Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Tiergärten (Wildgärten) — Tierhalter 
1909 (HMl. 273). Die Genehmigungspflicht 
wissen Handwerksbetrieben in geringerem Um- 
fange vorkommende Trocknung und Einsalzung 
von T., noch auf das Trocknen von T. in der Land- 
wirtschaft zu Zeiten einer Tierseuche (Sten B. 
des RI. 1888, 55). Nicht nur das Einsalzen, son- 
dern auch der dadurch bedingte weitere Betrieb 
und die Aufbewahrung der Felle ist genehmi- 
gungspflichtig (OV G. 42, 277). Wegen der Ab- 
wässer der Fell- und Häutehandlungen s. Vieh-= 
seuchengesetz vom 26. Juni 1909 § 17 Ziff. 15 
(Rl. 519). In Felleinsalzereien ist die Be- 
schäftigung von Kindern (s. d. in gewerb- 
licher Beziehung) verboten (Kinder- 
schutzG. 88 4, 12). 
Tiergärten (Wildgärten) s. Jagdver- 
gehen und Schonzeit des Wildes. 
Tierhaare. Zubereitungsanstalten 
ür 
(GewO. § 16). Die Genehmigung erteilt der 
Kr A. (St A.), in den zu einem Landkreise gehöri- 
gen Städten über 10 000 Einw. der Magistrat 
(836. § 109). S. auch Techn. Anl. (s. d.) Ziff. 23; 
Auss Anw. z. GewO. vom 1. Mai 1904 (HOM Bl. 
123) Ziff. 16 in der Fassung des Erl. vom 26. Mai 
1909 (HMl. 273). In den Zubereitungsanstal- 
ten werden T. gereinigt und weiter verarbeitet. 
Hauptsächlich kommen die Hasenhaarschneidereien 
(s. d.) und die Haarspinnereien (s. Roßhaar- 
spinnereien), soweit in ihnen eine Zube- 
reitung der T. stattfindet, in Betracht. Nicht dazu 
gehören Filzfabriken, in denen Filz aus 
anderweit gereinigten und durch Wolfen ge- 
lockerten, also schon zubereiteten T. hergestellt 
wird (HM. vom 3. Juli 1887) oder in denen. 
das zur Verarbeitung gelangende Rohmaterial 
tierischen Ursprungs aus Schafwolle besteht 
(HME. vom 27. April 1891), Bürstenfabriken, 
sowie handwerksmäßige Betriebe der Hutmacher, 
Kürschner und Bürstenmacher, auch wenn mit 
ihnen ein Lostrennen, Reinigen und Waschen 
der T. verbunden ist (HME. vom 10. Jan. 
1892). Auf Filzfabriken, in denen Zurichtungs- 
arbeiten für T. vorgenommen werden, findet 
auch die RKBek. vom 22. Okt. 1902 (RGBl. 269) 
über Einrichtung und Betrieb an Roßhaar- 
spinnereien (s. d.) Anwendung (Erl. vom 
23. Dez. 1910 — HMBl. 1911, 12). S. auch 
Hechelräume. 
Tierhalter. Zu den Fällen, in denen im BG#. 
von dem Grundsatze, daß für den Ersatz von 
Schaden nur haftet, wer den Schaden verschuldet 
hat, eine Ausnahme gemacht wird, gehören zwei 
solche der Tierhaftung. Nach § 835 Be#B. haftet 
der Jagdberechtigte für den Schaden, den 
Schwarz--, Rot-, Elch-, Dam= oder Rehwild sowie 
Fasanen verursachen, ohne daß es auf sein Ver- 
schulden ankommt. 
8§ 833 BG#B., daß, wenn durch ein Tier ein 
Mensch getötet oder der Körper oder die Ge- 
sundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache 
beschädigt wird, derjenige, welcher das Tier hält, 
verpflichtet ist, dem Verletzten den daraus ent- 
steheinden Schaden zu ersetzen, und der § 834, 
daß, wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, 
die Führung der Aussicht über das Tier durch 
Vertrag übernimmt, für den Schaden verant- 
wortlich ist, den das Tier einem Dritten in der 
  
. sind genehmigungspflichtige Anlagen 
Außerdem bestimmt der H 
717 
im § 833 bezeichneten Weise zufügt, diese Ver- 
erstreckt sich weder auf die in Verbindung mit ge- 
antwortlichkeit jedoch nicht eintritt, wenn er bei 
der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforder- 
liche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden 
auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden 
sein würde. Während es also der § 834 bei der 
regelmäßigen Voraussetzung eines Verschuldens 
beläßt, haftet der T. als solcher ohne Rücksicht 
auf ein Verschulden. Die praktische Anwendung 
des § 833 hat zu vielen Zweiseln Anlaß gegeben. 
Hinsichtlich der hauptsächlichsten davon wird fol- 
gendes zu gelten haben: T. ist derjenige, der die 
Sorge für das Tier durch Gewährung von Unter- 
halt und Obdach in eigenem Interesse auf einen 
Zeitraum von gewisser Dauer und nicht bloß zu 
einem ganz vorübergehenden Zwecke übernom- 
men hat. Durch ein Tier ist der Schaden ange- 
richtet, sobald ein tatsächlicher Zusammenhang 
zwischen der Tätigkeit des Tieres und dem Scha- 
den besteht und es nicht an einem selbständigen, 
willkürlichen Tun des Tieres fehlt. Der § 254 
Be#. (Ausschluß oder Beschränkung der Ver- 
pflichtung zum Schadenersatze bei Verschulden 
des Beschädigten) ist im Falle des § 833 zwar 
anwendbar, doch schließt das eigene Verschulden 
des Verletzten die Haftung des T. nur dann voll- 
ständig aus, wenn es als die ausschließliche Ur- 
sache des Unfalls anzusehen ist. Ein vertrags- 
mäßiger Ausschluß der Haftung des T. ist zu- 
lässig, auch ein stillschweigender; ein solcher kann 
namentlich bei einem Mitfahrenlassen und selbst 
dann anzunehmen sein, wenn die Beteiligten an 
den Eintritt eines Tierschadens gar nicht gedacht 
haben. Bei Tieren, die sich unter der Leitung 
jemandes befinden, scheidet die Haftung des T. 
aus. Es muß aber die Leitung derartig sein, daß 
das Tier nur noch Werkzeug in der Hand des 
Leitenden ist; dieser ist dann der Urheber des 
durch eine unvorsichtige Leitung angerichteten 
Schadens. Keine Leitung ist mehr vorhanden, 
wenn der Leiter die Gewalt über das Tier ver- 
loren hat. — Wegen der großen Härte, zu der 
der § 833 oft für die T. geführt hat, und gegen 
die sie sich auch nicht immer und genügend durch 
eine Versicherung zu schützen vermögen, hat man 
vielfach seine gänzliche Beseitigung verlangt. 
Es ist jedoch dem keine Folge gegeben, sondern 
durch das G., betr. Anderung des § 833 BGB., 
vom 30. Mai 1908 (Rl. 313) dem § 833 nur 
als zweiter Satz hinzugefügt worden, daß die Er- 
satzpflicht nicht eintritt, wenn der Schaden durch 
ein Haustier verursacht wird, das dem Berufe, 
der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalte des 
T. zu dienen bestimmt ist und entweder der T. 
bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Ver- 
kehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der 
Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt 
entstanden sein würde. Danach ist die unbedingte 
aftung des T. nicht für sämtliche Haustiere, son- 
dern nur für solche ausgeschlossen, die dem Wirt- 
schaftsleben und den notwendigen wirtschaftlichen 
Bedürfnissen dienen, nicht für Luxustiere. Im 
übrigen läßt auch die Novelle viel Raum zu Zwei- 
feln. Haustiere sind nur diejenigen, bei denen 
für die ganze Gattung, nicht bloß für einzelne 
Tiere, Aufzucht, Benutzung und Beherrschung 
durch den Menschen stattfinden, also nicht schon 
gezähmte Tiere. Die Einreihung der Bienen 
unter die Haustiere ist bei der Beratung des Ge- 
  
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.