Landeseisenbahnrat — Landeskonsistorium in Hannover
In disziplinarer Beziehung trifft 8 98 Ziff. 1u. 5
der ProvO. Bestimmung.
III. In Hohenzollern werden die Geschäfte des
L. von dem Vorsitzenden des Kommunalland-
tages, welcher zugleich Vorsitzender des Landes-
ausschusses ist, wahrgenommen (s. Landes-
ausschu
Landeseisenbahurat s. Eisenbahnbei-
räte.
Landesgesetz (Landesrecht) werden in Art. 3
und 4 EchBGB., und anderweit z. B. in
§§ 2, 3, 5, 6, 8 EGStGB., Art. 3 EG-
* g 549 320., den Reichsgesetzen (dem
Reichsrechte) gegenübergestellt und bedeuten
dann jedes nicht vom Deutschen Reiche innerhalb
der allgemeinen Reichszuständigkeit erlassene
Gesetz, sondern die nur für einen oder in einem
Bundesstaat kraft dessen Gesetzgebungsgewalt
geltenden Gesetze, wobei als Bundesstaat auch
das Reichsland Elsaß-Lothringen gilt (Art. 5 EG-
BGB.) und die von Reichs wegen für Elsaß-
Lothringen erlassenen, nicht innerhalb der allge-
meinen Reichszuständigkeit gelegenen Gesetze
nicht zu den Reichsgesetzen gehören. Über das
Verhältnis des BE#B. zu den Landezsgesetzen
treffen die Art. 55 ff. EGBGB. nähere Be-
stimmungen, s. hierüber Bürgerliches Ge-
setzbuch. Vgl. auch Gemeines Recht
und Reichsgesetze.
Landesgewerbeamt ist eine dem HM. unmittel-
bar unterstellte öffentliche Behörde. Es besteht
aus einem Vorsitzenden und seinen Stellver-
tretern, sowie aus ordentlichen, hauptamtlich und
lebenslänglich angestellten und aus außerordent-
lichen nebenamtlich für eine bestimmte Amts-
periode angestellten Mitgliedern. Der Vorsitzende
und die ordentlichen Mitglieder werden vom
Könige, die Stellvertreter des Vorsitzenden und
die außerordentlichen Mitglieder vom Minister
ernannt. Das L. hat darüber zu wachen, daß die
vom Minister festgesetzten oder genehmigten or-
ganisatorischen Bestimmungen, Lehrmethoden
und andere,den inneren Betrieb betreffende all-
gemeine oder besondere Anordnungen durch-
geführt werden. Es hat zu prüfen und festzu-
stellen, ob und inwieweit die bestehenden Ein-
richtungen ihren Zweck erfüllen oder aus welchen
Gründen und nach welchen Richtungen in der
Organisation, der Unterrichtserteilung oder Aus-
stattung ÄAnderungen oder Ergänzungen not-
wendig sind; es hat sich über die Fähigkeiten und
Leistungen der Direktoren und Lehrer auf Grund
sorgfältiger, fortlaufender Ermittlungen und ört-
licher Revisionen dauernd zu unterrichten. Auf
dem Gebiete der Gewerbeförderung ist es bei der
Einrichtung und technischen Beaufsichtigung der
Meisterkurse, der Veranstaltung von Motoren-
und Maschinenausstellungen, der Förderung des
Genossenschaftswesens und der Überwachung der
Lehrlingsausbildung beteiligt. Es hat ferner die
im In- und Ausland erscheinenden, das gewerb-
liche Unterrichtswesen und die Gewerbeförderung
betreffenden Veröffentlichungen zu sammeln und
systematisch zu ordnen und endlich über die Ent-
wicklung des gewerblichen Unterrichtes und die
Gewerbeförderung periodische Berichte zu er-
statten. Dem L. ist ein Beirat beigegeben,
dem neben den ordentlichen Mitgliedern des L.
Sachverständige angehören, die vom HM. aus
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den verschiedensten Fachgruppen und Interessen-
tenkreisen auf fünf Jahre berusen werden. Der
ständige Beirat wirkt in allen Fragen von grund-
sätzlicher und allgemeiner Bedeutung mit (Allerh V.
vom 30. März 1905 — HMl. 81; AusfAnw.
vom 3. April 1905 — HMBl. 83). Das L. gibt
alle zwei Jahre einen Verwaltungsbericht heraus
(1905, 1907, 1909).
Landesgrenzsachen s. Grenzangelegen-
heiten.
Landesherren s. Fürsten I, sowie Hoch-
verrat, Majestätsbeleidigung.
Landesherrliche Erlasses. Kabinettsorder.
Landeshoheit. Als L. wird der Inbegriff
derienigen Rechte bezeichnet, welche der Staats-
gewalt in bezug auf das Staatsgebiet nach
außen und nach innen zustehen (Territorialhoheit;
Gebietshoheit; „Herrschaft über Land und Leute“).
Nach außen hin äußern sich diese Rechte,
welche nach Begründung des Deutschen Reiches
zwischen diesem und den Einzelstaaten geteilt
sind, in der Zurückweisung jeder fremden
Einwirkung (insbesondere Ausschluß jeder frem-
den Gerichtsbarkeit; Regelung der Bedingungen
für den Eintritt fremder Personen und Sachen
in das Staatsgebiet; Wahrnehmung des Grenz-
schutzes, Recht zur Ausweisung usw.); nach
innen vornehmlich in dem Rechte der Be-
nutzung des Staatsgebietes und seiner Per-
tinenzien, unbeschadet des Privateigentums, für
öffentliche Zwecke und im Falle der Kollision
beider in dem Rechte der Enteignung. Die
Reg.--Instr. vom 23. Okt. 1817(82 unter 1) über-
trägt die Wahrnehmung der inneren Angelegen-
heiten der L., deren Inhalt indessen über den
vorbezeichneten Begriff weit hinaus erstreckt wird,
den ersten Abteilungen der Regierungen, jetzt
den Regierungspräsidenten.
von Rönne = Zorn, Preuß. Staatsrecht, 1899, 1, 200;
Laband, Deutsches Staaterecht, 1901, 1, 174; Rosin,
Polizeiverordnungsrecht, 1895, 136.
Landeshorizont. Den von den deutschen
Bundesstaaten für ihre Höhenbestimmungen an-
genommenen preuß. Landeshorizont bildet die
durch Normalnull (NN) hindurchgehende Hori-
zontalfläche. S. Feinnivellements der
Landesaufnahme.
rishdesrische - Evangelische Landes-
irche. .
Landeskommunalverband. L. ist die Bezeich-
nung für den kommunalen Verband mit den
Rechten einer Korporation, welcher für die
hohenzollernschen Lande durch die hohenz. Amts-
und Landesordnung vom 2. April 1873((GS. 145),
neue Fassung in der Bekanntmachung vom
9. Okt. 1900 (GS. 323) gebildet worden ist.
Die Bestimmungen über den L., welche sich eng
an dimejenigen der Provinzialordnungen an-
schließen, sind in dem zweiten und bzw. dritten
Titel (letzterer die Aufsichtsrechte betreffend —
§§5 49—85) enthalten. — Als L. wird auch der
Kommunalverband des Kreises Herzogtum Lauen-
burg bezeichnet, welcher nach Art. V des G.
vom 27. Mai 1888 (GS. 191) nicht zum Pro-
binslverband der Provinz Schleswig-Holstein
gehört
Sandeskonsiftorium in Hannover s. Evan-
gelische Landeskirche (Verfassung)
III, 2 und Konsistorien II.