Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Theaterpolizei — Thronfolge 
* 
Vorlegung nicht erforderlich (Vf. vom 15. Juni! Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend- 
1899). Zur Erteilung von Dispensen (s. Bau= lichen Arbeitern keinen Beschränkungen. Über 
dispense) ist der Regierungspräsident zu- die Stempelpflichtigkeit der Erlaubniserteilungen 
ständig. Bis auf weiteres sollen indessen nach zur gewerbsmäßigen Veranstaltung von t. V. l. 
Anordnung der Minister die Entwürfe für neue Gene hmigungen (Stempelpflicht) d 
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Theater- und Zirkusanlagen, sofern die Ertei- 
lung eines Dispenses beabsichtigt wird, dem 
Mdö-l. vorgelegt werden. Wegen Bildung einer 
Kommission zur Überwachung der Theater usw. 
s. Ziff. IV des Erl. vom 6. April 1909 (MB.. 134) 
  
und über die Stempelpflichtigkeit der ortspolizei- 
lichen Genehmigungen zur Veranstaltung der- 
artiger Vorstellungen s. Lustbarkeiten. 
Thermometer. Die Einführung des 100 teiligen 
T. statt des 80 teiligen ist vom preuß. St M. 1892 
und wegen des seuerpolizeilichen Sicherheits= genehmigt (MBl. 1892, 249). Der Mdg . hat 
dienstes in denselben III 3 daselbst. Bei kine= durch Erl. vom 31. Aug. 1892 die Einführung an- 
matographischen Vorführungen in Ver= geordnet 1. in öffentlichen und privaten Kranken- 
sammlungsräumen, die mehr als 200 Personen und Irrenanstalten, 2. in Bödern und Bade- 
fassen, sind nach diesen Verordnungen besondere anstalten, 3. in Hebammenlehranstalten, 4. in 
Anforderungen zulässig. Als Anhalt für etwaige der Krankenpflege, 5. in höheren und niederen 
dieserhalb zu erlassende Polizeiverordnungen ist Schulen (U.Bl. 1892, 795; Umrechnungstafeln 
die in Berlin unterm 30. Sept. 1907 erlassene s. daselbst S. 797; 1900, 591). In den Lokal- 
Polizeiverordnung empfohlen worden (Erl. vom blättern sollen die Temperaturangaben nur nach 
13. Jan. 1908 — Mnl. 37). S. auch Kine-Graden des 100 teiligen T. gemacht werden (U 3- 
matographen; Fliegende Bauten. Bl. 1901, 186). 
Theaterpolizei. Unter T. wird die Wahr- Thomasschlacke. Gewerbebetriebe, in denen 
nehmung polizeilicher Befugnisse gegenüber der T. gemahlen wird, sind, obwohl T. ein Düng- 
öffentlichen Veranstaltung von theatralischen Vor- pulver ist, keine Düngpulverfabriken (s. d.) im 
stellungen aus sicherheits-, sitten= und ordnungs= Sinne der GewO. § 16 und daher nicht geneh- 
polizeilichen Gründen verstanden (s. a. Thea= migungspflichtig (HME. vom 1. März 1891). 
terzen fur). Nach Polizeigesetz vom 11. März Wegen Beschäftigung von Arbeitern an Sonn- 
1850 (GS. 265) 8§ 6 u. 12 gehört die T. zu den und Festtagen s. Sonntagsruhe im Ge- 
Gegenständen der orts= bzw. landespolizeilichen werbebetrieb IV. Über die Einrichtung 
Regelung. Die T. erstreckt sich nicht auf die und den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen 
theatralischen Veranstaltungen geschlossener Ge- 
sellschaften (s. d.). 
Theaterunternehmer s. 
unternehmer. 
Theaterzenfur ist die Befugnis der Polizei- 
behörde, die öffentliche Aufführung eines Schau- 
spiels aus sitten= und ordnungspolizeilichen 
Gründen zu verbieten. Sie ist nur im Rahmen 
des ALf. II, 17 # 10 zulässig (O G. 47, 332) und 
durch Einführung der Gewerbefreiheit (#. d.) nicht 
beseitigt. 
lassenen Polizeiverordnungen sind daher rechts- 
gültig (Erl. vom 28. Juli 1884 — MhBl. 210; 
KGI. 4, 249; OG. 24, 311; O G. vom 2. Mai räte handelt. 
1892 — Pr VWBl. 14, 3 — und vom 22. Sept. 
1900 — Pr##. 22, 204). 
führungsverbot sind die gleichen Rechtsmittel wie 
Pgen' polizeiliche Verfügungen (s. d.) zugelassen. 
ie Einreichung der Übersetzung des ganzen 
in fremder Sprache verfaßten Stückes kann nicht 
verlangt werden (O G. 53, 250). S. auch Kine- 
matographen. 
Theatralische Borstellungen. Die gewerbs- 
mäßige und öffentliche Veranstaltung t. V. ohne 
höheres Kunstinteresse (s. d.) in Wirtschafts= und 
anderen Räumen ist Tingeltangel (s. d.). Im 
übrigen gelten die für Musikaufführungen (s. d.) 
maßgebenden Bestimmungen. Wer t. V. ohne 
höheres Kunstinteresse darbieten will, bedarf auch 
der Erlaubnis als Schauspielunternehmer (s. d.). 
Die zulässige Dauer der t. V. kann durch Polizei- 
verordnung geregelt werden (KG J. 16 S. 337, 
338). S. auch Geschlossene Gesell- 
schaften. Die Vorschriften über die Sonntags- 
ruhe im Gewerbebetriebe (s. d. 1I) finden aus 
t. V. keine Anwendung. Wegen der Beschäfti- 
gung von Kindern bei öffentlichen t. V. s. Kin- 
der (in gewerblicher Beziehung III. 
Nach GewO. 8 154 Abs. 1 Ziff. 3 unterliegt die 
Schauspiel- 
  
Die zur Handhabung der Zensur er- 
Gegen das Auf- 
  
  
  
T. gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert 
wird, sind Vorschriften erlassen (RK Bek. vom 
3. Juli 1909 — R#Bl. 543, ergänzt durch RKBek. 
vom 17. Dez. 1909 — RGBl. 478). S. dazu Erl. 
vom 31. Juli 1909 (HMl. 346). Diese Vor- 
schriften enthalten auch Bestimmungen über die 
Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen 
Arbeitern (§ 14) und Beschränkungen der Arbeits- 
zeit der Arbeiter bei bestimmten Verrichtungen 
(§ 15). Sie gelten nicht für die Lagerung von 
Thomasschlackenmehl durch einzelne Landwirte, 
sofern es sich dabei um die in ihren eigenen land- 
wirtschaftlichen Betrieben zu verwendenden Vor- 
Auch die Lagerstätten der Vereine 
und Genossenschaften, die den Bezug von Tho- 
masschlackenmehl lediglich für die eigenen Mit- 
glieder vermitteln, fallen nicht unter die Bek. 
(Erl. vom 21. April 1900 — MBl. 185). 
Thomasstahlwerke s. Chemische Fa- 
briken, Sonntagsruhe im Ge- 
werbebetrieb IV. 
Thronfolge. Nach Art. 53 V U. ist die preuß. 
Krone, den Hausgesetzen gemäß, erblich in dem 
Mannesstamme des Kgl. Hauses nach dem 
Rechte der Erstgeburt und der agnatischen 
Linealfolge. Danach sind zur Anwartschaft auf 
die Krone berechtigt die männlichen Nachkommen 
des ersten Erwerbers der Krone, Kurfürst Fried- 
rich I., welche im Mannesstamme von ihm ab- 
stammen und in hausgesetzlich gültiger und eben- 
bürtiger Ehe geboren sind. Zum Thronec berufen 
ist der älteste Sohn der nach dem Rechte der Erst- 
geburt ältesten Linie. Durch Art. 53 Vll. sind 
die Bestimmungen der Hausgesetze über das 
Thronfolgerecht und die Thronfolgeordnung zu 
einem integrierenden Teile der Verfassung ge- 
worden und können nur in den verfassungsmäßi- 
gen Formen abgeändert werden. Für den Fall 
des Erlöschens des Kgl. Hauses enthält die Ver-
	        
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