Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

68 Lehrer- und 
wohnung oder entsprechender 
gung, sowie in Orts- und Amtszulagen t8 1 
Abs. 1). Uber die definitive Anstellung 
s. Lehrer und Lehrerinnen 
Volksschulen (Anstellung, 
liche Stellung) I. a. E. 
amt 
Mietsentschädi- 
an 
Definitiv angestellt 
werden nur vollbeschäftigte Lehrkräfte; daher 
sindet das Gesetz auch keine Anwendung auf 
Lehrpersonen, deren Zeit und Kräfte nur neben- 
Lehrerinnenbesoldung 
Gewährung einer neuen Alterszulage hat kein 
Lehrer einen rechtlichen Anspruch, die Versagung 
ist aber nur bei unbefriedigender Dienstführung 
und nur mit Genohmigung der Schulaussichts- 
behörde zulässig (5 10 des G.); sie ist zeitlich zu be- 
grenzen. Die Alterszulagen werden aus einer 
besonderen Alterszulagen kasse gezahlt, 
zu welcher die Schulverbände nach den bei den 
Ruhegehaltskassen (s. d.) geltenden Grundsätzen 
bei in Anspruch genommen sind (8 1 Abs. 2 vereinigt sind. Den Masßstab der Verteilung des 
des G 
Kassenbedarfs bildet die Anzahl der ange- 
2. Die Bestandteile des Diensteinkommens schlossenen Stellen, so daß das jeweilige Dienst- 
sind: a) Grundgecechalt. 
nicht unter 1200 . betragen. 
Die früheren entsprechende Mietentschädigung. 
Dasselbe soll bei alter der Lehrpersonen ohne Einfluß bleibt (8 41 
Lehrern nicht unter 1400 M, bei Lehrerinnen des G.). 
WD0) Frcie Dienst woh nung oder 
Auf 
Hilfslehrerstellen sind damit be- dem Lande sollen erste und alleinstehende Lehrer 
seitigt. Endgültig angestellte technische Lehr- 
kräfte können ein niedrigeres Grundgehalt be- 
kommen, jedoch nicht unter 1100 .K bzw. 1000 K. 
(§ 4 des G.). Die provisorisch ange- 
stellten und die noch nicht vier Jahre im öffent- 
lichen Schuldienst befindlichen Lehrpersonen (aus- 
schließlich der Leiter von Schulen mit sechs oder 
mehr aufsteigenden Klassen, sowie von Lehrern, 
die die Prüfungen für das Pfarramt oder das 
höhere Lehramt bestanden haben) sollen ein 
höchstens um ein Fünftel geringeres Grundgehalt 
beziehen (§ 5 des G.). 
1 id vom 
Die auftragsweise voll- 
beschäftigten Lehrer erhalten in der Regel eine 
Vergütung in Höhe der Besoldung der einstweilig 
angestellten. Bei der Bemessung der Vergütung 
für solche Lehrer, welche an sich keinen unmittel- 
baren gesetzlichen Anspruch auf eine Mielsent- 
schädigung haben, ist das Wohnungsbedürfnis zu!l tigen zur Last (8 15 des 
Bei 
berücksichtigen (U.BBl. 1910 S. 300, 567). 
Verbindung eines Schul= und Kir- 
chenamtes ist das Grundgehalt höher zu 
bemessen. In das Grundgehalt sind alle Ein- 
künfte der vereinigten Stelle einschließlich der 
sw. einzurechnen. Der Mehrbetrag darf je- 
doch diese Einkünfte zuzüglich des Nutzungs- 
wertes des kirchlichen Anteils am Schul= und 
Küsterhaus nicht übersteigen; die Feststellung des 
Mehrbetrages erfolgt durch die Schulaussichts- 
behörde nach Benehmen mit der kirchlichen Auf- 
sichtsbehörde. Gegen den Beschluß findet die 
Beschwerde an den Provinzialrat statt. Das G., 
betr. die Feststellung von Anforderungen für 
Volksschulen vom 26. Mai 1887 (GES. 175) 
findet keine Anwendung (U.BBl. 1909, 728). 
Bei den Einkünften der Stelle ist es gleichgültig, 
in der Regel, andere Lehrer und Lehrerinnen 
bei vorhandenem Be dürfnis freie Dienstwohnung 
erhalten (§ 13 des G.). Die Größe der Dienst- 
wohnung richtet sich nach dem örtlichen Be- 
dürfnis und der Amtsstellung. Als Raum- 
bedarf für einen verheirateten Lehrer gelten 
drei bis vier Wohn= und Schlafräume mit einer 
Grundfläche von 65—85 Um, eine Küche von 
etwa 12—.20 qm und die für die Hauswirtschaft 
erforderlichen Keller und Bodenräume (Erl. 
15. Nov. 1895, U ZBl. 828). Gegen 
die Festsetzungen der Schulaussichtsbehörde über 
Notwendigkeit, Umfang und Einrichtung von 
Lehrerwohnungen ist das Verwaltungsstreitver- 
fahren zulässig (J 14; OB#G. 39, 151). Die bau- 
liche Unterhaltung und die öffentlichen Lasten und 
Abgaben fallen den Schulunterhaltungspflich- 
G.). Die Mietsent- 
schädigung soll einen ausreichenden Ersatz für 
die Dienstwohnung gewähren, also hoch genug 
sein, um am Orte eine entsprechende Wohnung 
zu mieten. Einstweilig angestellte Lehrer sowie 
1 « . Leohrer ohne eigenen Hausstand und solche, die 
Zuschüsse von Kirchenkassen, Kirchengemeinden 
noch nicht vier Jahre im öffentlichen Schuldienste 
stehen, erhalten in der Regel ein Drittel weniger 
(* 16 
ob es Schul= oder Kirchen= oder Stiftungsver- 
mögen ist (AU#BBl. 1899, 321). Den Mehrbetrag 
tigen aufzubringen. 
1 Die Vorschriften finden auch 
bei dauernder 
Verbindung eines Schulamts mit 
des G.). Der eigene Hausstand erfordert 
die Aufnahme einer andern Person und ihre 
wesentliche Unterhaltung (UgBl. 1899, 452). 
Eine Unterscheidung von verheirateten und un- 
verheirateten Lehrern mit eigenem Hausstand 
kennt das Gesetz nicht (U#BBl. 1898, 325). 
Verwitwete Lehrer gelten nicht als „unver- 
heiratete“ (uU3BBl. 1905, 378). Die Mietsent- 
schädigung ist für iede Provinz unter Zugrunde- 
legung der für den Wohnungsgeldzuschuß der 
unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Orte- 
klasseneinteilung (Art. V des G. vom 25. Juni 1910 
» » » —G6S. 105) nach bestimmten Sätzen für jede 
haben im übrigen die Schulunterhaltungspflich- 
schiedene Stufen zulässig. 
ceinem jüdischen Kultusamt Anwendung (8 6; 
Uß 0ol. 1898, 59/1). b) Die Alterszulage. 
Dieselbe ist in der Weise zu gewähren, daß ihr 
Bezug nach siebenjähriger Dienstzeit im öffent- 
lichen Schuldienst beginnt und daß neun Zulagen 
in Zwischenräumen von je drei Jahren gewährt 
werden (§ 7 des G.) Die Alterszulage soll für 
Lehrer in den ersten beiden Stusen ije 200 .K, 
in der dritten und vierten je 250 K, in der 
vierten bis neunten je 200 , für Lehrerinnen 
in den ersten zwei Stusen je 100. 4, in den weiteren 
je 150 .K jährlich betragen (8 8 des G.). 
Auf die 
Klasse festzusetzen. Für die Ortsklasse E sind ver- 
Für jede Klasse sind 
Minimalsätze vorgeschrieben (vgl. Art. V cit.). 
Die endgültige Festsetzung steht nach Anhörung 
der Kreisausschüsse und der Gemeindevorstände 
der kreisfreien Städte, sowie der Bezirksaus- 
schüsse dem Provinzialrat zu. Bei Schulver- 
bänden mit Ortschaften verschiedener Ortsklassen 
ist die Mietsentschädigung der höheren Orts- 
ktlassen zu zahlen (1I3Bl. 1911, 289). Bei der 
Bemessung des Ruhegehaltes wird der Durch— 
schnittssatz der provinzialen Sätze zugrunde ge- 
legt (T§ 17—19). d) Schulverbände, in denen 
das Endgehalt der gewöhnlichen Lehrerstelle am 
1. Jan. 1909 2800 .K oder mehr betrug, können
	        
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