Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten 69 
pensionsfähige Ortszulagen beschließen, weise außerpreuß. Privatschuldienst. Dem Privat- 
welche das bisherige Endgehalt für Lehrer um schuldienst steht das Amt als Lehrer oder Erzieher 
höchstens 900 M, jedoch nicht über 4200 .K, für an einer privaten Taubstummen= uff. Anstalt 
Lehrerinnen um höchstens 600 .x, jedoch nicht gleich, welche nicht unter die vorher erwähnten 
über 2950 K erhöhen (§§ 20—22 des G.). Die Schulen dieser Art fällt (§36 des G.). g) Brenn- 
gleiche Befugnis steht ohne die angegebene material für den Lehrer kann verlangt wer- 
Beschränkung kreisfreien Städten und ge= den, wo eine Wohnung auf dem Dienstgrundstück 
wissen mit den bevorrechtigten Schulverbän-gegeben wird und wo es bisher üblich ist (5.27 
den in naher örtlicher Beziehung stehenden des G.). h) Dienstland kann nach den ört- 
Schulverbänden zu und kann anderen bei wesent- lichen Verhältnissen auf dem Lande für einen 
lichen Veränderungen verliehen werden (88 20, 1 alleinstehenden oder ersten Lehrer verlangt wer- 
21, 64). Uber die Bestätigung der Beschlüsse # den. Ein Hausgarten ist als Zubehör für Dienst- 
entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, auf Be= wohnungen auf dem Lande ohne Anrechnung, 
schwerde der Provinzialrat, e) Leiter von Schulen wo es tunlich ist, zu gewähren (§ 28 des G.). 
mit sechs oder mehr aufsteigenden Klassen (unter i) Sonstige Naturalleistungen können bei- 
denen aber künstlich hergestellte sechsstusige Sy= behalten werden (§ 29 des G.). k) Brennmaterial, 
steme, z. B. solche mit nur vier Lehrkräften sonstige Einkünfte an Geld und die Landnutzung 
nicht zu verstehen sind — U BBl. 1909 S. 730, sind auf das Grundgehalt anzurech- 
732 —, während andererseits grundsätzlich an nen (8 30 des G.). 
den wirklich sechsstufigen Systemen nur ein Lehrer Bei Versetzungen, die im Inter- 
Leitungsbefugnisse haben darf — U BBl. 1910,esse des Dienstes stattsinden (s. hierzu 
410, s. auch OVG. 46, 215 u. 36, 208) erhalten Lehrer und Lehrerinnen an Volks- 
eine pensionsfähige Amtszulage von min= schulen — Anstellung usw. — I d), 
destens 700.K, andere Schulleiter und solche erste gilt Verlust einer Dienstwohnung nebst Haus- 
Lehrer an Volksschulen mit drei oder mehr Lehr= garten, Verringerung der Mietsentschädigung, so- 
kräften, denen Leitungsbefugnisse übertragen wie Verlust der Amtszulage (als erster oder allein- 
sind, eine pensionsfähige Amtszulage von min= stehender Lehrer oder als Hilfsschullehrer) nicht 
destens 200 + jährlich (§ 24 Abs. 1 des G.). als Verringerung des Diensteinkommens (§ 31 
Sonstige erste Lehrer und alleinstehende Lehrer Abs. 4 des G.). 
erhalten, wenn sie als solche eine ununterbrochene 4. Bei Streitigkeiten wegen des Dienstein- 
zehniährige Dienstzeit zurückgelegt haben, eine'kommens ist nach erfolgter Entscheidung des 
pensionsfähige Amtszulage von 100 .K jährlich. Oberpräsidenten der Rechtsweg zulässig mit 
Die zehnjährige Dienstzeit muß ununterbrochen der Maßgabe, daß bei der richterlichen Be- 
(U Bl. 1909, 787) als erster oder allein= urteilung die auf Grund des Gesetzes erfolgten 
stehender Lehrer zurückgelegt sein (U.3Bl. 1909, Festsetzungen über das Diensteinkommen maß- 
791), und zwar im öffentlichen Schuldienste gebend sind (§ 37 des G.). Bei Streitigkeiten 
auch bei nur auftragsweiser Beschäftigung über Auseinandersetzung wegen der 
(U##Bl. 1909, 727) vollendet sein (88 24 Abs. 2). Landnutzung uff. beim Abgang des Lehrers trifft 
Eine besondere Amtszulage kann auch den an die Schulaussichtsbehörde eine vorläufige Ent- 
gehobenen Klassen und den an Hilfsschultlassen scheidung (§ 38 des G.). 
für körperlich oder geistig nicht normal veran- III. Wegen der Staatsbeiträge zum 
lagte Kinder vollbeschäftigten Lehrkräften ge-Diensteinkommen s. Staatsbeiträge für 
währt werden (§ 24 Abs. 2 u. 3). k) Bei Be-Volksschulen und wegen der Gnaden- 
rechnung der Dienstzeit für die Ge-bezüge s. Gnaden vierteljahr. 
währung des vollen Grundgehalts, der Alterss Kommentare zum Lehrerbesoldungsgesetz vom 26. Mai 
zulage und der vollen Mietsentschädigung kommt 1909 von v. Bremen, Klotsch, Lezius, Rohr- 
die gesamte im öffentlichen preuß. Schuldienst scheidt. 
bei voller Beschäftigung verbrachte Zeit in An- Lehrer= und Lehrerinnenbildungsanstalten. 
rechnung, soweit sie nach dem 21. Lebensjahre I. Zur Ausbildung der Volksschullehrer bestehen 
fallt. Der Dienstzeit im Schuldienst tritt die Präparandenanstalten und Lehrerseminare, für 
Zeit des aktiven Militärdienstes hinzu (s. hierzu diejenige der Volksschullehrerinnen Lehrerinnen- 
Erl. vom 3. Aug. 1910 — U ZBl. 773). Als seminare (s. III). Die Präparandenanstalten bilden 
Schuldienst gilt auch das Amt als Erzieher oder die Vorstufe zu den Seminaren. Beide, sowie die 
Erzieherin an öffentlichen Taubstummen-, Blin= Lehrerinnenseminare unterstehen den Provinzial- 
den-, Idioten-, Waisen-, Rettungs= und ähnlichen schulkollegien. Staatliche Präparandenanstalten 
oder an gleichartigen privaten gemeinnützigen, waren im Jahre 1910 82, nichtstaatliche aber 
auf die öffentliche Wohltätigkeit angewiesenen vom Staate unterstützte 149 vorhanden. An 
Anstalten oder an der Religionsschule einer Sy= Schullehrerseminaren, die sämtlich staatlich sind, 
nagogengemeinde beivoller Beschäftigung (AU8 Bl. bestanden 184, darunter 60 katholische und 
1909, 790). Mit Genehmigung des Unterrichts= 4 paritätische, die übrigen evangelisch; staatliche 
ministers kann auch außerpreuß. öffentlicher Schullehrerinnenseminare waren 17 vorhanden, 
Schuldienst angerechnet werden (§ 35 des G.). davon 10 katholische. Daneben sind städtische 
Der Dienst an Privatschulen, in denen volks= und private Lehrerinnenseminare in größerer 
schulpflichtige Kinder in den Lehrgegenständen der Zahl vorhanden, zum Teil mit höheren Mäd- 
offentlichen Volksschulen unterrichtet werden, kann chenschulen verbunden. 
bei Zahlung einer entsprechenden Vergütung an II. Der Lehrplan für die Präparanden- 
die Alterszulagekasse bis zum Höchstmaß von anstalten ist auf Anstalten mit drei aufsteigen- 
fünfzehn Jahren angerechnet werden, mit Ge-den Klassen mit je einjährigem Kursus be- 
nehmigung des Unterrichtsministers auch gleicher= rechnet. Der Lehrplan des Seminars ist 
  
  
  
 
	        
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