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den bei Tabakblättern (einschl. der Abfälle)
der Verarbeiter (Fabrikant) dem Verkäufer
(Händler), bei Zigarren der Einbringer (Ver-
zoller) dem Lieferer zu zahlen hat. Die Fest-
stellung des Zollzuschlags durch die Zollstellen
erfolgt durch Ermittlung des Werts des Tabaks
nach einer Wertanmeldung (G. § 3, AusfBest.
§* 9—18) des inländischen Verarbeiters zoll-
zuschlagpflichtigen Tabaks und des Einbringers
von Zigarren. Der Inhalt der schriftlichen
Wertanmeldung muß durch Beilage der konfu-
larisch beglaubigten Rechnungen oder Rech-
nungsabschriften usw. des Verkäufers belegt
werden; bei Nichtvorlegung von Rechnungen
oder beim Fehlen der konsularischen Beglau-
bigung erfolgt die Ermittlung des Werts in
der Regel durch Erhöhung des angemeldeten
Werts um 50 v. H. Bei Zweifel der Zollstellen
an der Zulänglichkeit der Wertanmeldung ent-
scheidet ein Prüfungsamt für Tabakbewertung
über die Zulänglichkeit oder Unzulänglichkeit der
Wertanmeldung. Es hat seinen Sitz in Bremen
(ZBl. 1909, 677). Erklärt es eine Wertanmel-
dung für unzulänglich, so steht der Reichsfinanz-
verwaltung innerhalb 2 Wochen das Ankaufs-
recht des Tabaks gegen Zahlung des ange-
meldeten Werts mit einem Zuschlage von 5 v. H.
zu. Bei Nichtausübung dieses Rechts erfolgt
die Festsetzung des Zollzuschlags nach dem an-
gemeldeten Werte. Die Feststellung des Zoll-
zuschlags geschieht im allgemeinen bei der Fest-
stellung des zu zahlenden Gewichtszolles. Der
Zollzuschlag wird fällig, sobald die Tabakblätter
oder Zigarren in den freien Verkehr treten.
Für die Stundung gelten die gleichen Bestim-
mungen wie für die Stundung des Gewichts-
zolles (s. Zollstundung). Anderung der
Schätzung beim Durchschnittspreis und Neu-
festsetzung des Zollzuschlags wegen Beanstan-
dung einer Lieferung zollzuschlagpflichtiger Wa-
ren ist gemäß 8§§ 17, 18 der Aus#BBest. unter ge-
wissen Bedingungen zulässig. Gegebenenfalls
tritt Nacherhebung oder Erstattung von Zoll-=
zuschlag ein. Der Zollzuschlag für Zigarren
im Reiseverkehr für den eigenen Bedarf bis zu
100 Stück richtet sich nicht nach dem Werte der
eingebrachten Zigarren, sondern ist auf 1000 .#K
für 1d festgesetzt (G. § 9 Abs. 5, AusfBest. 8 19).
Besondere Vorschriften gelten für die Abferti-
gung von Tabakmustern (AusfBest. § 20). —
2. Aufsichtsmaßregeln. Mit Rücksficht
auf die Bestimmung des Begriffs „Wert“ als
Preis des Tabaks beim ÜUÜbergange vom Ver-
käufer (Händler) an den Verarbeiter (Fabri-
kanten) ist eine amtliche Feststellung dieser Per-
sonen und ihrer Beziehung zum zollzuschlag-
pflichtigen Tabak und die amtliche UÜberwachung
ihrer Geschäfts= und Arbeitsbetriebe erforder-
lich. Der Händler mit ausländischen Tabak-
blättern und der Hersteller von Tabakerzeug-
nissen muß daher sein Gewerbe der Zollbehörde
seines Bezirks anmelden und erhält über die
Anmeldung eine amtliche Bescheinigung, auf
Grund deren er ausländische Tabakblätter be-
ziehen kann. Im Geschäftsbetrieb muß Buch
geführt werden über den Zu= und Abgang an
ausländischen Tabakblättern. Die Füälschung
von Rechnungen und Wertanmeldungen, ebenso
Tabaksteuer
Schriftstücken, zum Zwecke der Zollhinterziehung
wird, sofern nicht nach anderen Gesetzen eine
höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis
zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 100 000 .K
bestraft (G. § 10). — 3. Befreiung und
Vergütung. Nach § 2 Abs. 4 des G. bleiben
von dem Zollzuschlage befreit diejenigen bear-
beiteten und unbearbeiteten Tabakblätter, die
zur Herstellung von Tabakerzeugnissen, auf die
das Zigarettensteuergesetz vom 3. Juni 1906 (s.
Zigarettensteuer) Anwendung findet,
verwendet werden. Die Verarbeitung der zoll-
begünstigten Tabakblätter zu zigarettensteuer-
pflichtigen Waren wird überwacht; erfolgt sie
nicht oder werden zollbegünstigte Blätter oder
Abfälle davon an andere Personen als Hersteller
zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse abgegeben,
so wird der Zollzuschlag nacherhoben (AusfBest.
§§ 24, 25). Bei Uberführung unbearbeiteter
ausländischer Tabakblätter des freien Verkehrs
in Zigarettenfabriken kann unter gewissen Be-
dingungen eine Vergütung von 12 K für 1 dz
(für unfermentierte Tabakblätter von 9,60 4)
gewährt werden.
C. Zoll für Tabakerzeugnisse.
Die allgemeine Erhöhung des Rohtabakzolles
durch Hinzufügung des Wertzollzuschlags machte
eine Erhöhung des Zolles für ausländische Tabak-
erzeugnisse — mit Ausnahme der Zigarren —
notwendig. Die Zollsätze der Nr. 220 des Zoll-
TG. vom 25. Dez. 1902 wurden daher durch § 1
des G. für Karotten (Mangotes), Stangen und
Rollen zur Herstellung von Schnupftabak auf
210 K, für Schnupf-, Kau= und Pfeifentabak
in Rollen, Platten, Tabakmehl, Tabakstaub,
Papier aus Stengeln oder Rippen von Tabak-
blättern auf 300 A, für geschnittenen Rauch-
tabak auf 700 .K für 1 dz erhöht.
D. Statistik. Neben der allgemein vor-
gesehenen Einfuhrstatistik (vgl. Warenver-
kehr mit dem Auslande) ist im § 29
der AussBest. zu §§ 1—11 des G. ein besonderer
Nachweis der für den freien Verkehr des In-
lands abgefertigten zollzuschlagpflichtigen Tabak-
blätter und Zigarren vorgeschrieben. Auf
Grund der von den Oberzolldirektionen einge-
reichten Nachweisungen veröffentlicht das Kais.
Statistische Amt vierteljährliche Nachweisungen
über das Gewicht — bei Zigarren auch über die
Stückzahl — und den Wert der zollzuschlag-
pflichtigen Waren im ganzen und in ihrer Ver-
teilung auf die Ursprungsländer. — Im Rech-
nungsjahre 1907 hat der Tabakzoll rund 68 Mill.
Mark in die Reichskasse geliefert. In der Zeit vom
15. Aug. bis 30. Sept. 1909 sind 3 534 218 kg
zollzuschlagpflichtige Tabakblätter im Werte von
6 741 778 K und 7813 kg Zigarren im Werte
von 98 705 .K eingegangen.
IV. Die Besteuerung des inlän-
dischen Tabaks. A. Gewichtssteuer.
a) Gegenstand der Besteuerung,
Steuersatz. Vom Gewichte des innerhalb
des deutschen Zollgebiets erzeugten Tabaks in
gegorenem (sermentiertem) oder getrocknetem,
verarbeitungsreifem Zustande wird eine Steuer
erhoben, die für 1 dz Tabakblätter 57 .#
beträgt. Dieser Satz ist um 12 4 höher als der
Satz des Gesetzes von 1879 und gewählt, um
das Gebrauchmachen von solchen unrichtigen nach der Zollerhöhung durch die Einführung