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III. Die Synodalverbände unterer Ordnung
(Kreissynoden) sind die Zusammenfassung der
Kirchengemeinden des Kirchenkreises, die der
höheren Ordnung (Provinzialsynoden, Gesamt-
synoden) die der Kirchenkreise. Den Verband
der evangelischen Landeskirche der neun älteren
Provinzen bilden die evangelischkirchlichen Pro-
vinzialverbände und Hohenzollern. Entsprechend
dieser Übereinanderordnung der Verbände ist
auch ihre Vertretung geregelt. Unter Zuweisung
eines der Bedeutung des geistlichen Amtes für
die Kirche und seiner Stellung in derselben ent-
Synoden
kirchlichen Vermögens zu anderen als den be-
stimmungsmäßigen Zwecken; bei neuen organi-
schen Einrichtungen für kirchliche Zwecke, sowie
bei Errichtung, Übernahme oder wesentlicher
Anderung von Anstalten für christliche Liebes-
tätigkeit (Kirch G. § 3). Die kirchenregimentliche
Genehmigung erfolgt bei Beschlüssen des Pro-
vinzialsynodalvorstandes und bei Beschlüssen des
Kreisfynodalvorstandes im Falle von Grund-
eigentumsveränderungen, deren Wert bzw. Be-
trag 100 000 .K übersteigt, durch den Ev. Ober-
kirchenrat, bei anderen Beschlüssen des Kreissyno-
sprechenden Anteils an die Geistlichkeit ergänzt dalvorstandes durch das Konsistorium (Allerh V.
sich die Vertretung der höheren Stufen aus den vom 3. Aug. 1895 — KGVBl. 73 — Art. 2).
nächst unteren, die der untersten aus den Kirchen= Die erforderliche staatliche Genehmigung richtet
gemeinden. In der untersten Stufe, den Kreis= sich gemäß Staatsgesetz vom 18. J
uni 1895
synoden, sind die Pfarrgeistlichen geborene Mit= Art. 3 nach den Vorschriften des Art. 24 des G.
glieder der Vertretung; ihnen treten gewählte vom 3. Juni 1876 (GS. 125), s. daher Evan-
Mitglieder aus dem Laienstande hinzu. In denigelische Landeskirche,
höheren Stufen setzt sich die Vertretung aus in zum Staat II.
Stellung
Zur Aufnahme von An-
bestimmten Anteilen gewählten Geistlichen und leihen sind die Verbände nicht befugt (Staats-
Laien und ernannten Mitgliedern zusammen, zu
denen Vertreter der ev. theologischen Fakultäten,
gesetz vom 18. Juni 1895 Art. 1 Abs. 2). — Die
Vertretung der ev. Landeskirche der älteren
sowie, indessen nicht durchweg, die Generalsuper- Provinzen in vermögensrechtlicher Beziehung
intendenten (s. d.) bzw. die Superintendenten
als geborene Mitglieder hinzukommen.
Charakter der Vertretungen als gewählte ist je-
doch überall gewahrt.
Kassel sämtliche Superintendenten zur Ge-
samtsynode (Presbyterial= und Synodal-
ordnung vom 16. Dez. 1885 § 55) und in der
ev.-luth. Kirche Hannovers zur Landes-
synode auch der Präsident des Landeskonsi-
storiums und der Abt von Loccum, zur Be-
zirkssynode auch je zwei von den Lehrern
des Bezirks zu wählende Volksschullehrer sowie
zwei von der Kirchenregierung ernannte Mitglie-
Der
Hervorzuheben ist, daß in 1
der gehören (Hann. Kirchenvorstands= und Sy
nodalordnung vom 9. Okt. 1864 S8 45, 58).
IV. Die Synodalverbände besitzen, wie bereits
erwähnt, Rechtsfähigkeit. Betreffs der
vermögensrechtlichen Vertretung!
der Kreis= und Provinzialsynodalverbände in der
ev. Landeskirche der älteren Provinzen
ist das Kirch G. vom 16. Juni 1895 (KGBl. 53)
— durch AE. vom 22. März 1899 Ziff. 14 auf
nicht die Kreissynoden — für neue kirchliche
Hohenzollern ausgedehnt (KEGWVBl. 9) — und
zu demselben das Staatsgesetz vom 18. Juni 1895.
(GS. 271) ergangen. Danach vertritt den Kreis-
synodalverband der Kreisfynodalvorstand, den
Provinzialsynodalverband das Konsistorium unter
l
Mitwirkung des Provinzialsynodalvorstandes. Zu
verpflichtenden schriftlichen Willenserklärungen
bedarf es bei den Kreisfynodalver
bän-
den der Unterschrift des Vorsitzenden oder seines
Stellvertreters und zweier Mitglieder des Vor-
standes, sowie der Beidrückung des Amtssiegels
bei den Provinzialsynodalverbän
den der Unterschrift des Konsistorialpräsidenten
oder seines Vertreters unter Beidrückung des
Amtssiegels und des Vermerkes in der Aus-
fertigung, daß der Provinzialsynodalvorstand bei
dem Beschlusse mitgewirkt hat (KirchG. vom
16. Juni 1895 §§ 1, 2). Die Beschlüsse des Kreis-
synodalvorstandes, sowie des durch den Provin-
zialsynodalvorstand erweiterten Konsistoriums
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung!
bei Erwerb, Veräußerung oder dinglichen Be-
lastung von Grundeigentum:
erfolgt durch den Ev. Oberkirchenrat unter Mit-
wirkung des Generalsynodalvorstandes (G. vom
3. Juni 1876 Art. 19; s. Generalsyhynode
V b 4).
Für die meisten Landeskirchen der neuen
Provinzen sind gleiche Gesetze ergangen, und
zwar für Hannover-luth. KirchG. vom
24. Mai 1900 (GS. 143) und Staatsgesetz vom
25. Mai 1900 (GS. 145); Kassel Kirch G. vom
14. Juli 1895 und Staatsgesetz von demselben
Tage (GS. 286; Ausf V. vom 14. Juli 1895 —
GS. 288); Schleswig-Holstein und
Wiesbaden Kirch G. vom 8. Juni 1898 und
Staatsgesetz vom 9. Juni 1898 (GS. 117);
wegen Frankfurt a. M. s. KGSO. vom
27. Sept. 1899 (GS. 425) § 64 und Staatsgesetz
vom 28. Sept. 1899 (G S. 457) Art. 10.
V. Die Synodalverbände üben ein Be-
steuerungsrecht aus, und zwar in dop-
pelter Hinsicht; einerseits sind sie berechtigt, die
durch die Abhaltung der S. entstehenden Rosten
zur Erstattung zu bringen, andererseits — jedoch
Zwecke Umlagen zu erheben.
a) Die Einziehung der Synodalkosten,
zu welchen außer den sachlichen Unkosten (Ver-
sammlungslokal, Burecau, Druckkosten usw.) auch
die den Mitgliedern der S. sowie ihren Vor-
ständen, Kommissionen usw. zustehenden Tage-
gelder und Reisekosten gehören, erfolgt in der
MWeise, daß der höhere Verband sich die ihm er-
wachsenden Kosten, soweit nicht andere Mittel
; zur Verfügung stehen, von den Kassen derienigen
Verbände, aus denen er sich zusammensetzt, er-
statten läßt, während die synodalen Verbände
der untersten Stufe diese Kosten auf die Ge-
meindetassen ihres Verbandes umlegen (s. zu c).
b) Das Recht, Umlagen für neue
kirchliche Zwecke auf die Kirchenkassen
bzw. Kirchengemeinden zu beschließen, steht in den
altländischen bzw. östlichen Provinzen der Gene-
ralsynode für landestirchliche Zwecke und den
Provinzialsynoden für provinzielle kirchliche
Zwecke (uvgl. OV G. 36, 190) zu. Das Besteue-
Verwendung des rungsrecht der Generalsynode wird in der Form