Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Landeseisenbahnrat — Landeskonsistorium in Hannover 
In disziplinarer Beziehung trifft 8 98 Ziff. 1u. 5 
der ProvO. Bestimmung. 
III. In Hohenzollern werden die Geschäfte des 
L. von dem Vorsitzenden des Kommunalland- 
tages, welcher zugleich Vorsitzender des Landes- 
ausschusses ist, wahrgenommen (s. Landes- 
ausschu 
Landeseisenbahurat s. Eisenbahnbei- 
räte. 
Landesgesetz (Landesrecht) werden in Art. 3 
und 4 EchBGB., und anderweit z. B. in 
§§ 2, 3, 5, 6, 8 EGStGB., Art. 3 EG- 
* g 549 320., den Reichsgesetzen (dem 
Reichsrechte) gegenübergestellt und bedeuten 
dann jedes nicht vom Deutschen Reiche innerhalb 
der allgemeinen Reichszuständigkeit erlassene 
Gesetz, sondern die nur für einen oder in einem 
Bundesstaat kraft dessen Gesetzgebungsgewalt 
geltenden Gesetze, wobei als Bundesstaat auch 
das Reichsland Elsaß-Lothringen gilt (Art. 5 EG- 
BGB.) und die von Reichs wegen für Elsaß- 
Lothringen erlassenen, nicht innerhalb der allge- 
meinen Reichszuständigkeit gelegenen Gesetze 
nicht zu den Reichsgesetzen gehören. Über das 
Verhältnis des BE#B. zu den Landezsgesetzen 
treffen die Art. 55 ff. EGBGB. nähere Be- 
stimmungen, s. hierüber Bürgerliches Ge- 
setzbuch. Vgl. auch Gemeines Recht 
und Reichsgesetze. 
Landesgewerbeamt ist eine dem HM. unmittel- 
bar unterstellte öffentliche Behörde. Es besteht 
aus einem Vorsitzenden und seinen Stellver- 
tretern, sowie aus ordentlichen, hauptamtlich und 
lebenslänglich angestellten und aus außerordent- 
lichen nebenamtlich für eine bestimmte Amts- 
periode angestellten Mitgliedern. Der Vorsitzende 
und die ordentlichen Mitglieder werden vom 
Könige, die Stellvertreter des Vorsitzenden und 
die außerordentlichen Mitglieder vom Minister 
ernannt. Das L. hat darüber zu wachen, daß die 
vom Minister festgesetzten oder genehmigten or- 
ganisatorischen Bestimmungen, Lehrmethoden 
und andere,den inneren Betrieb betreffende all- 
gemeine oder besondere Anordnungen durch- 
geführt werden. Es hat zu prüfen und festzu- 
stellen, ob und inwieweit die bestehenden Ein- 
richtungen ihren Zweck erfüllen oder aus welchen 
Gründen und nach welchen Richtungen in der 
Organisation, der Unterrichtserteilung oder Aus- 
stattung ÄAnderungen oder Ergänzungen not- 
wendig sind; es hat sich über die Fähigkeiten und 
Leistungen der Direktoren und Lehrer auf Grund 
sorgfältiger, fortlaufender Ermittlungen und ört- 
licher Revisionen dauernd zu unterrichten. Auf 
dem Gebiete der Gewerbeförderung ist es bei der 
Einrichtung und technischen Beaufsichtigung der 
Meisterkurse, der Veranstaltung von Motoren- 
und Maschinenausstellungen, der Förderung des 
Genossenschaftswesens und der Überwachung der 
Lehrlingsausbildung beteiligt. Es hat ferner die 
im In- und Ausland erscheinenden, das gewerb- 
liche Unterrichtswesen und die Gewerbeförderung 
betreffenden Veröffentlichungen zu sammeln und 
systematisch zu ordnen und endlich über die Ent- 
wicklung des gewerblichen Unterrichtes und die 
Gewerbeförderung periodische Berichte zu er- 
statten. Dem L. ist ein Beirat beigegeben, 
dem neben den ordentlichen Mitgliedern des L. 
Sachverständige angehören, die vom HM. aus 
  
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den verschiedensten Fachgruppen und Interessen- 
tenkreisen auf fünf Jahre berusen werden. Der 
ständige Beirat wirkt in allen Fragen von grund- 
sätzlicher und allgemeiner Bedeutung mit (Allerh V. 
vom 30. März 1905 — HMl. 81; AusfAnw. 
vom 3. April 1905 — HMBl. 83). Das L. gibt 
alle zwei Jahre einen Verwaltungsbericht heraus 
(1905, 1907, 1909). 
Landesgrenzsachen s. Grenzangelegen- 
heiten. 
Landesherren s. Fürsten I, sowie Hoch- 
verrat, Majestätsbeleidigung. 
Landesherrliche Erlasses. Kabinettsorder. 
Landeshoheit. Als L. wird der Inbegriff 
derienigen Rechte bezeichnet, welche der Staats- 
gewalt in bezug auf das Staatsgebiet nach 
außen und nach innen zustehen (Territorialhoheit; 
Gebietshoheit; „Herrschaft über Land und Leute“). 
Nach außen hin äußern sich diese Rechte, 
welche nach Begründung des Deutschen Reiches 
zwischen diesem und den Einzelstaaten geteilt 
sind, in der Zurückweisung jeder fremden 
Einwirkung (insbesondere Ausschluß jeder frem- 
den Gerichtsbarkeit; Regelung der Bedingungen 
für den Eintritt fremder Personen und Sachen 
in das Staatsgebiet; Wahrnehmung des Grenz- 
schutzes, Recht zur Ausweisung usw.); nach 
innen vornehmlich in dem Rechte der Be- 
nutzung des Staatsgebietes und seiner Per- 
tinenzien, unbeschadet des Privateigentums, für 
öffentliche Zwecke und im Falle der Kollision 
beider in dem Rechte der Enteignung. Die 
Reg.--Instr. vom 23. Okt. 1817(82 unter 1) über- 
trägt die Wahrnehmung der inneren Angelegen- 
heiten der L., deren Inhalt indessen über den 
vorbezeichneten Begriff weit hinaus erstreckt wird, 
den ersten Abteilungen der Regierungen, jetzt 
den Regierungspräsidenten. 
von Rönne = Zorn, Preuß. Staatsrecht, 1899, 1, 200; 
Laband, Deutsches Staaterecht, 1901, 1, 174; Rosin, 
Polizeiverordnungsrecht, 1895, 136. 
Landeshorizont. Den von den deutschen 
Bundesstaaten für ihre Höhenbestimmungen an- 
genommenen preuß. Landeshorizont bildet die 
durch Normalnull (NN) hindurchgehende Hori- 
zontalfläche. S. Feinnivellements der 
Landesaufnahme. 
rishdesrische - Evangelische Landes- 
irche. . 
Landeskommunalverband. L. ist die Bezeich- 
nung für den kommunalen Verband mit den 
Rechten einer Korporation, welcher für die 
hohenzollernschen Lande durch die hohenz. Amts- 
und Landesordnung vom 2. April 1873((GS. 145), 
neue Fassung in der Bekanntmachung vom 
9. Okt. 1900 (GS. 323) gebildet worden ist. 
Die Bestimmungen über den L., welche sich eng 
an dimejenigen der Provinzialordnungen an- 
schließen, sind in dem zweiten und bzw. dritten 
Titel (letzterer die Aufsichtsrechte betreffend — 
§§5 49—85) enthalten. — Als L. wird auch der 
Kommunalverband des Kreises Herzogtum Lauen- 
burg bezeichnet, welcher nach Art. V des G. 
vom 27. Mai 1888 (GS. 191) nicht zum Pro- 
binslverband der Provinz Schleswig-Holstein 
gehört 
Sandeskonsiftorium in Hannover s. Evan- 
gelische Landeskirche (Verfassung) 
III, 2 und Konsistorien II. 
 
	        
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