Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Tabaksteuer 
des Wertzollzuschlags die Spannung zwischen 
Zoll und Inlandssteuer nicht zu vergrößern. 
Der Satz von 57 K ermäßigt sich auf 
45 .K für Tabakblätter, die zur Herstellung von 
Tabakerzeugnissen verwendet werden, auf die 
das Zigarettensteuergesetz vom 3. Juni 1906 
Anwendung findet, und für Grumpen, d. h. die 
schon auf dem Felde abgestorbenen untersten 
Tabakblätter (G. § 11). Als das steuer- 
pflichtige Gewicht des Tabaks wird das 
amtlich ermittelte Gewicht (s. A b) des dach- 
reisen Tabaks nach Abzug von einem Fünftel 
dieses Gewichts angenommen (G. § 25). Der 
Besteuerung unterliegen auch Surrogate, d. s. 
Tabakersatzstoffe, soweit solche ver- 
wendet werden dürfen. Grundsätzlich ist näm- 
lich zwar im Steuerinteresse die Verwendung 
von Surrogaten verboten (§ 37); mit Rück- 
sicht auf das vorhandene Bedürfnis kann jedoch 
der BR. Ausnahmen gestatten und dabei über 
die nötigen Kontrollen, sowie über die bei der 
Verwendung von Surrogaten zu entrichtenden 
Abgaben Bestimmung trefsen. Auf Grund 
dieser auch im alten Gesetz enthaltenen Er- 
mächtigung wurde zunächst die Verwendung 
von Kirsch= und Weichselblättern 
zugelassen (BRBeschl. vom 27. Nov. 1879 — 
ZBl. 753), dann von Melilotenblüten 
(Steinklee), eingesalzenen Rosen- 
blättern, Veilchen wurzelpulver 
(Nachtr. zu den AusfBest. des Tabaksteuer- 
gesetzes Ziff. XI—XIV: BBeschl. vom 5. Juli 
1888 — ZBl. S. 484, 750), von Vanille- 
roots (Beschl. vom 4. Juli 1895 — Zl. 
301), von Altheeblättern, Wege- 
breitblättern (BReschl. vom 20. Mai 
1897 — ZBl. 155), Huflattichblättern 
(BRRBeschl. vom 2. Juli 1897 — ZGl. 252), 
getrockneten Brennesseln und Bal- 
drian wurzeln (B#Beschl. vom 14. Nov. 
1901 — ZBl. 411). Die Bedingungen und 
Kontrollen der Surrogatverwendung sind in 
der Bek. vom 27. Nov. 1879 (3Bl. 753) ent- 
halten; die Abgabe beträgt jetzt 85 K für 1 drz 
fabrikationsreifer Surrogate (BRBeschl. vom 
20. Jan. 1910 — ZBl. 24). Für die Ent- 
richtung der Tabaksteuer haftet 
derjenige, dem die Gestellung des Tabaks zur 
amtlichen Verwiegung obliegt (G. § 25). Dies 
ist regelmäßig der Inhaber des mit Tabak be- 
pflanzten Grundstücks, der Tabakpflanzer. Das 
Nähere s. in den §§ 14, 20 des G. und in den 
§§ 8, 9 der Bek. (s. II a) und §§ 18, 19 der 
Dienstvorschr. (s. II b). Besondere Bestimmungen 
über die Genehmigung zur Veräußerung un- 
getrockneter Grumpen s. in Ziff. III des Nachtr. 
zu den AusfBest. (3B1. 1888, 748). — Bei 
der erstmaligen Veräußerung des amtlich ver- 
wogenen Tabaks wird der Käufer oder 
sonstige Erwerber zur Entrichtung der Steuer 
verpflichtet. Der Verkäufer haftet so lange 
solidarisch für die Steuer, als er nicht durch die 
Zollbehörde ausdrücklich entbunden wird (G. 
§& 29; Bek. 8§ 20 und Dienstvorschr. § 31). — 
b) Entrichtung der Gewichtssteuer. 
Kreditierung. Verjährung. Das 
Gewicht des Tabaks wird nach der Trocknung 
und vor Beginn der Fermentation regelmäßig 
spätestens am 31. März des auf das Erntejahr 
  
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folgenden Jahres durch amtliche Verwiegung 
vermittelt (G. § 21). Wegen der Gestellung 
des Tabaks zur Verwiegung s. die Vorschriften 
in den §§ 22—24 des G., 8§ 11—13 der Bek. und 
§§ 20—23 der Dienstvorschr. Über das Ergebnis 
der Verwiegung wird eine Bescheinigung erteilt. 
Nach dem steuerpflichtigen Gewicht (A a oben) 
wird der Steuerbetrag festgestellt, 
der bei der erstmaligen Veräußerung des Tabaks, 
in der Regel spätestens aber am 15. Juli des 
auf das Erntejahr folgenden Jahres, bis zu 
welchem Zeitpunkte unter normalen Verhält- 
nissen der Verkauf der Ernte erfolgt sein kann, 
zu zahlen ist (G. § 25 Abs. 2). Eine Kredi- 
tierung (Stundung) der Steuer 
kann auf Antrag des Steruerpflichtigen nach 
Maßgabe des Kreditregulativs vom 16. Juni 
1880 (ZBl. 468) bewilligt werden (G. § 30). 
Alles Nähere hierüber s. im Regulative und 
seinen Nachträgen von 1888 (ZBl. 750). Hervor- 
gehoben seien hier nur die Tabaksteuer- 
Kreditzertifikate. Nach § 4 des Regul. 
kann dem Käufer oder sonstigen Erwerber von 
Tabak bei dem Hauptzollamte seines Wohnsitzes 
gegen Bestellung voller Sicherheit ein Kreditzerti- 
fikat ausgestellt werden, auf Grund dessen ihm 
von jeder deutschen Zoll= oder Steuerstelle T. 
bis zur Höhe der Zertifikatsumme kreditiert 
wird. Diese Einrichtung erleichtert Händlern 
und Fabrikanten den Einkauf in den verschie- 
denen Tabakbaubezirken Deutschlands und den 
Pflanzern die Übertragung der Steuerpflicht. 
Forderungen und Nachforderungen an T. sowie 
Ersatzansprüche verjähren binnen Jahresfrist 
von dem Tage des Eintritts der Zahlungsver- 
pflichtung oder der Zahlung an gerechnet (G. 
§ 39). Der Anspruch auf Nachzahlung defrau- 
dierter Gefälle erlischt jedoch erst in drei Jahren 
(G. §54). —e) Sicherung und Überwa- 
chung der Gewichtssteuer. In erster Linie 
dient hierzu die Anmeldepflicht des Pflan- 
zers bezüglich der bepflanzten Grundstücke (G. 
§§ 12—14, Bek. §§ 1—2, Dienstvorschr. §§ 1—5). 
Um die vollständige Gestellung des erzeugten 
Tabaks zur Verwiegung zu sichern, ist die Zoll- 
behörde befugt, vor dem Beginn der Ernte zu 
einer für den Inhaber des Grundstücks verbind- 
lichen Feststellung der Blätterzahl 
oder Gewichtsmenge zu schreiten, welche 
mindestens zur Verwiegung gestellt und ver- 
steuert werden muß. Die 1(7r. amtlicher Fest- 
setzung der zu vertretenden Blätterzahl oder 
Gewichtsmenge erforderlichen Ermittlungen wer- 
den auf dem Tabakfelde, und zwar erstere durch 
Zollbeamte, letztere durch eine Schätzungs- 
kommission vorgenommen. Gegen das 
Ergebnis ist innerhalb einer dreitägigen Prä- 
klusivfrist Einspruch möglich. Die Festsetzungen 
können auf Erfordern der Zollbehörde durch 
eine seitens des Pflanzers abzugebende ver- 
bindliche Deklaration der Pflanzen 
und der durchschnittlichen Blätterzahl bzw. der 
zur Verwiegung zu stellenden Gewichtsmenge 
ersetzt werden (G. §§ 15—17, Bek. §§8 3—4, 
Dienstvorschr. 88 6—14). Zur Erleichterung 
und Erreichung der Durchführbarkeit der vor- 
erwähnten Ermittlungen und Feststellungen 
dienen verschiedene Vorschriften für den Tabak- 
bau (G. § 32, Bek. §8 21—22, Dienstvorschr. 
 
	        
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