Tabaksteuer
des Wertzollzuschlags die Spannung zwischen
Zoll und Inlandssteuer nicht zu vergrößern.
Der Satz von 57 K ermäßigt sich auf
45 .K für Tabakblätter, die zur Herstellung von
Tabakerzeugnissen verwendet werden, auf die
das Zigarettensteuergesetz vom 3. Juni 1906
Anwendung findet, und für Grumpen, d. h. die
schon auf dem Felde abgestorbenen untersten
Tabakblätter (G. § 11). Als das steuer-
pflichtige Gewicht des Tabaks wird das
amtlich ermittelte Gewicht (s. A b) des dach-
reisen Tabaks nach Abzug von einem Fünftel
dieses Gewichts angenommen (G. § 25). Der
Besteuerung unterliegen auch Surrogate, d. s.
Tabakersatzstoffe, soweit solche ver-
wendet werden dürfen. Grundsätzlich ist näm-
lich zwar im Steuerinteresse die Verwendung
von Surrogaten verboten (§ 37); mit Rück-
sicht auf das vorhandene Bedürfnis kann jedoch
der BR. Ausnahmen gestatten und dabei über
die nötigen Kontrollen, sowie über die bei der
Verwendung von Surrogaten zu entrichtenden
Abgaben Bestimmung trefsen. Auf Grund
dieser auch im alten Gesetz enthaltenen Er-
mächtigung wurde zunächst die Verwendung
von Kirsch= und Weichselblättern
zugelassen (BRBeschl. vom 27. Nov. 1879 —
ZBl. 753), dann von Melilotenblüten
(Steinklee), eingesalzenen Rosen-
blättern, Veilchen wurzelpulver
(Nachtr. zu den AusfBest. des Tabaksteuer-
gesetzes Ziff. XI—XIV: BBeschl. vom 5. Juli
1888 — ZBl. S. 484, 750), von Vanille-
roots (Beschl. vom 4. Juli 1895 — Zl.
301), von Altheeblättern, Wege-
breitblättern (BReschl. vom 20. Mai
1897 — ZBl. 155), Huflattichblättern
(BRRBeschl. vom 2. Juli 1897 — ZGl. 252),
getrockneten Brennesseln und Bal-
drian wurzeln (B#Beschl. vom 14. Nov.
1901 — ZBl. 411). Die Bedingungen und
Kontrollen der Surrogatverwendung sind in
der Bek. vom 27. Nov. 1879 (3Bl. 753) ent-
halten; die Abgabe beträgt jetzt 85 K für 1 drz
fabrikationsreifer Surrogate (BRBeschl. vom
20. Jan. 1910 — ZBl. 24). Für die Ent-
richtung der Tabaksteuer haftet
derjenige, dem die Gestellung des Tabaks zur
amtlichen Verwiegung obliegt (G. § 25). Dies
ist regelmäßig der Inhaber des mit Tabak be-
pflanzten Grundstücks, der Tabakpflanzer. Das
Nähere s. in den §§ 14, 20 des G. und in den
§§ 8, 9 der Bek. (s. II a) und §§ 18, 19 der
Dienstvorschr. (s. II b). Besondere Bestimmungen
über die Genehmigung zur Veräußerung un-
getrockneter Grumpen s. in Ziff. III des Nachtr.
zu den AusfBest. (3B1. 1888, 748). — Bei
der erstmaligen Veräußerung des amtlich ver-
wogenen Tabaks wird der Käufer oder
sonstige Erwerber zur Entrichtung der Steuer
verpflichtet. Der Verkäufer haftet so lange
solidarisch für die Steuer, als er nicht durch die
Zollbehörde ausdrücklich entbunden wird (G.
§& 29; Bek. 8§ 20 und Dienstvorschr. § 31). —
b) Entrichtung der Gewichtssteuer.
Kreditierung. Verjährung. Das
Gewicht des Tabaks wird nach der Trocknung
und vor Beginn der Fermentation regelmäßig
spätestens am 31. März des auf das Erntejahr
693
folgenden Jahres durch amtliche Verwiegung
vermittelt (G. § 21). Wegen der Gestellung
des Tabaks zur Verwiegung s. die Vorschriften
in den §§ 22—24 des G., 8§ 11—13 der Bek. und
§§ 20—23 der Dienstvorschr. Über das Ergebnis
der Verwiegung wird eine Bescheinigung erteilt.
Nach dem steuerpflichtigen Gewicht (A a oben)
wird der Steuerbetrag festgestellt,
der bei der erstmaligen Veräußerung des Tabaks,
in der Regel spätestens aber am 15. Juli des
auf das Erntejahr folgenden Jahres, bis zu
welchem Zeitpunkte unter normalen Verhält-
nissen der Verkauf der Ernte erfolgt sein kann,
zu zahlen ist (G. § 25 Abs. 2). Eine Kredi-
tierung (Stundung) der Steuer
kann auf Antrag des Steruerpflichtigen nach
Maßgabe des Kreditregulativs vom 16. Juni
1880 (ZBl. 468) bewilligt werden (G. § 30).
Alles Nähere hierüber s. im Regulative und
seinen Nachträgen von 1888 (ZBl. 750). Hervor-
gehoben seien hier nur die Tabaksteuer-
Kreditzertifikate. Nach § 4 des Regul.
kann dem Käufer oder sonstigen Erwerber von
Tabak bei dem Hauptzollamte seines Wohnsitzes
gegen Bestellung voller Sicherheit ein Kreditzerti-
fikat ausgestellt werden, auf Grund dessen ihm
von jeder deutschen Zoll= oder Steuerstelle T.
bis zur Höhe der Zertifikatsumme kreditiert
wird. Diese Einrichtung erleichtert Händlern
und Fabrikanten den Einkauf in den verschie-
denen Tabakbaubezirken Deutschlands und den
Pflanzern die Übertragung der Steuerpflicht.
Forderungen und Nachforderungen an T. sowie
Ersatzansprüche verjähren binnen Jahresfrist
von dem Tage des Eintritts der Zahlungsver-
pflichtung oder der Zahlung an gerechnet (G.
§ 39). Der Anspruch auf Nachzahlung defrau-
dierter Gefälle erlischt jedoch erst in drei Jahren
(G. §54). —e) Sicherung und Überwa-
chung der Gewichtssteuer. In erster Linie
dient hierzu die Anmeldepflicht des Pflan-
zers bezüglich der bepflanzten Grundstücke (G.
§§ 12—14, Bek. §§ 1—2, Dienstvorschr. §§ 1—5).
Um die vollständige Gestellung des erzeugten
Tabaks zur Verwiegung zu sichern, ist die Zoll-
behörde befugt, vor dem Beginn der Ernte zu
einer für den Inhaber des Grundstücks verbind-
lichen Feststellung der Blätterzahl
oder Gewichtsmenge zu schreiten, welche
mindestens zur Verwiegung gestellt und ver-
steuert werden muß. Die 1(7r. amtlicher Fest-
setzung der zu vertretenden Blätterzahl oder
Gewichtsmenge erforderlichen Ermittlungen wer-
den auf dem Tabakfelde, und zwar erstere durch
Zollbeamte, letztere durch eine Schätzungs-
kommission vorgenommen. Gegen das
Ergebnis ist innerhalb einer dreitägigen Prä-
klusivfrist Einspruch möglich. Die Festsetzungen
können auf Erfordern der Zollbehörde durch
eine seitens des Pflanzers abzugebende ver-
bindliche Deklaration der Pflanzen
und der durchschnittlichen Blätterzahl bzw. der
zur Verwiegung zu stellenden Gewichtsmenge
ersetzt werden (G. §§ 15—17, Bek. §§8 3—4,
Dienstvorschr. 88 6—14). Zur Erleichterung
und Erreichung der Durchführbarkeit der vor-
erwähnten Ermittlungen und Feststellungen
dienen verschiedene Vorschriften für den Tabak-
bau (G. § 32, Bek. §8 21—22, Dienstvorschr.