Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

686 Syndikate — Syndikus 
Vorstandes und beschließt über die Feststellung vom 7. Jan. 1852 (VBl. 6), in Frankfurt 
des Etats, Verpachtung, Verwaltung und Ver= durch Dekret vom 30. Jan. 1812 (Frankf VBl. 
pfändung von Grunostücken, Anstellung von II, 9), Regulativ vom 8. März 1839 und G. vom 
Prozessen und außerordentliche Geldbewilli= 21. März 1899 (GS. 73). S. auch Kultus- 
gungen. Die Genehmigung der Aufssichtsbehörde beamte. Wegen des jüdischen Schul- 
(Regierungspräsident bzw. Polizeipräsident, in wesens s.. Jüdischer Religions- 
höherer Instanz Oberpräsident — § 49 Abs. 2) ist unterricht und Jüdische Schulen. 
erforderlich zur Einführung neuer Auflagen, Syndikate oder Kartelle sind freiwillige Ver- 
zur Aufnahme von Anleihen, zum Ankaufe und einigungen selbständiger Unternehmer gleicher 
zur freiwilligen Veräußerung von Grundstücken oder verwandter Gewerbszweige zur Beein- 
und Realberechtigungen (SS 441 49). Über flussung des gemeinsamen Markts durch ge- 
die Wahl und die Befugnisse des Vorsitzenden meinsame Regelung der Produktions= und 
im Vorstande und des Vorstehers in der Reprä= Absatzverhältnisse mittels Beseitigung oder Be- 
sentantenversammlung, über die Zahl der Mit= schränkung des freien Wettbewerbs. Von den 
glicder und bzw. Stellvertreter der beiden Trusts unterscheiden sich die S. dadurch, daß 
Körperschaften, sowie sonstige, insbesondere die bei ihnen jeder Unternehmer noch eine, wenn 
Wahl und Anstellung der Kultusbeamten be= auch beschränkte, Selbständigkeit, insbesondere 
treffende Angelegenheiten ist ein Statut auf= das Recht des Rücktritts bei Nichteinhaltung 
zustellen, welches der Genehmigung des Ober= des Vertrags durch andere Beteiligte (RG3. 
präsidenten bedarf (§8 50, 52). In das Statut 53, 29) hat, während bei den Trusts den Teil- 
sind auch die Grundsätze aufzunehmen, nach nehmern jede Selbständigkeit sehlt. Von den 
welchen die Kosten des Kultus und der übrigen Ringen unterscheiden sich die S. hauptsächlich 
Bedürfnisse der Gemeinde auf die einzelnen durch die Dauer des Vertrages, indem jene sich 
Beitragspflichtigen umgelegt werden sollen. Die als vorübergehende Vereinigungen von Spe- 
Beiträge werden im Verwaltungswege ein= kulanten oder Händlern darstellen, um durch 
gezogen, nachdem die Heberollen von dem Auftauf der Vorräte einer Ware eine Preis- 
Regierungspräsidenten für vollstreckbar erklärt steigerung zu erwirken und rasch Gewinn zu 
worden sind (§ 58). Auf Klagen einzelner wegen erzielen. Die Zulässigkeit der Errichtung von 
der ihnen als Mitglieder einer S. zustehenden S. und der Bindung der Mitglieder durch 
Rechte (s. hierzu OB#G. 6, 346) und obliegenden Vertragestrafen ist in der Rechtsprechung an- 
Verpflichtungen zu Abgaben und Leistungen erkannt (R Z. 38, 150; 48, 305; 50, 28; 51, 369; 
entscheidet der Bez A. (Z(03. § 54). Die Frist zur 54, 255; 60, 94). Sie fallen nicht unter Gew O. 
Anstellung der Klage, welcher ein Bescheid des § 152. Durch Veräußerung eines Bergwerkes 
zuständigen Organs der S. auf die nach Maß= einer zu einem S. gehörenden Gewerkschaft und 
gabe des § 1 des G. vom 18. Juni 1840 (GS. 140) durch den Beschluß, sich aufzulösen oder durch 
anzubringende Reklamation vorangehen muß Vereinigung aller Kuxe in einer Hand werden 
(OV. 6, 341; 12, 235; 21, 220), beträgt zwei die Verbindlichteiten der Gewerkschaft gegen- 
Wochen. In den Fällen des § 54 36. ist die über dem S. nicht aufgehoben (R. 48, 305). 
Zuständigkeit der Verwaltungesgerichte auch in= Die Ankündigung der Verweigerung weiterer 
soweit begründet, als bisher der Rechtsweg Lieferungen durch die dem S. angehörenden 
nach ALR. II, 14 § 79 und dem G. vom 24. Mai; Firmen für den Fall, daß der Gewerbetreibende 
161 (GS. 241) gegeben war (Z6. 8& 160). I weiterhin von einer nicht dem S. angehörenden 
Der Austritt aus einer S. wegen religiöser Be-Firma Waren beziehe, kann als Erpressung oder 
denken ohne Austritt aus der jüdischen Religions= Versuch der Erpressung angesehen werden (R- 
gemeinschaft selbst, ist in dem G. vom 28. Juli St. 34, 15). Wenn ein S. über Gewerbegenossen 
1876 (GS. 353) geordnet; Streitigkeiten, die Maßregeln in der Richtung verhängt, um diese 
sich hierbei in bezug auf zustehende Rechte und zur Unterwerfung unter gewisse für den Ge- 
Verpflichtungen zu Abgaben und Leistungen schäftsbetrieb angenommene Grundsätze durch 
ergeben, unterliegen gleichfalls der Entscheidung Ausschließung von bestimmten Einrichtungen, 
des BezA. (ZG. 854; s. hierzu OW#. 12, 238; durch Lieferungssperre oder Erschwerung des 
47, 217). Der Austritt aus der jüdischen Reli-Bezugs von Gewerbeerzeugnissen zu veranlassen, 
gionsgemeinschaft überhaupt vollzieht sich nach so können die Betroffenen auf Grund des BG. 
den Vorschriften des G., betr. den Austritt aus 88 823 ff. auf Unterlassung und Schadenersatz 
der Kirche, vom 14. Mai 1873 (GS. 207) § 8; klagen (RZ. 56, 271). Erwägungen darüber, 
s. Austritt aus der Kirche und OV.ob gegen Mißbräuche des Syndikatswesens 
49, 212. — In den neuen Provinzen sind gesetzgeberische Maßregeln zu ergreifen sind, 
die Verhältnisse der S. durch besondere Gesetze schweben noch. 
geregelt, und zwar in Schleswig durch G. Liefmann, Kartelle und Trusts (1910); Silber- 
vom 8. Febr. 1854 (Chron. Samml. der Ver= berag, Handbuch des deutschen Kartellrechts (1910). 
ordnungen 1854, 124), in Holstein durch GC. Syndikus. Gemäß AdLpR. II, 6 88 148, 149 
vom 14. Juli 1863 (G.= u. MBl. für Holstein und können die Korporationen für die Bearbeitung 
Lauenburg 1863, 167), außerdem für Schles = ihrer Rechtsangelegenheiten einen S. bestellen, 
wigund Holstein durch AE. vom 24. Juni hierzu aber nicht gezwungen werden. In den 
1867 (GS. 1308), in Hannover durch G. Stadtgemeinden wird da, wo es das Bedürfnis 
vom 30. Sept. 1842 (Hann G. 212) und Bek. erfordert, ein rechtskundiges, besoldetes Magi- 
vom 19. Jan. 1844 (Hann G S. 43) (s. wegen des stratsmitglied unter dem Titel S. angestellt, 
Abzugsgeldes bei hann. S. O##G. 51, welchem die Bearbeitung der Rechtsangelegen- 
20411, in Kurhessen durch V. vom 30. Dez. heiten, und die Prüfung der rechtlichen Gesichts- 
1823 (Kurhessch S. 87), in Nassau durch Instr. punkte bei Erledigung der städtischen Geschäfte 
  
 
	        
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