Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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III. Die Synodalverbände unterer Ordnung 
(Kreissynoden) sind die Zusammenfassung der 
Kirchengemeinden des Kirchenkreises, die der 
höheren Ordnung (Provinzialsynoden, Gesamt- 
synoden) die der Kirchenkreise. Den Verband 
der evangelischen Landeskirche der neun älteren 
Provinzen bilden die evangelischkirchlichen Pro- 
vinzialverbände und Hohenzollern. Entsprechend 
dieser Übereinanderordnung der Verbände ist 
auch ihre Vertretung geregelt. Unter Zuweisung 
eines der Bedeutung des geistlichen Amtes für 
die Kirche und seiner Stellung in derselben ent- 
Synoden 
kirchlichen Vermögens zu anderen als den be- 
  
  
stimmungsmäßigen Zwecken; bei neuen organi- 
schen Einrichtungen für kirchliche Zwecke, sowie 
bei Errichtung, Übernahme oder wesentlicher 
Anderung von Anstalten für christliche Liebes- 
tätigkeit (Kirch G. § 3). Die kirchenregimentliche 
Genehmigung erfolgt bei Beschlüssen des Pro- 
vinzialsynodalvorstandes und bei Beschlüssen des 
Kreisfynodalvorstandes im Falle von Grund- 
eigentumsveränderungen, deren Wert bzw. Be- 
trag 100 000 .K übersteigt, durch den Ev. Ober- 
kirchenrat, bei anderen Beschlüssen des Kreissyno- 
sprechenden Anteils an die Geistlichkeit ergänzt dalvorstandes durch das Konsistorium (Allerh V. 
sich die Vertretung der höheren Stufen aus den vom 3. Aug. 1895 — KGVBl. 73 — Art. 2). 
nächst unteren, die der untersten aus den Kirchen= Die erforderliche staatliche Genehmigung richtet 
gemeinden. In der untersten Stufe, den Kreis= sich gemäß Staatsgesetz vom 18. J 
uni 1895 
synoden, sind die Pfarrgeistlichen geborene Mit= Art. 3 nach den Vorschriften des Art. 24 des G. 
glieder der Vertretung; ihnen treten gewählte vom 3. Juni 1876 (GS. 125), s. daher Evan- 
Mitglieder aus dem Laienstande hinzu. In denigelische Landeskirche, 
höheren Stufen setzt sich die Vertretung aus in zum Staat II. 
Stellung 
Zur Aufnahme von An- 
bestimmten Anteilen gewählten Geistlichen und leihen sind die Verbände nicht befugt (Staats- 
Laien und ernannten Mitgliedern zusammen, zu 
denen Vertreter der ev. theologischen Fakultäten, 
gesetz vom 18. Juni 1895 Art. 1 Abs. 2). — Die 
Vertretung der ev. Landeskirche der älteren 
sowie, indessen nicht durchweg, die Generalsuper- Provinzen in vermögensrechtlicher Beziehung 
intendenten (s. d.) bzw. die Superintendenten 
als geborene Mitglieder hinzukommen. 
Charakter der Vertretungen als gewählte ist je- 
doch überall gewahrt. 
Kassel sämtliche Superintendenten zur Ge- 
samtsynode (Presbyterial= und Synodal- 
ordnung vom 16. Dez. 1885 § 55) und in der 
ev.-luth. Kirche Hannovers zur Landes- 
synode auch der Präsident des Landeskonsi- 
storiums und der Abt von Loccum, zur Be- 
zirkssynode auch je zwei von den Lehrern 
des Bezirks zu wählende Volksschullehrer sowie 
zwei von der Kirchenregierung ernannte Mitglie- 
Der 
Hervorzuheben ist, daß in 1 
  
der gehören (Hann. Kirchenvorstands= und Sy 
nodalordnung vom 9. Okt. 1864 S8 45, 58). 
IV. Die Synodalverbände besitzen, wie bereits 
erwähnt, Rechtsfähigkeit. Betreffs der 
vermögensrechtlichen Vertretung! 
der Kreis= und Provinzialsynodalverbände in der 
ev. Landeskirche der älteren Provinzen 
ist das Kirch G. vom 16. Juni 1895 (KGBl. 53) 
  
— durch AE. vom 22. März 1899 Ziff. 14 auf 
nicht die Kreissynoden — für neue kirchliche 
Hohenzollern ausgedehnt (KEGWVBl. 9) — und 
zu demselben das Staatsgesetz vom 18. Juni 1895. 
(GS. 271) ergangen. Danach vertritt den Kreis- 
synodalverband der Kreisfynodalvorstand, den 
Provinzialsynodalverband das Konsistorium unter 
l 
Mitwirkung des Provinzialsynodalvorstandes. Zu 
verpflichtenden schriftlichen Willenserklärungen 
bedarf es bei den Kreisfynodalver 
bän- 
den der Unterschrift des Vorsitzenden oder seines 
Stellvertreters und zweier Mitglieder des Vor- 
standes, sowie der Beidrückung des Amtssiegels 
bei den Provinzialsynodalverbän 
den der Unterschrift des Konsistorialpräsidenten 
oder seines Vertreters unter Beidrückung des 
Amtssiegels und des Vermerkes in der Aus- 
fertigung, daß der Provinzialsynodalvorstand bei 
dem Beschlusse mitgewirkt hat (KirchG. vom 
16. Juni 1895 §§ 1, 2). Die Beschlüsse des Kreis- 
synodalvorstandes, sowie des durch den Provin- 
zialsynodalvorstand erweiterten Konsistoriums 
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung! 
bei Erwerb, Veräußerung oder dinglichen Be- 
lastung von Grundeigentum: 
erfolgt durch den Ev. Oberkirchenrat unter Mit- 
wirkung des Generalsynodalvorstandes (G. vom 
3. Juni 1876 Art. 19; s. Generalsyhynode 
V b 4). 
Für die meisten Landeskirchen der neuen 
Provinzen sind gleiche Gesetze ergangen, und 
zwar für Hannover-luth. KirchG. vom 
24. Mai 1900 (GS. 143) und Staatsgesetz vom 
25. Mai 1900 (GS. 145); Kassel Kirch G. vom 
14. Juli 1895 und Staatsgesetz von demselben 
Tage (GS. 286; Ausf V. vom 14. Juli 1895 — 
GS. 288); Schleswig-Holstein und 
Wiesbaden Kirch G. vom 8. Juni 1898 und 
Staatsgesetz vom 9. Juni 1898 (GS. 117); 
wegen Frankfurt a. M. s. KGSO. vom 
27. Sept. 1899 (GS. 425) § 64 und Staatsgesetz 
vom 28. Sept. 1899 (G S. 457) Art. 10. 
V. Die Synodalverbände üben ein Be- 
steuerungsrecht aus, und zwar in dop- 
pelter Hinsicht; einerseits sind sie berechtigt, die 
durch die Abhaltung der S. entstehenden Rosten 
zur Erstattung zu bringen, andererseits — jedoch 
Zwecke Umlagen zu erheben. 
a) Die Einziehung der Synodalkosten, 
zu welchen außer den sachlichen Unkosten (Ver- 
sammlungslokal, Burecau, Druckkosten usw.) auch 
die den Mitgliedern der S. sowie ihren Vor- 
ständen, Kommissionen usw. zustehenden Tage- 
gelder und Reisekosten gehören, erfolgt in der 
MWeise, daß der höhere Verband sich die ihm er- 
wachsenden Kosten, soweit nicht andere Mittel 
; zur Verfügung stehen, von den Kassen derienigen 
Verbände, aus denen er sich zusammensetzt, er- 
statten läßt, während die synodalen Verbände 
der untersten Stufe diese Kosten auf die Ge- 
meindetassen ihres Verbandes umlegen (s. zu c). 
b) Das Recht, Umlagen für neue 
kirchliche Zwecke auf die Kirchenkassen 
bzw. Kirchengemeinden zu beschließen, steht in den 
altländischen bzw. östlichen Provinzen der Gene- 
ralsynode für landestirchliche Zwecke und den 
Provinzialsynoden für provinzielle kirchliche 
Zwecke (uvgl. OV G. 36, 190) zu. Das Besteue- 
Verwendung des rungsrecht der Generalsynode wird in der Form
	        
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