Synoden 687
obliegt. 8 23 der Instr. für die Stadtmagistrate Stellung der S. ist in den unteren Stufen
vom 25. Mai 1835 (v. Kamptz 19, 733) faßt die — Kreis= bzw. in den neueren Provinzen
Aufgaben des S. dahin zusammen, daß er als diesen gleichstehende S. und Provinzialsynoden
rechtsverständiger Berater des Magistrats der der älteren Provinzen — dahin zu kennzeichnen,
Fassung gesetzwidriger Beschlüsse entgegenzu- daß sie auf der einen Seite zur Unterstützung
wirken hat und die Prozeßführung der Kommune und Ergänzung des Kirchenregiments in dessen
einschließlich der Informationen der Prozeßver= Leitungs= und Verwaltungsfunttionen berufen
treter besorgt. Weiter liegt es ihm ob, den sind, auf der anderen Seite aber selbst, bzw. in
rechtlichen Verhandlungen des Magistrats die ihren Vorständen die Organe der Spnodal-
gehörige Form zu geben und die Konzepte verbände als kirchlicher, mit Rechtsfähigkeit
oder sonstigen Ausfertigungen, durch welche ausgestatteter Selbstverwaltungskörper bilden.
die Stadtgemeinde Rechte erwirbt oder Ver--Der Umfang der den Synoden und ihren Vor-
bindlichkeiten eingeht, mitzuzeichnen. Er haftet ständen zustehenden Bofugnisse ist durch das
in diesem Falle nicht für die von dem Dezer-Gesetz bestimmt. Als weitere selbständige Be-
nenten zu vertretende materielle Sachbehand= fugnis kommt für die Provinzialspnoden der
lung, sondern nur für die deutliche und richtige neun älteren Provinzen die Teilnahme an
Fassung und die Beobachtung der vorgeschriebe= der provinziellen Kirchengesetzgebung in Be-
nen Formen. tracht (s. hierzu Kreissynode und Pro-
In den Städten der Prov. Hannoverfvinzialsynoden). Auch die Synoden
führt der den Bürgermeister vertretende Sena= in der höheren Stufe — Generalsynode
tor, falls er rechtskundig ist, den Titel S. (Sann= und in den neueren Provinzen die Ge-
St O. vom 24. Juni 18958 — Hanne S. I, 111 — samtsynoden usw. —- sind zur Unter-
8 40 Abs. 4; s. Magistrate lI). Die in §#b0 stützung und Ergänzung des Kirchenregiments
HannLG O. vom 28. April 1859 (Hann G S. 393) berufen, nehmen aber in ihrein Verhältnis zu
erwähnten Syndikate sind durch G. vom 17. März dem letzteren insofern eine andere Stellung
1911, betr. Abänderung der LGO. (GS. 25) ein, als bei ihnen der Charakter einer mit selb-
aufgehoben worden. Die im & 132 KrO. ständigen Rechten ausgestatteten, dem Kirchen-
f. d. sechs ö. Pr. vom 19. März 1881 (G S. 155) regiment gegenüberstehenden Vertretung der
enthaltene Bestimmung, nach welcher der Kreis= Landestirche schärfer zum Ausdruck kommt (s.
tag nach Bedürfnis einen S. des KrAä. bestellen hierzu Generalsynode).
kann, welcher die Befähigung zum höheren II. über die Zusammensetzung, den Wirkungs-
Richteramte besitzen muß und an den Sitzungen kreis, sowie die sonstige Stellung der Kreis-
mit beratender Stimme teilnimmt, findet sich synoden und Provinzialsynoden in den sieben
auch in den Kr O. der übrigen preuß. Provinzen # östlichen Provinzen, und der Generalsynode in
außer Posen. Hinsichtlich des S. der Universi= den älteren Provinzen der Monarchie im ein-
täten und Handelskammern vgl. Verw#lrch. zelnen s. die hierüber lantenden besonderen Ar-
17, 321; Pr VBl. 29, 531. S. auch Justitia= tikel. Die Verfassung der Kreissynoden
rien. und der ihnen gleichstehenden S. in denandern
Synoden. I. S. sind in den ev. Landeskirchen Provinzen (für Rheinland-Westfalen
die Vertretungen der höheren, stufenförmig ein= Kirch O. vom b. März 1835 88 35 ff.; für Schles-
ander übergeordneten kirchlichen Verbände (s. wig-Holstein KGSO. vom 4. Nov. 1876
hierzu Evangelische Landeskirche, §§ 72 ff.; für Hannover-lutherisch
Verfassung, 11 u. 1II). — Die ev. Landes= Kirchenvorstands= und Synodalordnung vom
kirche der neun ältern Provinzen kennt drei 9. Okt. 1864 §8 44 ff.; für Hannover-
synodale Verbände: den Kreissynodalverband reformiert K SO. vom 12. April 1882
für die Kirchenkreise, den Provinzialsynodal= 8§ 57 f.; für Kassel Presbyterial= und Sy-
verband für die Provinzen und den Genc= nodalordnung vom 16. Dez. 1885 §§ 46 ff.; für
ralsynodalverband für die cv. Landeskirche; Wiesbaden KsO. vom 4. Juli 1877
in den übrigen ev. Landeslirchen ist eine 8§8 56 ff.; für Frankfurta. M. KGSO. vom
zweistufige Gliederung, die Kreissynode, 27. Sept. 1899 §§ 51 ff.; für Hohenzollern
als Zusammenfassung der Kirchengemeinden Kreissynodalordnung vom 2. Juli 1898 — GES.
eines bestimmten Bezirks (in Schleswig-Hol= 271) ist mit denjenigen Abweichungen, welche
stein Propsteisynode, in Hannover= sich aus den besonderen Verhältnissen der be-
luth. und Hannover-reform. Bezirkssy- treffenden Kirchen ergeben, im großen und gan-
node und in Kassel Diözesansynode zen auf gleichmäßiger Grundlage geordnet.
genannt); und als Zusammenfassung der Kreis= Dasselbe gilt betreffs der Provinzial-
synoden der in Schleswig-Holstein, Hannover= synoden von den Provinzialsynoden der
reform. und Kassel Gesamtsynode, in Wiess Rheinprovinz und Westfalen (Kirch O.
baden Bezirkssynode, und in Hannover= vom 5. März 1835/5. Jan. 1908 §§ 44 ff.),
luth. Landessynode genannte Verband- bzw. der höheren Verbände der neuen Pro-
In Frankfurt a. M. bestehen zwei Stadt= vinzen (in den angezogenen Kirchenordnungen
synoden (für die Lutheraner und die Refor= für Schleswig-Holstein 88§ 85 ff.;
mierten), sowie eine Kreis synode für dass Hannover-lutherisch 8§§ 57ff.; Han-
Land, über welchen als höherer kirchlicher Verz nover-reformiert gg 66 ff.; Kassel
band die Bezirkssynode steht. In Hohen= 8#8 55 ff.; Wiesbaden § 65 ff.; Frank-
ollern besteht nur eine an die ev. Landeskirche furt a. M. I#§ 72 ff.), bei diesen letzteren mit
er älteren Provinzen angegliederte Kreis-den Unterschieden, welche sich aus ihrer gleich-
synode (#. Evangelische Landes= zeitigen Eigenschaft als Organe der Landeskirche
kirche, Verfassung, III 06). Die ergeben.