. vom
22. Febr. 1806 — U l. 339; Vorschr. # 47.
II. Technische Hochschulen. Für die
Vereine, deren we# 17
t, 1700 aus dem Auslande.
Verhältnisse der S. sind die Verfassungsstatuten
der einzelnen Hochschulen, für die Aufnahme in
die Technischen Hochschulen die AdOrder vom
5. Juli 1905 (UBBl. 492, ergänzt betreffs der
Zulassung von Frauen durch Erl. vom 11. April
1909 — u 31. 102) maßgebend. Danach werden
als S. ausfgenommen dieienigen Reichsangehöri-
gen, welche sich im Besitze des Reifezeug-
nisses eines deutschen Gymnasiums, Roal-
gymnasiums oder einer deutschen Oberrealschule,
einer bayrischen Industrieschule oder der kal.
sächs. Gewerbeakademie zu Chemnitz, bzw.,
soweit es sich um Frauen handelt, der Reife-
prüfung einer Studienanstalt (Js. Mädchen-
schulwesen III 3) befinden; als Hörer die-
jenigen, welche nicht die für S. vorgeschriebene
Vorbildung besitzen, wohl aber die wissenschaft-
liche Befahigung für den einj.-freiw. Dienst
nachweisen (s. hierzu auch § 35 der Statuten
von Berlin, Aachen, Hannover; Erl. vom 16. Jali
1908 bei Dumm S. 57); als Gastteil-
nehmer diesenigen, welchen, ohne daß sie im
Besitze der vorgeschriebenen Vorbildung sind,
im Einvernehmen mit dem betreffenden Do-
zenten von dem Rektor auf ihren Wunsch ge-
stattet ist, einzelnen Vorträgen oder Ubungen
beizuwohnen. Inwieweit der Besuch außer-
deutscher Lehranstalten für Reichsange=
hörige demjenigen deutscher Hochschulen gleich--
wertig zu erachten ist und daraufhin die Zulassung
als S. erfolgen kann, entscheidet der Unterrichts-
minister. — Die Zulassung von Reichsausländern
als S. erfolgt unter gleichen Bedingungen wie
für die Reichsinländer. Für die Technische
Hochschule in Danzig bedarf es für die Zulassung
von solchen jedoch der Genehmigung des
Unterrichtsministers. Dasselbe gilt für Recichs-
inländerinnen als Hörerinnen und für die Zu-
—
—
lassung von Reichsausländerinnen in allen,
Fällen. In bezug auf dic rechtliche Stellung der
S., die Disziplin über dieselben, ihre Beteiligung,
an Vereinen usw. gelten i im allgemeinen analoge I
Vorschriften wie für die S. an den Universitäten;
das Nähere ist in den Verfassungsstatuten ent-
halten. S- dieserhalb daf. Berlin, Aachen, Han=
nover, Danzig, Breslau 88 .
III. Die S. an den Landwirtschaft.
lichen Hochschulen stehen denienigen an den
Universitäten der Orte, wo sich erstere befinden,
gleich ((. Landwirtschaftlicher Un-
stattfindet (ogl. Zollstundung,).
679
terricht 1l), wegen der Tierärztlichen
Hochschulen vgl. den betr. Artikel.
IV. Die Zahl der immatrikulierten S. an
den preußischen Univerfsitäten und dem Lyzeum
zu Braunsberg betrug im Wintersemester 1909/10
26 611, darunter Nichtpreußen 5241; daneben
haben 3197 zum Besuche der Vorlesungen Zu-
gelassene solche gehört. Von den Nichtpreußen
waren 3144 aus den übrigen deutschen Staaten,
Wegen der tech nischen
Hochschulen s. das. V.
Damm, Die Technischen Hochschulen in
1909, S. 273 ff.
Stundung von Kosten s. Kost en freiheit.
Stundung (Kreditierung) der Zölle und in-
direkten Steuern. Unter S. versteht man die
auf Antrag eines Zoll= oder Steuerschuldners
(z. B. Großkaufmanns, Brennereibesitzers) durch
die Behörden der Zollverwaltung auf Grund
gesetzlicher Vorschrift stattfindende
Hinausschiebung des Zahlungstermins für in-
dicekte Steuern über den gesetzlichen Fälligkeits-
termin hinaus. Ihr Hauptanwendungsgebiet
findet die Stundung bei den Verbrauchs-
steuern. Da bei ihnen die Steuer von dem
Hersteller der Ware, die an sich mit der Abgabe
getroffen werden soll, oder von dem Händler
Preußen,
verauslagt und erst später bei Gelegenheit des
Absatzes der Ware zum Zwecke des Konsums in
dem Verkaufspreise wieder eingezogen wird, so
dient hier dic Stundung dazu, die Belastung, die
jener Umstand für den Entrichter der Stener
mit sich bringt herabzumindern oder zu beseitigen
(ogl. Verbrauchssteuern 1). Den Ver-
brauchssteuern stehen in dieser Hinsicht die Zölle
gleich. In geringerem Maße tritt das Bedürfnis
der Stundung bei den Verkehrssteuern (s. d.)
hervor. Doch ist sie auch hier für bestimmte
Fälle bei der Reichsstempelabgabe und der
Erbschaftssteuer, sowie im Gebiete des preuß.
Landesstempels für gewisse Ausnahme-
fälle (Schenkungen unter aufschiebender Be-
dingung, Unbestimmbarkeit des Wertes des
Gegenstandes der Beurkundung u. a. m.) vor-
gesehen (vgl. Reichsstempelgesetz IIf,
Stempelsteuer lIo). Keine Stundung
findet statt bei der Ubergangsabgabe für
Bier (s. Abg 3 Bl. 1898, 275 und Übergangs-
jabgaben) und bei der Branntweinbetriebs-
auflage.
Bezüglich des Zoll kredits ist noch
hervorzuheben, daß die früher zugelassene Stun—
dung des Zolles für Getreide, Hülsenfrüchte,
Raps und Rübsen, sowie für die daraus herge-
stellten Müllerei= und Mälzercierzeugnisse nach
§ 12 des ZollTG. vom 25. Dez. 1902 nicht mehr
Begrifflich
verschieden von der Stundung im steuertech-
nischen Sinne ist die aus Rücksichten der
Billigkeit erfolgende Gewährung von Fri-
sten zur Abtragung von Steuerschulden, ins-
besondere in Strafsachen, sowie die ausnahms-
weise beim Vorhandensein besonderer Gründe,
und zwar in der Regel nur in den Fällen nach-
träglicher und unverschuldet eingetretener Zab-
lungsunfähigkeit eintretende Stundung von Stei-
pelsteuerbeträgen. Die Grundsätze, nach denen
die Stundung zu gewähren ist, sind bei den ein-
zelnen Steuerzweigen nicht übereinstimmend,
so daß insofern auf die Einzelartikel und bezüg-