68 Lehrer- und
wohnung oder entsprechender
gung, sowie in Orts- und Amtszulagen t8 1
Abs. 1). Uber die definitive Anstellung
s. Lehrer und Lehrerinnen
Volksschulen (Anstellung,
liche Stellung) I. a. E.
amt
Mietsentschädi-
an
Definitiv angestellt
werden nur vollbeschäftigte Lehrkräfte; daher
sindet das Gesetz auch keine Anwendung auf
Lehrpersonen, deren Zeit und Kräfte nur neben-
Lehrerinnenbesoldung
Gewährung einer neuen Alterszulage hat kein
Lehrer einen rechtlichen Anspruch, die Versagung
ist aber nur bei unbefriedigender Dienstführung
und nur mit Genohmigung der Schulaussichts-
behörde zulässig (5 10 des G.); sie ist zeitlich zu be-
grenzen. Die Alterszulagen werden aus einer
besonderen Alterszulagen kasse gezahlt,
zu welcher die Schulverbände nach den bei den
Ruhegehaltskassen (s. d.) geltenden Grundsätzen
bei in Anspruch genommen sind (8 1 Abs. 2 vereinigt sind. Den Masßstab der Verteilung des
des G
Kassenbedarfs bildet die Anzahl der ange-
2. Die Bestandteile des Diensteinkommens schlossenen Stellen, so daß das jeweilige Dienst-
sind: a) Grundgecechalt.
nicht unter 1200 . betragen.
Die früheren entsprechende Mietentschädigung.
Dasselbe soll bei alter der Lehrpersonen ohne Einfluß bleibt (8 41
Lehrern nicht unter 1400 M, bei Lehrerinnen des G.).
WD0) Frcie Dienst woh nung oder
Auf
Hilfslehrerstellen sind damit be- dem Lande sollen erste und alleinstehende Lehrer
seitigt. Endgültig angestellte technische Lehr-
kräfte können ein niedrigeres Grundgehalt be-
kommen, jedoch nicht unter 1100 .K bzw. 1000 K.
(§ 4 des G.). Die provisorisch ange-
stellten und die noch nicht vier Jahre im öffent-
lichen Schuldienst befindlichen Lehrpersonen (aus-
schließlich der Leiter von Schulen mit sechs oder
mehr aufsteigenden Klassen, sowie von Lehrern,
die die Prüfungen für das Pfarramt oder das
höhere Lehramt bestanden haben) sollen ein
höchstens um ein Fünftel geringeres Grundgehalt
beziehen (§ 5 des G.).
1 id vom
Die auftragsweise voll-
beschäftigten Lehrer erhalten in der Regel eine
Vergütung in Höhe der Besoldung der einstweilig
angestellten. Bei der Bemessung der Vergütung
für solche Lehrer, welche an sich keinen unmittel-
baren gesetzlichen Anspruch auf eine Mielsent-
schädigung haben, ist das Wohnungsbedürfnis zu!l tigen zur Last (8 15 des
Bei
berücksichtigen (U.BBl. 1910 S. 300, 567).
Verbindung eines Schul= und Kir-
chenamtes ist das Grundgehalt höher zu
bemessen. In das Grundgehalt sind alle Ein-
künfte der vereinigten Stelle einschließlich der
sw. einzurechnen. Der Mehrbetrag darf je-
doch diese Einkünfte zuzüglich des Nutzungs-
wertes des kirchlichen Anteils am Schul= und
Küsterhaus nicht übersteigen; die Feststellung des
Mehrbetrages erfolgt durch die Schulaussichts-
behörde nach Benehmen mit der kirchlichen Auf-
sichtsbehörde. Gegen den Beschluß findet die
Beschwerde an den Provinzialrat statt. Das G.,
betr. die Feststellung von Anforderungen für
Volksschulen vom 26. Mai 1887 (GES. 175)
findet keine Anwendung (U.BBl. 1909, 728).
Bei den Einkünften der Stelle ist es gleichgültig,
in der Regel, andere Lehrer und Lehrerinnen
bei vorhandenem Be dürfnis freie Dienstwohnung
erhalten (§ 13 des G.). Die Größe der Dienst-
wohnung richtet sich nach dem örtlichen Be-
dürfnis und der Amtsstellung. Als Raum-
bedarf für einen verheirateten Lehrer gelten
drei bis vier Wohn= und Schlafräume mit einer
Grundfläche von 65—85 Um, eine Küche von
etwa 12—.20 qm und die für die Hauswirtschaft
erforderlichen Keller und Bodenräume (Erl.
15. Nov. 1895, U ZBl. 828). Gegen
die Festsetzungen der Schulaussichtsbehörde über
Notwendigkeit, Umfang und Einrichtung von
Lehrerwohnungen ist das Verwaltungsstreitver-
fahren zulässig (J 14; OB#G. 39, 151). Die bau-
liche Unterhaltung und die öffentlichen Lasten und
Abgaben fallen den Schulunterhaltungspflich-
G.). Die Mietsent-
schädigung soll einen ausreichenden Ersatz für
die Dienstwohnung gewähren, also hoch genug
sein, um am Orte eine entsprechende Wohnung
zu mieten. Einstweilig angestellte Lehrer sowie
1 « . Leohrer ohne eigenen Hausstand und solche, die
Zuschüsse von Kirchenkassen, Kirchengemeinden
noch nicht vier Jahre im öffentlichen Schuldienste
stehen, erhalten in der Regel ein Drittel weniger
(* 16
ob es Schul= oder Kirchen= oder Stiftungsver-
mögen ist (AU#BBl. 1899, 321). Den Mehrbetrag
tigen aufzubringen.
1 Die Vorschriften finden auch
bei dauernder
Verbindung eines Schulamts mit
des G.). Der eigene Hausstand erfordert
die Aufnahme einer andern Person und ihre
wesentliche Unterhaltung (UgBl. 1899, 452).
Eine Unterscheidung von verheirateten und un-
verheirateten Lehrern mit eigenem Hausstand
kennt das Gesetz nicht (U#BBl. 1898, 325).
Verwitwete Lehrer gelten nicht als „unver-
heiratete“ (uU3BBl. 1905, 378). Die Mietsent-
schädigung ist für iede Provinz unter Zugrunde-
legung der für den Wohnungsgeldzuschuß der
unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Orte-
klasseneinteilung (Art. V des G. vom 25. Juni 1910
» » » —G6S. 105) nach bestimmten Sätzen für jede
haben im übrigen die Schulunterhaltungspflich-
schiedene Stufen zulässig.
ceinem jüdischen Kultusamt Anwendung (8 6;
Uß 0ol. 1898, 59/1). b) Die Alterszulage.
Dieselbe ist in der Weise zu gewähren, daß ihr
Bezug nach siebenjähriger Dienstzeit im öffent-
lichen Schuldienst beginnt und daß neun Zulagen
in Zwischenräumen von je drei Jahren gewährt
werden (§ 7 des G.) Die Alterszulage soll für
Lehrer in den ersten beiden Stusen ije 200 .K,
in der dritten und vierten je 250 K, in der
vierten bis neunten je 200 , für Lehrerinnen
in den ersten zwei Stusen je 100. 4, in den weiteren
je 150 .K jährlich betragen (8 8 des G.).
Auf die
Klasse festzusetzen. Für die Ortsklasse E sind ver-
Für jede Klasse sind
Minimalsätze vorgeschrieben (vgl. Art. V cit.).
Die endgültige Festsetzung steht nach Anhörung
der Kreisausschüsse und der Gemeindevorstände
der kreisfreien Städte, sowie der Bezirksaus-
schüsse dem Provinzialrat zu. Bei Schulver-
bänden mit Ortschaften verschiedener Ortsklassen
ist die Mietsentschädigung der höheren Orts-
ktlassen zu zahlen (1I3Bl. 1911, 289). Bei der
Bemessung des Ruhegehaltes wird der Durch—
schnittssatz der provinzialen Sätze zugrunde ge-
legt (T§ 17—19). d) Schulverbände, in denen
das Endgehalt der gewöhnlichen Lehrerstelle am
1. Jan. 1909 2800 .K oder mehr betrug, können