Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Süßstoffgesetz 683 
Regierung, da die Erzeugungsmengen dieser steuer le und II) für die deutsche Zucker- 
Süßstosse immer mehr anwuchsen, und auch Be= industrie eingetretenen Erschwerungen dazu, 
denken dahin laut wurden, ob der Genuß dieser ihn völlig umzuarbeiten. Man gelangte in der 
Süßstosse nicht der menschlichen Gesundheit mit der Prüfung beauftragten Reichstagskommis- 
nachteilig sei, der Süßstofffrage fortgesetzt ihre sion dazu, die Einfuhr von Süßstoff zu verbieten, 
Aufmertsamkeit zu. Im Jahre 1897 wurde aus seine Herstellung nur durch bestimmte Fabriken 
der Mitte des R. ein Gesetzentwurf vorgelegt, zuzulassen und für Vertrieb und Verwendung, 
der die Einführung einer dem Sußwert der namentlich zur Herstellung von Nahrungs= oder 
Süßstoffe etwa entsprechenden Fabrikatsteuer in Genußmitteln, weitgehende Beschränkungen und 
Verbindung mit einem angemessenen Zoll be= Kontrollen vorzusehen. Crhebung von Steuer 
zweckte; doch war die Regierung, obwohl sie sich) und Zoll wurde fallen gelassen. In dieser Form 
inzwischen davon überzengt hatte, daß Gegen- fand das Gesetz die Billigung der gesetzgebenden 
maßregeln geboten seien, der Ansicht, daß diese Faktoren zund wurde als Süßsto of faesetz 
zweckmäßiger auf dem Wege der Nahrungs= vom 7. Juli 1902 im RGl. (S. 253) ver- 
mittelkontrolle zu finden seien. Die mit der kündet. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes 
Beratung des Gesetzentwurfes befaßte Kommis= am 1. April 1903 wurde das G. vom 6. Juli 
sion trat dieser Auffassung bei und es kam infolge= 1898 aufgehoben (§ 13 des G.). Bemertt mag 
dessen im Jahre 1898 ein Gesetz zustande, das hier werden, daß auch andere Staaten ähnliche 
die Verwendung künstlicher Süßstoffe bei der Maßnahmen gegen den Süßptoff ergriffen haben. 
gewerbsmäßigen Herstellung von Bier, Wein, Insbesondere besteht beispielsweise ein Einfuhr- 
Fruchtsäften, Konservon, Lilören u. dgl. verbot verbot in Frankreich und der Türtei, weitgehende 
und bei der Herstellung anderer Nahrungs= und Verwendungsbeschränkungen sind in Rußland, 
Genußmittel einem Deklklarationszwang unter= Frankreich, Italien, Belgien vorgesehen. Eine 
woa(G., betr. den Verkehrmit künst= innere Steuer von Süßstoff wird in Großbritan- 
lichen Süßstoffen, vom 6. Juli 189 8 nien, Zoll von außerordentlich verschiedener 
— RGBl. 919). Die Absicht des Gesetzes Höhe in Großbritannien, Rußland, Spanien, 
war, den Ronsumenten von Bier, Wein, wie Italien und einer ganzen Reihe anderer Staaten 
uberhaupt von Waren, in denen der Käufer erhoben. Luxemburg hat unter dem 21. Jan. 
nahrhafte Zuckerstoffe erwarten darf, davor zu 1903 ein dem deutschen Gesetze ähnliches Gesetz 
schützen, statt dieser einen als Nährmittel wert= erlassen und wird demzufolge — entsprechend 
losen Süßstoff zu erhalten. Man hoffte auf diese seiner Zugehörigkeit zum deutschen Zollgebiet — 
Weisc zugleich den Verbrauch von Rübenzucker für das S. im wesentlichen als Inland behandelt. 
zu heben und damit auch steigende Erträge bei Der BR. hat zum S. Ausführungsbe- 
der Zuckersteuer herbeizuführen. Das Gesetz stimmungen erlassen (3# 1903, 103; 
erfüllte diese Erwartungen nicht; der Dellara- 1908, 522), die dem RXT. gemäß § 6 des G. vor- 
tionszwang blieb meist unbeachtet; an Stelle gelegt und von diesem nicht beanstandet worden 
der — verbotenen — Beimischung von Süßstoff sind. Im § 1 dieser Ausfest. ist angeorduct, daß 
zum Bier u. dgl. überließ man es dem Kunden, die Durchführung der Vorschriften des S. den 
dem man den Süßstoff einhändigte, ihn selbst Behörden der Verwaltung der Zölle und in- 
zuzusetzen, was gesetzlich zulässig war. Die direkten Steuern obliegt. Dies hat seinen Grund 
Verwendung von Süßstoff in den Haushaltungen darin, daß die Uberwachung der Einfuhr und 
nahm fortgesetzt zu. Dies führte zu einer heftigen Ausfuhr von Süßstoff diesen Behörden ohnehin 
Befehdung des Gesetzes durch die Zuckerindustriel= zufällt und daß die Kontrolle der Herstellung und 
len, die es offen als ihren Wunsch aussprachen, Verwendung von Süßstoff der bezüglich der 
die Verwendung der Süßstosse im Gewerbe= Zucker= und Salzsteuer bestehenden Kontrolle 
betriebe allgemein verboten zu sehen. Zugleich nachgebildet ist. Neben den Zollbehörden 
wurde die Aufmerksamkeit auf den Süßstoff als sollen die Organe der Lebensmittelpolizei bei 
eine mogliche Quelle von Reichseinnahmen hin= der allgemeinen Uberwachung des Verkehrs 
gelenkt, als es sich im Jahre 1900 darum mit Nahrungs= und CGienußmitteln darüber 
handelte, die Mittel für die Vermehrung der wachen, daß eine unzulässige Verwendung von 
deutschen Flotte zu beschaffen (s. auch Schaum = Süßstoff nicht stattfindet. Auch andere Behörden 
weinsteuer 1). Der damals vom R. be= können vom Rn. im Einvernehmen mit den 
schlossenen Resolution, die Regierung um Vor= Bundesregierungen zur Durchführung des S. 
legung eines Gesetzentwurses über die Be= herangezogen werden. 
steuerung der Süßstosse entsprechend ihrer Siß II. Grundzüge des Süßstoffge- 
kraft zu ersuchen, kam diese alsbald nach. Der setzes. a) Herstellung und Einfuhr 
im April 1901 vorgelegte Gesetzentwurf trug von Süßsto ff. Zur Herstellung von Süßstoff 
den geäußerten Wünschen in beiden Richtungen; ist ausschließlich die Saccharinfabrik A.-G. vorm. 
Rechnung; er sah neben einem weitgehenden Fahlberg, List & Co. in Salbke-Westerhüsen 
Verbot der Verwendung von Süßstoffen zur ermächtigt. Im übrigen ist die Herstellung 
Herstellung von Nahrungs= und Genußmitteln von Süßstoff verboten; dasselbe gilt von der 
für den im Inlande zum Verbrauch gelangen-] Einfuhr von Süßstoff und von süßstoffhaltigen 
den Süßstoff eine Verbrauchsabgabe von 80 .K Nahrungs= und Genußmitteln. Als Süßstoff 
für das Kilogramm und dementsprechend einen gelten alle auf künstlichem Wege gewonnenen 
Zoll für ausländischen Süßstoff in Höhe von Stoffe, die als Süßmittel dienen können und 
8000 .“ für den Doppelzentner vor. Die Be= eine höhere Süßtraft als raffinierter Rohr= oder 
handlung des Gesetzentwurfes führte indessen, Rübenzucker, aber nicht entsprechenden Nähr- 
insbesondere mit Rücksicht auf die inzwischen wert besitzen, einschließlich derjenigen füßstoff- 
durch die Brüsseler Zuckerkonvention (s. Zucker= haltigen Zubereitungen, die nicht unmittelbar 
 
	        
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