Telephon — Testamente
mungen im #b des Telegraphenwegegesetzes vom
18. Dez. 1899, insofern gegeben, als elektrische
Anlagen im Falle der Betriebsstörung durch eine
spätere derartige Anlage oder durch die spä-
tere Anderung einer solchen, auf Kosten des Unter-
nehmers der späteren oder der später geänderten
Anlage nach Möglichkeit so ausgeführt werden
sollen, daß sich die verschiedenen Anlagen nicht
störend beeinflussen (vgl. hierzu Erl. vom 16. März
1886 — Mhl. 85; 3. April 1901 — Ml. 120;
28. April 1909 — Ml. 136 — und 9. Mai
709
drücklich enterbt, also nicht ganz übergangen
(prateriert) zu werden, und durch das Pflicht-
teilsre cht, d. i. das Recht auf Zuwendung
wenigstens. eines Teiles des Nachlasses, wenn
auch nicht in der Form einer Erbeseinsetzung, be-
schränkt. Das B#. kennt nur noch das Pflicht-
teilsrecht, welches den Abkömmlingen, den Eltern
und dem Chegatten auf die Hälfte des Wertes
des gesetzlichen Crbteils in der Weise zusteht, daß
sie hierauf ein nur aus gesetzlich bestimmten
Gründen entziehbares Forderungsrecht gegen
1910 — MBl. 154). Endlich ist der Telegraphen= die Erben haben, der Pflichtteil also kein Erbteil,
verwaltung durch das Telegraphen- I sondern bloß eine Erbschaftsschuld ist, andererseits
wegegesetz vom 18. Dez. 14 (s. d.) ein aber auch durch Schenkungen des Erblassers in
ausgedehntes Mitbenutzungsrecht an den öffent= seinen letzten Lebensjahren an andere nicht ver-
lichen Wegen eingeräumt worden. kürzt werden darf (BGB. 88 2303—2338).
III. Betreffs der Sicherung des Tele- Neben dem T., der einseitigen letztwilligen, vom
graphengeheimnisses K. Briefge-Erblasser bis zu seinem Tode widerruflichen Ver-
heimnis. sägung über den künftigen Nachlaß, gab es ab-
IV. Bezüglich der Telegraphengebühren trifft weichend vom röm. Rechte im deutschen Rechte
§ 7 dahin Bestimmung, daß dieselben nur auf und gibt es noch nach dem BeB. (8§ 2274 bis
Grund eines Gesetzes erhöht werden können. 2302) den Erbvertrag, d. i. einen bei Leb-
Dies ist bezüglich der Telephongebüh--
ren durch das G. vom 20. Dez. 1899 (RGBl.
711) geschehen (s[s. Ferusprechwesen).
Auch eine Ausdehnung der Gebührenfreiheit für
Telegramme ist nur auf Grund des Gesetzes zulässig
(§ 7 cit.). S. im übrigen Telegraphen-
gebühren.
V. Die Verwaltung des T. ist mit der-
jenigen des Postwesens vereinigt (s. daher
Reichspostamt und Post Tele-
graphenjbehörden).
Fischer -König, Post- und Telegraphengesetz=
gebung, 1908; Wolcke, Telegraphenrecht, 1911.
Telephon s. Ferunsprechwesen.
Tellersammlungen, d. h. die in einer öffent-
lichen Versammlung abgehaltenen Sammlungen,
bedürfen keiner behördlichen Genehmigung (s.
Kollekten lIII).
Teltowkanals. Schiffahrtskanäle III.
Terwingeschäftel. Börsenterminhan-
del; Differenzgeschäfte.
Terminswahl ist die Bezeichnung für die-
jenige Art der Wahlen, bei welcher alle Wähler
emeinschaftlich zu einer bestimmten Stunde zu-
sonmenberufen werden (s. Abgeordneten-
wahlen IIA 3).
Tertiärbahnen gleichbedeutend mit Klein-
bahnen ((Id.).
Testamente. I. Die Erbfolge kann entweder
eine gesetzliche oder eine gewillkürte (testamen-
tarische) sein. Das röm. Recht betrachtete die
letztere als die normale, so daß die erstere nur
beim Mangel eines T. eintrat (daher „Intestat“erb-
folge) als Ersatz und dem mutmaßlichen Willen
des Erblassers entsprechend. Dagegen kannte das
ältere germanische Recht eine gewillkürte Erb-
folge überhaupt nicht, und auch nach der Re-
zeption des röm. Rechtes hielt die deutsche An-
schauung doch die gesetzliche Erbfolge für die na-
Jetzt gelten beide für
türliche und regelmäßige.
gleichwertig, sie können insbesondere nebenein-
ander, je für einen Bruchteil des Nachlasses, statt-
finden. Die Befugnis zum Testieren war in-
dessen auch bei den Römern nicht ganz frei,
sondern zugunsten der nächsten Angehörigen durch
das Noterbrecht,
d. i. das Recht, entweder
zu Erben eingesetzt oder in gehöriger Form aus-
zeiten des Erblassers gerichtlich oder notariell ge-
schlossenen Vertrag, durch welchen der andere
Vertragschließende oder ein Dritter in grund-
sätzlich unwiderruflicher Weise zum Erben ein-
gesetzt oder als Vermächtnisnehmer bedacht wird.
Im Gebrauche sind solche Erbverträge besonders
unter Verlobten und Eheleuten. Daneben kennt
das Be#. (88 2346—2352) auch einen Erb-
verzichtsvertrag, in welchem ein als
Verwandter oder Ehegatte gesetzlich Erbberech-
tigter gegenüber seinem künftigen Erblasser auf
sein Erbrecht verzichtet.
II. Nach röm. Rechte gehörte zum Begriffe
des T., daß es eine Erbeseinsetzung, d. i. die
Ernennung jemandes zum Gesamtnachfolger des
Erblassers in seinen Vermögensverhältnissen voll-
ständig oder zu einem Bruchteil, enthielt; für
andere letztwillige Verfügungen genügte das
weniger förmliche Kodizill. Diese Unterscheidung
wurde in Deutschland meist beibehalten, ist aber
vom B#B. nicht übernommen worden. Das
letztere unterstellt alle einseitigen letztwilligen
Verfügungen ohne Räücksicht auf ihren Inhalt
den gleichen Regeln (§§ 2064—2273), mögen
sie eine Erbeseinsetzung oder eine Enterbung, ein
Vermächtnis (Zuwendung eines Vermögens-
vorteils ohne Einsetzung zum Erben) oder eine
Auflage (Verpflichtung für den Erben oder einen
Vermächtnisnehmer zu einer Leistung, ohne
einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzu-
wenden), die Benennung eines Vormundes, die
Beschränkung oder Entziehung des Pflichtteils
usw. enthalten. Insbesondere gibt es für sog.
Kodizille und Nachzettel keine Form-
erleichterung, selbst nicht, wenn eine solche im
festgesetzt worden war. Auch einen Testa-
mentsvollstrecker, d. i. jemand, der die
getroffenen letztwilligen Anordnungen durch-
führen, z. B. die Vermächtnisse zur Ausführung
bringen oder die Auseinandersetzung unter Mit-
erben bewirken soll (BEGB. 88 2197—2228), kann
der Erblasser im T. ernennen. Über die Par-
teifähigkeit eines Testamentsvollstreckers im Ver-
waltungsstreitverfahren nach dem LV. f. O## G.
54, 208. Wegen der Beffugnisse des Testaments-
vollstreckers beim Staatsschuldbuch und beim
Reicksschuldbuch s. G. vom 27. Mai 1910 (GS.