Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Lehrer- und Lehrerinnenbesoldung 
gebührt nach dem G. vom 15. Juli 1886 (GS. 
185) die Anstellung in allen Fällen dem Staate; 
doch sind die Magistrate, Schuldeputationen, 
Schulvorstände, Gemeinde= und Gutsvorstände 
vorher zu hören. 
Die Anstellung der Lehrer und Lehre- 
rinnen erfolgt zunächst provisorisch. Die 
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daten des. Volksschulamts, welche ihre Befähigung 
für das Schulamt in vorschriftsmäßiger Prüfung 
nachgewiesen haben, schon nach einjähriger ak- 
tiver Dienstzeit bei einem Infanterieregiment zur 
Reserve zu beurlauben (AE. vom 27. Jan. 1895 
— Um#l. 342; vom 8. Febr. 1900; Erl. vom 
15. Febr. 1900 — U Bl. 407). Die in staatlichen 
  
definitive Anstellung setzt bei Lehrerinnen prak- 
tische Bewährung, bei Lehrern außerdem die 
Ablegung einer zweiten Prüfung voraus (s. 
Lehrer= und Lehrerinnenprüfun- 
gen I u. IV; UZBBl. 1880, 662; 1899, 
548 sowie Erl. vom 11. Jan. 1911 — ugBl. 222). 
Ausländer dürfen nur mit Genehmigung 
des Ministers angestellt werden (nU##Bl. 1886, 
702). Lehrerinnen scheiden mit ihrer 
Verheiratung aus (U#Bl. 1892 S. 413, 835). 
II. Nach Art. 23 VU. vom 31. Jan. 1850 sollen 
Pflichten der Staatsdiener haben 
und jedenfalls keine Gemeindebeamte sein. 
Dieser Artikel ist zwar suspendiert, vielfach sind 
aber die für unmittelbare Staatsbeamte gelten- 
den Vorschriften analog auf die Lehrer zur An- 
wendung gebracht, so insbesondere betreffs der 
Vereidigung (Erl. vom 6. Okt. 1873 — Umh#Bl. 
667); bei der Gehaltszahlung während eines Ur- 
laubs (Ug Bl. 1866, 530, s. auch U BBl. 1905, 225); 
wegen Urlaubs zur Beschäftigung an Auslands- 
Lehrerbildungsanstalten vorgebildeten Lehramts- 
bewerber können ihrer Dienstpflicht auch als Ein- 
jährig-Freiwillige genügen (Erl. des RK. vom 
19. Febr. 1896 — U. 3Bl. 662; s. auch U 63Bl. 1898, 
755; 1900 S. 466, 537; 1903 S. 254, 595). 
IV. Wegen der Gehaltsverhältnisse der Lehrer 
an den öffentlichen Volksschulen, ihrer Pensio- 
nierung, sowie der Fürsorge für ihre Hinter- 
bliebenen s. Lehrerbesoldung; Pen- 
sionierung der Lehrer; Witwen- 
aund Waisenversorgung der Volks- 
die öffentlichen Lehrer die Rechte undssch 
ullehrer. 
Lehrer= und Lehrerinnenbesoldung. I. Die VU. 
vom 31. Jan. 1850 bestimmt im Art. 25: „Der Staat 
gewährt den Volksschullehrern ein festes den Lokal- 
verhältnissen angemessenes Diensteinkommen.“ 
Über die Regelung der L. war zunächst das G. 
vom 3. März 1897 (GS. 25) ergangen, zu 
welchem die Ausführungsverfügung 
vom 20. März 1897 (UZBl. 328) erlassen worden 
ist. Die Grundlage dieses Gesetzes (Gewährung 
eines bestimmten Grundgehaltes, fester Alters- 
  
schulen (U.ZBl. 1905, 338); bei der übernahme von zulagen, freier Dienstwohnung und entsprechen- 
Nebenämtern (MVyl. 1842, 15). Das G., betr. die der Mietsentschädigung, Sicherung der Frei- 
Dienstvergehen, vom 21. Juli 1852 (GS. 465) zügigkeit der Lehrer durch Einrichtung von 
findet auf Lehrer als mittelbare Staats= Alterszulagekassen) hat auch das neue Lehrer- 
beamte entsprechende Anwendung. Die Zwangs= besoldungsgesetz vom 26. Mai 1909 (GS. 93) 
vensionierung der Lehrer ist den Vorschriften für festgehalten. Es erhöht indessen die Mindestsätze 
die unmittelbaren Staatsbeamten entsprechend für Grundgehalt und Alterszulagen und führt 
geordnet (Erl. vom 5. Sept. 1888 — UhBl. einen Tarif für die Mietsentschädigung ein. 
765)0. Die Pflichtstundenzahl der Volksschullehrer Dafür aber beschränkt es in der überwiegenden 
ist nicht allgemein begrenzt. Zahl von Gemeinden die Möglichkeit, über diese 
III. Die Stellung der öffentlichen Volksschul= Mindestsätze hinauszugehen (AusfAnw. vom 
lehrer im Gemeindeverbande ist be- 21. Juni 1909 — U BBl. 625). Durch das G. 
sonders geordnet: Sie können nicht Stadtver= ist:! die öffentlichrechtliche Schulunterhaltungs- 
ordnete, Mitglieder des Magistrates oder Ge= last nicht geändert (Pr VWBl. 22, 31). Unter 
meindeverordnete sein (s. Magistrate III, Schulverbänden im Sinne des Gesetzes, denen 
Stadtverordnetenwahlen II, Land= die Aufbringung des Diensteinkommens ob- 
gemeindewahlen II) und sind, so- liegt, sind die unterhaltungspflichtigen Kor- 
weit sie vor dem 1. April 1909 angestellt sind porationen zu verstehen (s. AusfAnw. vom 
(G. vom 16. Juni 1909 — GS. 489), von direkten 22. Juni 1888 zum G. vom 14. Juni 1888, 
Kommunalauflagen, sowohl innerhalb der Ge= betr. die Erleichterung der Volksschullasten — 
meinde der einzelnen bürgerlichen Verbände, als GS. 240; UBBl. 731). Bei den bestehen- 
der weitern kommunalen Körperschaften, ebenso den Vorschriften über die Beschaffung, An- 
von Gemeindenaturaldiensten und von Steuern fuhr und Zerkleinerung von Brennmaterial für 
auf den Grundbesitz rücksichtlich ihrer Dienstgrund= die Schulstelle, sowie für die Gewährung sonstiger 
stücke und Dienstwohnungen befreit (( Ge-Naturalleistungen, für die Gewährung von Um- 
meindebesteuerung der Beamten zugskosten (ALR. II, 12 88 39 ff.; Preuß. 
u sw. I, Dien l ebäude und Dienst-Schulordnung vom 11. Dez. 1845 § 19; Nasse. 
grundstücke, Naturaldienste). Wegen vom 26. März 1862 § 6; Lauenburg. LGO. 8 43) 
  
der Schulsozietätslasten in der Prov. Posen f. 
Hausvater. Auch sonst sind die öffentlichen 
Volksschullehrer im Staatsleben beson- 
ders gestellt: Sie können nicht Schöffen 
und Geschworene sein (GVG. vom 27. Jan. 
1877 — RBl. 41 — §8§ 34, 85), nicht Mit- 
glieder des Kreisausschusses (Kr O. vom 13. Dez. 
1872 — GS. 661 — 8§ 131 und die Kr. 
für die übrigen Provinzen), auch nicht Mit- 
glieder eines Waldschutzgerichts (G. vom 6. Juli 
1875 — GS. 416 — §& 49). Im Militär- 
dienst sind die Volksschullehrer und Kandi- 
  
behält es sein Bewenden (88 27 u. 29 des 
Lehrerbesoldungsgesetzes; § 22 des Schulunter- 
haltungsgesetzes — s. auch Lehrer und 
Lahäkunnen an Volksschulen — 
Anstellung usw. — Id und Umzugs- 
kosten). 
II. Dies vorausgeschickt, wird über die Re- 
gelung im einzelnen folgendes bemerkt: 
1. Die an einer öffentlichen Volksschule end- 
gültig angestellten Lehrer und Lehrerinnen er- 
halten ein festes Einkommen, bestehend in 
Grundgehalt, Alterszulagen und freier Dienst- 
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