Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

708 Telegraphenwesen 
raum über solchen Grundstücken zu benutzen, so= sitzer gehörigen Grundstücken mit nicht mehr als 
weit dadurch nicht die Benutzung des Grund= 25 km Luftlinienentsernung und ausschließlicher 
stücks nach den zur Zeit der Herstellung herrschen= unentgeltlicher Benutzung für den Verkehr dieser 
den Verhältnissen wesentlich beeinträchtigt wird. Grundstücke, fallen nicht unter das Telegraphen- 
Beim späteren Eintreten einer solchen Beein= monopol des Reichs (§§ 1—4). Dem Rechte des 
trächtigung hat die Telegraphenverwaltung die Reiches steht das allgemeine Recht gegenüber, 
Anlage auf ihre Kosten zu entfernen, wie sie auch die von diesem betriebenen, für den öffentlichen 
für vorübergehende Beeinträchtigungen der Nut= Verkehr bestimmten Anlagen gegen Zahlung der 
zung des Grundstücks und für Beschädigungen des Gebühren zu benutzen. Vorrechte bei und Aus- 
Grundstücks oder seiner Zubehörungen, sowie für schließungen von der Benutzung sind nur aus 
den Schaden Ersatz zu leisten hat, der durch das Gründen des öffentlichen Interesses zulässig 
im Abs. 3 näher geregelte Betreten der Grund= (§ 5). Auch kann, sofern an einem Orte Tele- 
stücke, Baulichkeiten und Dächer etwa entsteht. graphenlinien für den Ortsverkehr, sei es von der 
§ 13 setzt für alle auf dem T. beruhenden Ersatz= Reichstelegraphenverwaltung, sei es von der Ge- 
ansprüche eine zweijährige Verjährung fest und meindeverwaltung oder von einem Unternehmer 
überweist die Ersatzansprüche des Unterhaltungs= zur Benutzung gegen Entgelt errichtet sind, jeder 
pflichtigen (J 2), des Eigentümers der Baum-Grundbesitzer bei Erfüllung der hierfür zu er- 
pflanzungen (§ 4), des Unternehmers vorhan= lassenden Bedingungen den Anschluß an das Lo- 
dener besonderer Anlagen (§ 5) und des Unter-- kalnetz verlangen (§ 6). Unbefugte Errichtung 
nehmers späterer besonderer Anlagen, sowie der von Telegraphenanlagen wird nach § 9 bestraft; 
Telegraphenverwaltung gegenüber den Unter-- die Anlagen selbst sind vorbehaltlich des Rechts- 
nehmern anderer als der im § 6 Abs. 2 bezeich= wegs im Verwaltungswege zu beseitigen (§ 11). 
neten Anlagen (§ 6) der Entscheidung der von Durch G. vom 7. März 1908 (RöEBl. 79) hat das 
der Landeszentralbehörde bestimmten Verwal-!] G. vom 6. April 1892 eine Anderung dahin er- 
tungsbehörde und läßt gegen den Bescheid inner= fahren, daß demselben auch die elektrischen Tele- 
halb dreimonatiger Frist, sowie für alle übrigen graphenanstalten, welche ohne metallische Ver- 
Aunsprüche unbeschränkt den Rechtsweg zu. 
IV. Die Frage der Zuständigkeit zur vor- 
läufigen Festsetzung der aus §§ 2, 4, 
5, 6 des T. sich ergebenden Ersatzan sprüche 
ist durch Erl. vom 16. März 1900 (M Bl. 106) all- 
gemein geregelt. Sie erfolgt durch die Regie- 
rungspräsidenten, in Berlin den Polizeiprä- 
sidenten. 
V. Auf Telegraphenanlagen der Militär- 
und Marineverwaltung für ihre Zwecke 
findet das T. nach § 17 entsprechend Anwendung; 
dagegen nicht auf die Telegraphen= und Fern- 
sprechanlagen anderer Verwaltungen, Gemein- 
den usw. 
Telegraphenwesen. I. Das T., welches früher 
lediglich im Wege der Verwaltung geordnet war, 
ist durch G. vom 6. April 1892 (RBl. 467), un- 
ter Vorbehalt des verfassungsmäßigen Reservat- 
rechts von Bayern und Württemberg (§ 15), ge- 
regelt worden. Danach steht das Recht zur Er- 
richtung und zum Betriebe von Telegraphenan- 
lagen (wegen des Begriffs f. Sörgel, Jahrbuch 
1, 234) einschließlich der Fernsprechanlagen (. 
Fernsprechwesen)g, ausschließlich dem 
Reiche zu. Jedoch kann die Ausübung dieses 
Rechtes für einzelne Strecken oder Bezirke an 
Privatunternehmer und muß an Gemeinden 
für den Verkehr innerhalb des Bezirks verliehen 
werden, wenn die nachsuchende Gemeinde die 
nötige Sicherheit für den Betrieb gewährt und 
das Reich eine solche Anlage weder errichtet hat, 
noch sich zur Errichtung bereit erklärt. Telegra- 
phenanlagen, welche ausschließlich dem inneren 
Dienste von Landes= oder Kommunalkorpora- 
tionen, Deichkorporationen, Siel= und Entwäs- 
serungsverbänden dienen; ferner Anlagen von 
Transportanstalten auf ihren Linien für Zwecke 
ihres Betriebes oder für die Vermittelung von 
Nachrichten innerhalb der bisherigen Grenzen (s. 
dieserhalb bezüglich der Eisenbahnen Regl. des 
RK. vom 7. März 1876 — ZBl. 155); endlich 
Anlagen innerhalb der Grenzen eines Grund- 
stückes oder zwischen mehreren einem Be- 
bindungsleitung Nachrichten vermitteln (sog. 
Funkentelegraphen) dem Telegraphenmonopol 
des Reiches unterstellt worden sind; auch dürfen 
nach § Za des G. vom 7. März 1908 auf deutschen 
Fahrzeugen für See= oder Binnenschiffahrt Tele- 
graphenanlagen, welche nicht ausschließlich zum 
Verkehr innerhalb des Fahrzeuges bestimmt sind, 
nur mit Genehmigung des Reichs errichtet und 
betrieben werden. Durch R##ek. vom 16. Juli 
1908 (RE#l. 476) ist diese Genehmigung, soweit 
es sich nicht um elektrische Anlagen handelt, all- 
gemein erteilt worden. Zur Regelung der 
Funkentelegraphie im Verkehr zwischen dem 
Lande und den Schiffen zur See und zwischen 
diesen ist der internationale Funkentelegraphen= 
vertrag vom 3. Nov. 1906 (Rl. 1908, S. 411 
bis 462) geschlossen worden. Wegen des Tele- 
graphenwesens in den Schutzgebieten s., 
und zwar hinsichtlich Kiautschon V. vom 16. Okt. 
1901 (RE Bl. 379), hinsichtlich der sonstigen Schutz- 
gebiete V. vom 15. Juni 1906 (RGBl. 813). 
II. Die Telegraphenanlagen ge- 
nießen als öffentliche Verkehrsanlagen nicht nur 
polizeilichen (Ou#. 20, 403), sondern 
auch strafrechtlichen Schutz (S4GB. 
88 317—320, 88§ 317, 318 u. 318 a in der Fassung 
des G. vom 13. Mai 1891 — R#Bl. 107). Bei 
der Anlage von Kleinbahnen und Privatanschluß- 
bahnen ist die zuständige Telegraphenbehörde vor 
der Erteilung der Genehmigung zu hören, wenn 
sich die Bahn dem Bereiche einer Reichstele- 
graphenanlage nähert (Kleinbahngesetz vom 
28. Juli 1892 — GS. 225 — § 8 Abs. 2, bzw. 
§ 4 Ziff. 2; vgl. hierzu wegen der elektrischen 
Kleinbahnen Erl. vom 9. Febr. 1904— Ml. 67). 
Der in dem Erl. vom 28. April 1909 (Ml. 
167) in Aussicht gestellte weitere Erlaß ist 
bisher nicht veröffentlicht. Ein weiterer Schutz 
der Telegraphen- und Fernsprechanlagen ist in 
den die rechtlichen Beziehungen verschiedener 
elektrischer Anlagen zueinander allgemein regeln- 
den §§ 12 u. 13 des Telegraphengesetzes vom 
6. April 1892, unbeschadet jedoch der Bestim- 
 
	        
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