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wo übrigens der T. „Erneuerungsschein“ genannt
wird, dem Inhaber neue Zinsscheine nicht verab-
folgt, sondern sie müssen gegen Vorlegung der
Schuldverschreibung an deren Inhaber ausge-
händigt werden. Vgl. im übrigen Zins-
scheine; Kraftloserklärung von
Inhaberpapieren: Inhaberpa-
piere; wegen der Besteuerung s. Reichs-
stempelsteuer IIau...
Talsperren. Besondere gesetzliche Bestimmun-
gen bestehen nur für die genossenschaftliche
Ausführung von Talsperren'(Sammelbeckenhan-
lagen (s. Wassergenossenschaften VII).
Auch das schles. Hochwassergesetz vom 3. Juli
1900 (GS. 171) sieht die Errichtung von T.
vor. Man versteht unter T. künstliche Anlagen,
die vermittelst Sperrdämmen oder Sperrmauern
das Wasser eines Wasserlaufs aufstauen und
dadurch die Ansammlung großer Wassermassen
herbeiführen.
Zeit, aber erst seit etwa 20 Jahren hat, nament-
lich durch den verstorbenen Professor Jutze in
Aachen gefördert und betrieben, der Talsperren-
bau in Preußen einen erheblichen Aufschwung
genommen. Die seitdem besonders im Westen
der Monarchie und in Schlesien ausgeführten
oder in Angriff genommenen T., einzelne mit
Fassungsräumen von 50 Mill. Kubikmeter, sind II
großartige technische Anlagen und scheinen auch
im Erfolge den an sie gestellten Erwartungen
zu entsprechen. Die durch die T. bewirkte An-
sammlung des Wassers kann dem Zwecke der
Wassernutzung dienen, namentlich der
Gewinnung von Betriebswasser oder von Speise-
wasser (für Schiffahrtsstraßen) in regenarmen
Zeiten, oder dem des Wasserschutzes. Für
den ersteren Zweck muß das Talsperrenbecken
regelmäßig gefüllt erhalten werden; soll dagegen
der Zweck des Hochwasserschutzes erreicht werden,
so muß das Becken möglichst geleert sein, um
einen möglichst großen Teil des Hochwassers
vorübergehend aufnehmen zu können. Beide
Zwecke nebeneinander lassen sich also nur un-
vollkommen erreichen, und wenn eine Anlage
beiden dienen soll, muß eine klare Bestimmung
darüber getroffen werden, welcher von beiden
der überwiegende sein soll. Dieser Gesichts-
punkt kommt sowohl für die Anlage der T.
wie für ihre Einrichtung und Handhabung in
Betracht. Das obige schles. Gesetz unterscheidet
daher konsequent in §§ 43—45 zwischen reinen
Hochwasserbecken, die nur für den Hochwasser-
schutz bestimmt sind, und Hoch= und Nutz-
wasserbecken sowie N u tz= und Hochwasser-
Einfachere Anlagen dieser Art
bestehen namentlich im Oberharz seit älterer
Talsperren — Tanzlustbarkeiten
auch selbst durch ihre Organe die technische
Überwachung der Anlagen übernehmen müssen.
Eine nähere Anweisung hierüber findet sich in
der „Anleitung für den Bau und
Betrieb von Sammelbecken“ nebst
„Muster zu einer Dienstanwei-
sung für Stauwärter , die durch V.
der Ressortminister vom 24. Mai 1907 heraus-
gegeben sind (MBl. 186 ff.), mit Nachtrag vom
15. Juni 1908 (Ml. 161). Die Anleitung
gibt unter A den Begriff der Sammelbecken,
unter B Vorschriften über Vorbereitung, Form
und Inhalt der Entwürfe, ordnet unter C die
Genehmigungsbedingungen, unter D, E, Fbdie
Aufsicht während und nach der Bauausführung
und schreibt endlich unter D die Aufstellung
eines Sammelbeckenbuches vor. Dem Stau-
wärter liegt die Bedienung, Bewachung
und Beobachtung der Stauanlage ob. Die Aus-
wahl der Person bedarf der Zustimmung des
Regierungspräsidenten, die Zulassung ist wider-
ruflich. Durch seine Vereidigung wird der
Stauwärter Organ der Polizeibehörde, er hat
im Dienste das ihm verliehene Amtszeichen zu
tragen und hat die Anlage gegen Beschädi-
gungen und Verunreinigungen des Publikums
zu schützen.
Tantiemestener s. Reichsstempelsteuer
Tanzlustbarkeiten. Die Abhaltung von T.
richtet sich nach den landesgesetzlichen Bestim-
mungen, die GewO. findet auf sie keine An-
wendung (GewO. s 33c). Über die Veranstaltung
von T. sind in allen Regierungsbezirken Polizei-
verordnungen erlassen. (Über das Verhältnis
derartiger Polizeiverordnungen zum Reichsver-
einsgesetz s. K G. vom 15. Okt. 1908 in Ml. 260.)
In der Regel ist die Einholung polizeilicher Er-
laubnis vorgeschrieben und der Besuch der T.
anerkannt (KGJ. 16, 329).
durch Personen unter 15 Jahren verboten. Die
rechtliche Zulässigkeit solcher Bestimmungen ist
Dagegen kann
Frauen, Schülern und Lehrlingen die Teil-
nahme an T. politischer Vereine nicht verboten
werden (KG J. 24 C 263). Ebenso ist die Vor-
schrift ungültig, wonach alle T. um Mitternacht
an Sonnabenden beendigt werden müssen (KGJ.
11, 330; 18, 309; 19, 328). Die polizeiliche
Erlaubnis schützt nicht vor der Bestrafung wegen
ruhestörenden Lärms (StoB. § 360 Ziff. 11;
KGGJ. 3, 372). Die polizeiliche Regelung ist nur
zulässig gegenüber öffentlichen T., das sind
solche T., bei welchen die Teilnahme einer nach
Zahl, Art und Individualität unbestimmten
Mehrheit von Personen freisteht. Die Zu-
becken, von denen bei ersteren das Interesse lassung von Gästen macht die von einer ge-
des Hochwasserschutzes
Wassernutzung im Vordergrunde steht.
die
, bei den anderen das der schlossenen Gesellschaft (s. d.) veranstalteten T.
Für nicht zur öffentlichen.
Beaufsichtigung der T. gelten Gästen Personen verstanden, die auf Grund
Dabei werden unter
mangels besonderer geseblicher Bestimmungen persönlicher oder sachlicher Beziehung von der
die allgemeinen Vorschriften für Stauanlagen. veranstaltenden Gesellschaft oder ihren Mit-
Zuständig ist danach die Wasserpolizeibehörde, gliedern eingeladen oder eingeführt sind. Hierbei
d. i. die Ortspolizeibehörde.
Bei den Schwierig= macht es keinen Unterschied, ob die Einladung
keiten, die auch in technischer Hinsicht die wich= an einzelne Personen oder an ganz individuell
tige Beaussichtigung der Unterhaltung und des
Betriebes der T. bieten, werden die Ortspolizei-
behörden
weisung und Anleitung durch die Landespolizei-
behörden bedürfen, sondern die letzteren werden
nicht bloß einer eingehenden An-
begrenzte Personengruppen, insbesondere an
andere geschlossene Gesellschaften ergeht (& G.
20 C 112). Die Abhaltung von T. geschlossener
Gesellschaften darf von einer polizeilichen Er-
laubnis nicht abhängig gemacht werden (KG).