Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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den bei Tabakblättern (einschl. der Abfälle) 
der Verarbeiter (Fabrikant) dem Verkäufer 
(Händler), bei Zigarren der Einbringer (Ver- 
zoller) dem Lieferer zu zahlen hat. Die Fest- 
stellung des Zollzuschlags durch die Zollstellen 
erfolgt durch Ermittlung des Werts des Tabaks 
nach einer Wertanmeldung (G. § 3, AusfBest. 
§* 9—18) des inländischen Verarbeiters zoll- 
zuschlagpflichtigen Tabaks und des Einbringers 
von Zigarren. Der Inhalt der schriftlichen 
Wertanmeldung muß durch Beilage der konfu- 
larisch beglaubigten Rechnungen oder Rech- 
nungsabschriften usw. des Verkäufers belegt 
werden; bei Nichtvorlegung von Rechnungen 
oder beim Fehlen der konsularischen Beglau- 
bigung erfolgt die Ermittlung des Werts in 
der Regel durch Erhöhung des angemeldeten 
Werts um 50 v. H. Bei Zweifel der Zollstellen 
an der Zulänglichkeit der Wertanmeldung ent- 
scheidet ein Prüfungsamt für Tabakbewertung 
über die Zulänglichkeit oder Unzulänglichkeit der 
Wertanmeldung. Es hat seinen Sitz in Bremen 
(ZBl. 1909, 677). Erklärt es eine Wertanmel- 
dung für unzulänglich, so steht der Reichsfinanz- 
verwaltung innerhalb 2 Wochen das Ankaufs- 
recht des Tabaks gegen Zahlung des ange- 
meldeten Werts mit einem Zuschlage von 5 v. H. 
zu. Bei Nichtausübung dieses Rechts erfolgt 
die Festsetzung des Zollzuschlags nach dem an- 
gemeldeten Werte. Die Feststellung des Zoll- 
zuschlags geschieht im allgemeinen bei der Fest- 
stellung des zu zahlenden Gewichtszolles. Der 
Zollzuschlag wird fällig, sobald die Tabakblätter 
oder Zigarren in den freien Verkehr treten. 
Für die Stundung gelten die gleichen Bestim- 
mungen wie für die Stundung des Gewichts- 
zolles (s. Zollstundung). Anderung der 
Schätzung beim Durchschnittspreis und Neu- 
festsetzung des Zollzuschlags wegen Beanstan- 
dung einer Lieferung zollzuschlagpflichtiger Wa- 
ren ist gemäß 8§§ 17, 18 der Aus#BBest. unter ge- 
wissen Bedingungen zulässig. Gegebenenfalls 
tritt Nacherhebung oder Erstattung von Zoll-= 
zuschlag ein. Der Zollzuschlag für Zigarren 
im Reiseverkehr für den eigenen Bedarf bis zu 
100 Stück richtet sich nicht nach dem Werte der 
eingebrachten Zigarren, sondern ist auf 1000 .#K 
für 1d festgesetzt (G. § 9 Abs. 5, AusfBest. 8 19). 
Besondere Vorschriften gelten für die Abferti- 
gung von Tabakmustern (AusfBest. § 20). — 
2. Aufsichtsmaßregeln. Mit Rücksficht 
auf die Bestimmung des Begriffs „Wert“ als 
Preis des Tabaks beim ÜUÜbergange vom Ver- 
käufer (Händler) an den Verarbeiter (Fabri- 
kanten) ist eine amtliche Feststellung dieser Per- 
sonen und ihrer Beziehung zum zollzuschlag- 
pflichtigen Tabak und die amtliche UÜberwachung 
ihrer Geschäfts= und Arbeitsbetriebe erforder- 
lich. Der Händler mit ausländischen Tabak- 
blättern und der Hersteller von Tabakerzeug- 
nissen muß daher sein Gewerbe der Zollbehörde 
seines Bezirks anmelden und erhält über die 
Anmeldung eine amtliche Bescheinigung, auf 
Grund deren er ausländische Tabakblätter be- 
ziehen kann. Im Geschäftsbetrieb muß Buch 
geführt werden über den Zu= und Abgang an 
ausländischen Tabakblättern. Die Füälschung 
von Rechnungen und Wertanmeldungen, ebenso 
  
Tabaksteuer 
Schriftstücken, zum Zwecke der Zollhinterziehung 
wird, sofern nicht nach anderen Gesetzen eine 
höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis 
zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 100 000 .K 
bestraft (G. § 10). — 3. Befreiung und 
Vergütung. Nach § 2 Abs. 4 des G. bleiben 
von dem Zollzuschlage befreit diejenigen bear- 
beiteten und unbearbeiteten Tabakblätter, die 
zur Herstellung von Tabakerzeugnissen, auf die 
das Zigarettensteuergesetz vom 3. Juni 1906 (s. 
Zigarettensteuer) Anwendung findet, 
verwendet werden. Die Verarbeitung der zoll- 
begünstigten Tabakblätter zu zigarettensteuer- 
pflichtigen Waren wird überwacht; erfolgt sie 
nicht oder werden zollbegünstigte Blätter oder 
Abfälle davon an andere Personen als Hersteller 
zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse abgegeben, 
so wird der Zollzuschlag nacherhoben (AusfBest. 
§§ 24, 25). Bei Uberführung unbearbeiteter 
ausländischer Tabakblätter des freien Verkehrs 
in Zigarettenfabriken kann unter gewissen Be- 
dingungen eine Vergütung von 12 K für 1 dz 
(für unfermentierte Tabakblätter von 9,60 4) 
gewährt werden. 
C. Zoll für Tabakerzeugnisse. 
Die allgemeine Erhöhung des Rohtabakzolles 
durch Hinzufügung des Wertzollzuschlags machte 
eine Erhöhung des Zolles für ausländische Tabak- 
erzeugnisse — mit Ausnahme der Zigarren — 
notwendig. Die Zollsätze der Nr. 220 des Zoll- 
TG. vom 25. Dez. 1902 wurden daher durch § 1 
des G. für Karotten (Mangotes), Stangen und 
Rollen zur Herstellung von Schnupftabak auf 
210 K, für Schnupf-, Kau= und Pfeifentabak 
in Rollen, Platten, Tabakmehl, Tabakstaub, 
Papier aus Stengeln oder Rippen von Tabak- 
blättern auf 300 A, für geschnittenen Rauch- 
tabak auf 700 .K für 1 dz erhöht. 
D. Statistik. Neben der allgemein vor- 
gesehenen Einfuhrstatistik (vgl. Warenver- 
kehr mit dem Auslande) ist im § 29 
der AussBest. zu §§ 1—11 des G. ein besonderer 
Nachweis der für den freien Verkehr des In- 
lands abgefertigten zollzuschlagpflichtigen Tabak- 
blätter und Zigarren vorgeschrieben. Auf 
Grund der von den Oberzolldirektionen einge- 
reichten Nachweisungen veröffentlicht das Kais. 
Statistische Amt vierteljährliche Nachweisungen 
über das Gewicht — bei Zigarren auch über die 
Stückzahl — und den Wert der zollzuschlag- 
pflichtigen Waren im ganzen und in ihrer Ver- 
teilung auf die Ursprungsländer. — Im Rech- 
nungsjahre 1907 hat der Tabakzoll rund 68 Mill. 
Mark in die Reichskasse geliefert. In der Zeit vom 
15. Aug. bis 30. Sept. 1909 sind 3 534 218 kg 
zollzuschlagpflichtige Tabakblätter im Werte von 
6 741 778 K und 7813 kg Zigarren im Werte 
von 98 705 .K eingegangen. 
IV. Die Besteuerung des inlän- 
dischen Tabaks. A. Gewichtssteuer. 
a) Gegenstand der Besteuerung, 
Steuersatz. Vom Gewichte des innerhalb 
des deutschen Zollgebiets erzeugten Tabaks in 
gegorenem (sermentiertem) oder getrocknetem, 
verarbeitungsreifem Zustande wird eine Steuer 
erhoben, die für 1 dz Tabakblätter 57 .# 
beträgt. Dieser Satz ist um 12 4 höher als der 
Satz des Gesetzes von 1879 und gewählt, um 
das Gebrauchmachen von solchen unrichtigen nach der Zollerhöhung durch die Einführung
	        
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