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zig 1904 und schließlich 1910 in Bres-
lau eine t. H. begründet. Verfassungs-
statuten sind erlassen für die Hochschule in
Berlin, jetzt — und zwar seit 1884 — in Char-
lottenburg unter dem 28. Juli 1882 (U # l.
1883, 228), für Hannover und Aachen am
27. Aug. 1880 (U BBl. 1881 S. 144, 156, er-
gänzt durch die Regulative vom 7. Sept. 1880 —
U 3Bl. 1881, S. 351 bzw. 354), für Danzig am
1. Okt. 1904 (U.BBl. 528), für Breslau vom
20. Juli 1910 (U Bl. 754).
II. Verfassung (Rektor, Senat,
Abteilungen, Staatsaufsicht). Die
t. H. sind, wie alle Lehranstalten höherer Ordnung,
für sich bestehende juristische Personen. Als ihr
Zweck wird in den Statuten gleichmäßig an-
gegeben, „für den technischen Beruf im Staats-
und Gemeindedienst, wie im industriellen Leben
die höhere Ausbildung zu gewähren, sowie die
Wissenschaften und Künste zu pflegen, welche zu
dem technischen Unterrichtswesen gehören“. Die
t. H. zerfallen in Abteilungen, und zwar 1. für
Architektur (achen, Charlottenburg, Dan-
zig, Hannover); 2. für Bauingenieurwesen
(ebenso); 3. für Maschineningenieur-
wesen einschließlich der Elektrotechnik
unter verschiedener Bezeichnung an sämtlichen
Hochschulen; 4. für Chemie bzw. Hütten-
kunde desgleichen, in Aachen für Bergbau-
und Hüttenkunde und für Chemie; 5. für all-
gemeine Wissenschaften, insbesondere
für Mathematik und Naturwissen-
schaften. In Charlottenburg und Danzig
besteht außerdem eine besondere Abteilung
für Schiff= und Schiffsmaschinenbau.
gemeinsamen Angelegenheiten der Hochschule
werden vom Rektor und Senat ver-
waltet. Dieselben haben die allgemeine Auf-
sicht und Disziplin über die Studierenden
zu üben. Der Senat besteht aus dem Rektor,
dem Vorgänger des Rektors (Prorektor) (AE.
vom 17. Mai 1907j, den Vorstehern der ein-
zelnen Abteilungen und einer Anzahl von diesen
aus ihrer Mitte auf zwei Jahre gewählten
Senatoren. Er ist die Disziplinarbehörde für
sämtliche Studierenden und Hospitanten; er er-
läßt die Vorschriften über die Benutzung der
Sammlungen und Institute und die allge-
meinen Anweisungen für die Diener; er hat
ferner Verfassungsänderungen zu begutachten,
Vorlesungsverzeichnis, Programm und Gesamt-
stundenplan abzufassen, Anmeldungen von Mehr-
ausgaben einzureichen, Vorschläge der Abtei-
lungen in bezug auf Lehrgang und Berufung
neuer Lehrkräfte zu begutachten, Anzeige über
Zulassung von Privatdozenten zu machen, über
Stipendien Vorschläge einzureichen, über Erlaß
und Stundung von Honorar zu beschließen,
Weihnachts- und Osterferien festzusetzen, über
Erteilung der Doktorwürde zu beschließen. Vor-
sitzender des Senats ist der Rektor, vom Unter-
richtsminister ernannt, für Charlottenburg vom
Könige berufen. Den Abteilungskollegien steht
die Befugnis zu,
Hochschulen
ist befugt, Beschlüsse des Senats, welche die
Befugnisse desselben überschreiten oder das
Interesse der Hochschule verletzen, mit aufschie-
bender Wirkung zu beanstanden und die Ent-
scheidung des Ministers einzuholen. Er ist ver-
antwortlich für die Beobachtung des Statuts,
ferner der sonstigen Vorschriften und für die ord-
nungsmäßige Verwendung der Mittel. Er be-
wirkt die Aufnahme der Studierenden und son-
stigen Zuhörer. Jede Abteilung der
Hochschule besteht aus den ihr zugeteilten
Lehrern und den bei ihr eingeschriebenen Stu-
dierenden und Hospitanten (Hörer). Sie bildet
ein selbständiges Ganzes und wird geleitet und
Die
vertreten durch das Abteilungskolle-
gium und den Abteilungsvorsteher, welcher
letztere aus der Mitte der Abteilung im Monat
Mai jedes Jahres auf die Dauer eines Jahres
mit Amtsantritt am 1. Juli erwählt wird. Das
Abteilungskollegium besteht aus den etats-
mäßigen Professoren und denjenigen Dozenten,
welche vom Minister zu Mitgliedern ernannt
sind. Das Kollegium hat für die Vollständig-
keit und Zweckmäßigkeit des Unterrichts zu
sorgen und Mängel anzuzeigen, die Stunden-
pläne aufzustellen und den Studiengang zu
überwachen, für Stipendien, Unterstützungen,
Prämien, Honorarerlaß Vorschläge zu machen.
Für die Studierenden und Hospitanten des
ersten Studienjahres werden diese Befugnisse
rücksichtlich aller übrigen Abteilungen durch die
Abteilung für allgemeine Wissenschaften wahr-
genommen. Für die Besetzung erledigter Lehr-
stühle hat die Abteilung, sofern sie, was die Regel
bildet, darüber gehört wird, dem Minister drei
geeignete Personen vorzuschlagen. Sie beschließt
über die Zulassung von Privatdozenten. Zur
Leitung der Geschäfte wird jedes Jahr ein Ab-
teilungsvorsteher gewählt (Statuten Danzig
und Breslau §§ 10—18, Hannover, Aachen, Char-
lottenburg §§ 8—15). Zur Bearbeitung der Rechts-
angelegenheiten und Unterstützung des Rektors und
Senats bei Erledigung der Verwaltungsgeschäfte
ist vom Minister ein Syndikus im Neben-
amte bzw. auf Zeit bestellt, welcher auch Kassen-
kurator ist. Er hat das Recht und die Pflicht,
den Sitzungen des Senats beizuwohnen, und ist
befugt, bei den Verhandlungen das Wort zu er-
greifen. Er ist nicht stimmführendes Mitglied
des Senats, sondern ein selbständiges Verwal-
tungsorgan neben Rektor und Senat (Erl. vom
21. Febr. 1883, 12. April. 1906). Die Hoch-
schulen sind dem Unterrichtsminister
unterstellt. Die örtliche Aufsicht wird
durch einen besonderen Kommissar (achen
durch den Regierungspräsidenten, bei den ande-
ren Hochschulen — außer Charlottenburg —
durch den Oberpräsidenten) bzw. deren gesetz-
liche Vertreter (Erl. vom 22. Aug. 1905) aus-
geübt. Seine Funktionen sind durch besondere
eins ihrer Mitglieder (in seine Hand.
Vorschriften geordnet. Er ist die Mittelsperson
zwischen der Hochschule und dem Mdg#.
Die Berichte und Verfügungen gehen durch
Er hat das Recht der Revision,
Aachen und Hannover drei) durch Wahl in Vor= kann Beschwerden entgegennehmen und eine
schlag zu bringen. Die Amtsperiode ist zweijährig, Verständigung versuchen, in äußeren Angelegen-
für Charlottenburg einjährig (AE. vom 4. Mai heiten (Fonds, Bauten usw.) Weisungen erteilen,
1907) und beginnt am 1. Juli des betreffenden Urlaub an Lehrer und Beamte bis zu vier
Jahres. Der Rektor vertritt die Hochschule. Er Wochen geben, muß die Anstellung der Unter-