712 Testamentsvollstrecker — Theatergebäude
für die Aufnahme von T. durch die Gerichte dem BGB., 1910; Binder, Die Rechtsstellung des
und die Notare, die Gemeinde= und Gutsvor= Eben nach dem BV.; Brehm, Das Erbrecht des
. . -BGB..Ktctzichmat-,DasEtbkcchtdcsBGBsp
steher, die bestellten besonderen Urkundspersonen, Meischeider, Letztwillige Versügungen: Stro-
die Dorfschafts= und Bauerschaftsvorsteher und ban panensste Erbrectt- 35 r is vaud;
; ichte s, : ibuch des Testamentsrechts, 1907; a n Da
die Ortsgerichtsvorsteher zu entrichten sind eigenhändige Testament: Seckt, Beitrag zur Lehre
ie Errichtung eines T. durch mündliche Erklärung von der Testamentsvollstrecung; Arnold, Der Testa-
vor drei Zeugen und durch Aufnahme eines S . # a ull. Meer# a, gemeinschaft.
u * iche Testamen e B.: Kurtz, Aufnahme von
Protokolls um Falle der Absperrung und wäh- Nottestamenten durch die bestellten besonderen Urkunds-
rend einer Seereise an Bord eines deutschen personen: Goldmann, Das gemeinschaftliche Testa-
Schiffes sowie die der T. von Militärpersonen in ment unter besonderer Berücksichtigung deo sog. Berliner
auferordentlicher Form und bei der Mobil. kat an ohatee. Vur a. Noosemtta
machung vor dem ordentlichen Gerichte (Pr- verpflichten, daselbst 413, 7354 Schiffner, Der Erb-
940, à% ecn gebuhrenfrei Z. under. kerk d 20 k-11 Wek kriß, Eokrrertek ht 20 -
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nach dem Werte des Gegenstandes richtet und und Parteien II. »
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1000 4 bis auf 50 + bei einem Werte von mehr für Bühnenangehörige. Es gilt jetzt für sie das
als 500 000 4 steigt. Bei einer gemeinschaft= Stellenvermittlergesetz vom 2. Juni 1910 (R-
lichen Verfügung ist der Gesamtbetrag des Wertes Bl. 866). Auf Grund dieses G. § 8 hat der HM.
beider Verfügungen maßgebend. Enihalten Ver- Vorschriften über den Geschäftsbetrieb der T.
fügungen von Todes wegen lediglich Anordnun= vom 17. August 1910 (HMBl. 465) erlassen, die
gen nicht vermögensrechtlicher Art, Nachträge, durch Erl. vom 28. Sept. 1910 (OMBl. 509)
Ergänzungen und Erläuterungen zu letztwilligen ergänzt sind. Die nach § 5 a. a. O. festzusetzen-
Verfügungen, so beträgt der Stempel 3 K. den Gebühren sind vom OM. festgesetzt (Erl.
Stempelfrei sind Verträge und Erklärungen aller vom 19. August 1910 — HSMBl. 473). Der
Art, die lediglich den Widerruf, die Zurücknahme Theaterabteilung des Polizeipräsidiums in Berlin
oder die Aufhebung einer Verfügung von Todes ist von allen Fällen Mitteilung zu machen, in
wegen oder einzelner in solchen Verfügungen denen ein . sich als unzuverlässig erwiesen hat
enthaltenen Anordnungen betressen, sowie ferner (Erl. vom 6. Juli 1910 — HMl. 339).
die in außerordentlicher Form errichteten sog. Theatergebäude, Zirkusgebände, Gebäude
Nottestamente (§§ 2249, 2250, 2251 BGB. und füröffentliche Versammlungsräume. Die innere
8 44 RMilG.); s. o. unter III. Der Stempel kann Einrichtung und der Betrieb der genannten
von dem Testator ohne amtliche Uberwachung Baulichkeiten sind durch die nach der Anord-
verwandt werden. Der Verpflichtung zur Ver-nung des MdölU. und des Md J. vom 6. April
stempelung wird auch genügt, wenn das T. 1909 (MBl. 134) in allen Regierungsbezirken
rechtzeitig zur gerichtlichen Verwahrung ein= sowie in Berlin gleichlautend erlassenen Poli-
gereicht oder wenn es durch Ubergabe einer zeiverordnungen geregelt. Nach diesen Verord-
Schrift errichtet wird (PrGKG. § 31). Wenn nungen werden unterschieden: Theater —
ein notariell errichtetes T. zur gerichtlichen Ver= eigentliche oder Volltheater — mit der Unterart
wahrung gegeben wird, so ist der Stempel auf Rauchtheater; öffentliche Bersammlungsräume,
dem Umschlag anzubringen (Ziff. 14 Abs. 2 der und zwar solche mit einer Bühnenanlage für
AusfBest. vom 16. Aug. 1910). Für die be= gelegentliche Theateraufführungen, sowie solche
glaubigte Abschrift eines T. wird ein Stempel'mit einem Bühnenpodium für Vorträge und
von 3 .K erhoben (PrGKG. 8§ 56, 114; LSt GG. Schaustellungen und solche ohne derartige Ein-
Tarif 1). richtungen, serner Zirkusanlagen. Baulichkeiten,
VIII. Die Amtsgerichte und Notare haben die ausschließlich für Gottesdienst oder Unter-
den Erbschaftssteuerämtern im Erbschaftssteuer- richtszwecke bestimmt sind, werden von diesen Ver-
interesse beglaubigte Abschriften der eröffneten ordnungen nicht betrofsen. Als Theater gelten
letztwilligen Verfügungen zu übersenden (RErb- dabei alle baulichen Anlagen für Aufführungen,
StG. § 40 Ziff. 3; Erbschaftssteuer-Ausführungs= die bei gewerbsmäßiger Veranstaltung einer Er-
bestimmungen § 4 — Abg Bl. 1906, 1007 und laubnis gemäß §§ 32 u. 33 a Gew. bedürfen.
ZBl. 1906, 829; Allg Af, des FM. und IM'. Durch die in den Verordnungen gegebenen Be-
vom 26. Juni 1906 — JM l. 174 und Abg ZBl. Priffsbestimmungen soll unter anderem auch ver-
1207 — Ziff. 3). Testamentsvollstrecker und hindert werden, daß öffentliche Versammlungs-
Nachlaßverwalter haben dem Erbschaftssteuer= räume allmählich zu Anlagen umgestaltet werden,
amt binnen 3 Monaten den Erbanfall anzu= als welche sie nicht genehmigt worden sind.
melden sowie auf Erfordern des Erbschafts= Entwürfe für neue Theater, die mehr als
steueramts die Erbschaftssteuererklärung einzu- 8000 Personen fassen, neue Zirkusanlagen, die
reichen (RErb StG. §§ 36—39); auch haften sie mehr als 1000 Personen fassen und neue öffent-
für die Erbschaftssteuer, falls sie die Erbschaft liche Versammlungsräume, die mehr als 1200
oder Teile derselben vor Berichtigung oder Sicher= Personen fassen, sind vor Erteilung der Bau-
stellung der darauf ruhenden Erbschaftssteuer aus- erlaubnis dem MdöU. vorzulegen. Wenn die Bau-
händigen (8 32 a. a. O.). lichkciten nur zeitweilig für einen jener Zwecke
WéEichhorn= Goldmann, Das Testament, Hand- hergestellt werden, . so daß sich ihre Benutzung
und Musterbuch für Versügungen von Todes wegen nach höchstens auf wenige Monate erstreckt, ist die