Subalternbeamte (Prüfung) — Superintendenten
Reiches und des Staates. S. im übrigen die die
Beamten betreffenden Artikel und wegen An—
rechnung der militärischen Dienstzeit bei der An-
stellung der S. Besoldungsdienstalter.
Subalternbeamte (Prüfung). I. Im letzten
Jahrzehnt ist die Anstellung der S. in den
meisten Ressorts von einer vorgängigen Prü-
fung abhängig gemacht worden. Im Bereiche
der allgemeinen Verwaltung ist diese Prüfung
durch Erl. vom 21. Aug. 1894 (MBl. 159) ein-
geführt worden. Sie verleiht die Qualifikation
zur etatsmäßigen Anstellung als Bureau= und
Nassenbeamter bei den Regierungen und Ober-
präsidenten, sowie als Kreisselretär und Ober-
amtssekretär. Auch können Beamte, welche die
Prüfung abgelegt haben, zur Anstellung als
Steuersekretäre zugelassen werden. Die Prüfung
soll nach der Prüfungsordnung für die Zivil-
fupernumerare in der Regel erst nach voll-
endetem Triennium abgelegt werden: für Militär-
anwärter kann sie dagegen bei dargelegter aus-
reichender Qualifikation schon nach zwei Jahren
stattfinden. Sie wird vor einer am Sitze des LOber-
präsidenten (für Hohenzollern in Sigmaringen)
bestehenden und dem Oberpräsidenten unter-
stellten Kommission auf vorangegangene Mel-
dung beim Regierungspräsidenten abgelegt. Die
Kommisssion setzt sich aus einem Oberregierungs-
rat als Vorsitzenden, einem Regierungsrat und
einem rechnungsverständigen Mitgliede (Land-
rentmeister oder sonst in Rechnungs= und Kassen-
sachen erfahrenen Selretär) zusammen; der
Regierungspräsident am Orte der Prüfung kann
den Prüfungen beiwohnen und auch den Vorsitz
in der Kommission mit vollem Stimmrecht über-
nehmen. Die Prüfung ist eine schriftliche, an
zwei Tagen stattfindende, und eine mündliche,
zu welcher nicht mehr als sechs Prüflinge zu-
gezogen werden dürfen; sie ist darauf zu richten,
ob sich der Anwärter das nötige Maß an Kennt-
nissen in bezug auf den praktischen Dienst, ins-
besondere auch auf dem Gebiete des Kassen= und
Rechnungswesens erworben hat.
standene Prüfung, für welche die Prädikate „aus= angehörigen u.
jfrungsbausekretäre
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10. Okt. 1901 — Ml. 207); für die S. der
Eisenbahn direktionen (Best. vom
15. März 1909 — EV Bl. 51); für die Regie-
der allgemeinen
Bauverwaltung (Erl. vom 19. März 1903), der
Meliorationsbauämter (Erl. vom 22. Febr. und
30. Nov. 1907 — MhBlMs„eL. 1907, 98; 1908,
240) geordnet. S. auch Prüfungen und
Prüfungsbehörden, sowie wegen der
Justizanwärter Gerichtsschreiberei und
Gerichtsschreiber III.
Subhastation s. Zwangsversteigerungl.
Sublimatpastillen, ein sehr wirksames Des-
insektionsmittel, unterliegt als Onecksilberpräpa-
rat betreffs des Verkaufs den Vorschriften der V.
vom 22. Okt. 1901 (RGl. 380) und der Polizei-
verordnung über den Handel mit Giften vom
22. Febr. 1906 (MMBl. 115). Danach ist die
Abgabe von S. als Desinfektionsmittel sowohl
in den Apotheken als auch außerhalb derselben
in den zum Handel mit Giften berechtigten Ver-
laufsstellen gegen schriftliche Empfangsbeschei-
nigung des Erwerbers oder seines Beauftragten
gestattet (Erl. vom 7. Febr. 1905 — MMl. 121),
und zwar an nicht als zuverlässig bekannte Per-
sonen nur gegen polizeilichen Erlaubnisschein
(Gistschein): Hebammen bedürsen des letzteren
nicht. Auf die Gefährlichkeit des Verkehrs mit S.
sind die Arzte, Hebammen und das niedere Heil-
personal besonders hingewiesen durch Erl. vom
20. Nov. 1896 (MBl. 228).
Submission s. Verdingung.
Submissionsverfahren ist die früher allge-
mein übliche, auch jetzt noch hin und wieder
gebrauchte Bezeichnung für das Verfahren der
freiwilligen Unterwerfung des Beschuldigten
unter die ihm durch Protokoll der Verwal-
tungsbehörde bekanntgemachte Strafe. S. Zoll-
strafverfahren 25b.
Subsidiarhaft. Unter S. versteht man im
Gebiete der indirelten Steuern die Verpflich-
tung, für die von einem anderen (Gewerbs-
Über die be= gehilsfen, Hausgenossen, Ehegatten, Familien-
dgl.) verwirkte Steuerstrafe
reichend“, „gut“ und „mit Auszeichnung“ erteilt (Zollstrafe), sowie für die hinterzogenen Ab-
werden, erhält der Anwärter ein von dem gaben aufzukommen, wenn diese Beträge von
Oberpräsidenten auszustellendes Zeugnis.
Falle des Mißlingens der Prüfung kann dieselbe werden können.
Im dem eigentlich Schuldigen nicht beigetrieben
S. Steuervergehen .
nach frühestens sechs Monaten, jedoch nur ein= und Zoll B X.
mal, wiederholt werden. Anwärter, welche inner-
halb fünf Jahren seit Beginn der Vorbereitung
die Prüfung nicht bestehen, sind in der Regel
zu entlassen.
II. In ähnlicher Weise ist die Prüfung für die
im Sekretariats- und Kassendienst anzustellenden
Beamten bei den kgl. Polizeiverwal-
tungen außerhalb Berlins (Prüfungsordnung
vom 11. Dez. 1900 — MBl. 1901, 2); bei dem
Berliner Polizeipräsidium (Prü-
fungsordnung vom 30. Mai 1895 — nickt ver-
öffentlicht; s. Polizeibeamte 1); bei den
Provinzialschulkollegien (Prüfungs-
ordnung vom 15. Aug. 1896 — U3BBl. 555); für
die Steuersekretäre (s. Steuerverwaltung,
direkte II); für die S. der Oberzolldirek.
tionen (s. Zollbeamte II, III); bei den
Generalkommissionen (Vorschr. vom
10. Nov. 1895 — Mnhl. 1896, 15); bei der
Zentralgenossenschaftskasse (Best. vom
—— — im Gebiete des rheinischen
Rechts sind Geistliche, welche in einem be-
stimmten Bezirk die Parochialrechte ausüben,
aber vom Bischof jederzeit abberufen werden
können; sie sind wirkliche Pfarrer im Sinne
des Art. 2 § 1 des G. vom 29. April 1887 (GS.
127). S. auch Katholische Kirchen-
gemeinden II.
Superintendenten. I. S., im Gebiete des
ehemaligen Herzogtums Nassau Dekane und
in Schleswig-Holstein Pröpste genannt, sind
in den ev. Landeslirchen die mit Wahrnehmung
der kirchenregimentlichen Aufsicht
über die Kirchenkreise (Diözesen) als Organe
der Konsistorien beauftragten Geistlichen (vgl.
ALRK. II, 11 §§ 150 ff.). Sie sind die Mittels-
personen zwischen dem Kirchenregiment und den
Geistlichen der Diözese. Außer der allgemeinen
Aussch, sowie dem Vorsitz in den Kreissynoden
, sowie Synoden) steht ihnen die Aus-