Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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zig 1904 und schließlich 1910 in Bres- 
lau eine t. H. begründet. Verfassungs- 
statuten sind erlassen für die Hochschule in 
Berlin, jetzt — und zwar seit 1884 — in Char- 
lottenburg unter dem 28. Juli 1882 (U # l. 
1883, 228), für Hannover und Aachen am 
27. Aug. 1880 (U BBl. 1881 S. 144, 156, er- 
gänzt durch die Regulative vom 7. Sept. 1880 — 
U 3Bl. 1881, S. 351 bzw. 354), für Danzig am 
1. Okt. 1904 (U.BBl. 528), für Breslau vom 
20. Juli 1910 (U Bl. 754). 
II. Verfassung (Rektor, Senat, 
Abteilungen, Staatsaufsicht). Die 
t. H. sind, wie alle Lehranstalten höherer Ordnung, 
für sich bestehende juristische Personen. Als ihr 
Zweck wird in den Statuten gleichmäßig an- 
gegeben, „für den technischen Beruf im Staats- 
und Gemeindedienst, wie im industriellen Leben 
die höhere Ausbildung zu gewähren, sowie die 
Wissenschaften und Künste zu pflegen, welche zu 
dem technischen Unterrichtswesen gehören“. Die 
t. H. zerfallen in Abteilungen, und zwar 1. für 
Architektur (achen, Charlottenburg, Dan- 
zig, Hannover); 2. für Bauingenieurwesen 
(ebenso); 3. für Maschineningenieur- 
wesen einschließlich der Elektrotechnik 
unter verschiedener Bezeichnung an sämtlichen 
Hochschulen; 4. für Chemie bzw. Hütten- 
kunde desgleichen, in Aachen für Bergbau- 
und Hüttenkunde und für Chemie; 5. für all- 
gemeine Wissenschaften, insbesondere 
für Mathematik und Naturwissen- 
schaften. In Charlottenburg und Danzig 
besteht außerdem eine besondere Abteilung 
für Schiff= und Schiffsmaschinenbau. 
gemeinsamen Angelegenheiten der Hochschule 
werden vom Rektor und Senat ver- 
waltet. Dieselben haben die allgemeine Auf- 
sicht und Disziplin über die Studierenden 
zu üben. Der Senat besteht aus dem Rektor, 
dem Vorgänger des Rektors (Prorektor) (AE. 
vom 17. Mai 1907j, den Vorstehern der ein- 
zelnen Abteilungen und einer Anzahl von diesen 
aus ihrer Mitte auf zwei Jahre gewählten 
Senatoren. Er ist die Disziplinarbehörde für 
sämtliche Studierenden und Hospitanten; er er- 
läßt die Vorschriften über die Benutzung der 
Sammlungen und Institute und die allge- 
meinen Anweisungen für die Diener; er hat 
ferner Verfassungsänderungen zu begutachten, 
Vorlesungsverzeichnis, Programm und Gesamt- 
stundenplan abzufassen, Anmeldungen von Mehr- 
ausgaben einzureichen, Vorschläge der Abtei- 
lungen in bezug auf Lehrgang und Berufung 
neuer Lehrkräfte zu begutachten, Anzeige über 
Zulassung von Privatdozenten zu machen, über 
Stipendien Vorschläge einzureichen, über Erlaß 
und Stundung von Honorar zu beschließen, 
Weihnachts- und Osterferien festzusetzen, über 
Erteilung der Doktorwürde zu beschließen. Vor- 
sitzender des Senats ist der Rektor, vom Unter- 
richtsminister ernannt, für Charlottenburg vom 
Könige berufen. Den Abteilungskollegien steht 
die Befugnis zu, 
Hochschulen 
ist befugt, Beschlüsse des Senats, welche die 
Befugnisse desselben überschreiten oder das 
Interesse der Hochschule verletzen, mit aufschie- 
bender Wirkung zu beanstanden und die Ent- 
scheidung des Ministers einzuholen. Er ist ver- 
antwortlich für die Beobachtung des Statuts, 
ferner der sonstigen Vorschriften und für die ord- 
nungsmäßige Verwendung der Mittel. Er be- 
wirkt die Aufnahme der Studierenden und son- 
stigen Zuhörer. Jede Abteilung der 
Hochschule besteht aus den ihr zugeteilten 
Lehrern und den bei ihr eingeschriebenen Stu- 
dierenden und Hospitanten (Hörer). Sie bildet 
ein selbständiges Ganzes und wird geleitet und 
  
Die 
vertreten durch das Abteilungskolle- 
gium und den Abteilungsvorsteher, welcher 
letztere aus der Mitte der Abteilung im Monat 
Mai jedes Jahres auf die Dauer eines Jahres 
mit Amtsantritt am 1. Juli erwählt wird. Das 
Abteilungskollegium besteht aus den etats- 
mäßigen Professoren und denjenigen Dozenten, 
welche vom Minister zu Mitgliedern ernannt 
sind. Das Kollegium hat für die Vollständig- 
keit und Zweckmäßigkeit des Unterrichts zu 
sorgen und Mängel anzuzeigen, die Stunden- 
pläne aufzustellen und den Studiengang zu 
überwachen, für Stipendien, Unterstützungen, 
Prämien, Honorarerlaß Vorschläge zu machen. 
Für die Studierenden und Hospitanten des 
ersten Studienjahres werden diese Befugnisse 
rücksichtlich aller übrigen Abteilungen durch die 
Abteilung für allgemeine Wissenschaften wahr- 
genommen. Für die Besetzung erledigter Lehr- 
stühle hat die Abteilung, sofern sie, was die Regel 
bildet, darüber gehört wird, dem Minister drei 
geeignete Personen vorzuschlagen. Sie beschließt 
über die Zulassung von Privatdozenten. Zur 
Leitung der Geschäfte wird jedes Jahr ein Ab- 
teilungsvorsteher gewählt (Statuten Danzig 
und Breslau §§ 10—18, Hannover, Aachen, Char- 
lottenburg §§ 8—15). Zur Bearbeitung der Rechts- 
angelegenheiten und Unterstützung des Rektors und 
  
Senats bei Erledigung der Verwaltungsgeschäfte 
ist vom Minister ein Syndikus im Neben- 
amte bzw. auf Zeit bestellt, welcher auch Kassen- 
kurator ist. Er hat das Recht und die Pflicht, 
den Sitzungen des Senats beizuwohnen, und ist 
befugt, bei den Verhandlungen das Wort zu er- 
greifen. Er ist nicht stimmführendes Mitglied 
des Senats, sondern ein selbständiges Verwal- 
tungsorgan neben Rektor und Senat (Erl. vom 
21. Febr. 1883, 12. April. 1906). Die Hoch- 
schulen sind dem Unterrichtsminister 
unterstellt. Die örtliche Aufsicht wird 
durch einen besonderen Kommissar (achen 
durch den Regierungspräsidenten, bei den ande- 
ren Hochschulen — außer Charlottenburg — 
durch den Oberpräsidenten) bzw. deren gesetz- 
liche Vertreter (Erl. vom 22. Aug. 1905) aus- 
geübt. Seine Funktionen sind durch besondere 
  
eins ihrer Mitglieder (in seine Hand. 
Vorschriften geordnet. Er ist die Mittelsperson 
zwischen der Hochschule und dem Mdg#. 
Die Berichte und Verfügungen gehen durch 
Er hat das Recht der Revision, 
Aachen und Hannover drei) durch Wahl in Vor= kann Beschwerden entgegennehmen und eine 
schlag zu bringen. Die Amtsperiode ist zweijährig, Verständigung versuchen, in äußeren Angelegen- 
für Charlottenburg einjährig (AE. vom 4. Mai heiten (Fonds, Bauten usw.) Weisungen erteilen, 
1907) und beginnt am 1. Juli des betreffenden Urlaub an Lehrer und Beamte bis zu vier 
Jahres. Der Rektor vertritt die Hochschule. Er Wochen geben, muß die Anstellung der Unter-
	        
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