70 Lehrer= und Lehrerinnendiensteinkommen — Lehrer= und Lehrerinnenprüfungen
auf einen dreijährigen Lehrgang in drei auf-lbildungsanstalten II) bestimmt (Erl.
steigenden Klassen zugeschnitten. Der Lehrplan vom 1. Juli 1901 Ziff. 2 — UßBBl. 641).
der Präparandenanstalt und der des Seminars Die Prüfungskommission besteht aus dem
bilden ein organisches Ganze. Die Präparan= « Kommissarius des Provinzialschulkollegiums als
denanstalt soll auf der Grundlage des in der Vorsitzenden, einem Kommissarius derienigen
Volksschule vermittelten Wissens die allgemeine Regierung, in deren Bezirk das betreffende
Bildung der Zöglinge weiterführen. Dem Se-' Seminar liegt, dem Direktor und sämtlichen
minar fällt die Aufgabe zu, die allgemeine ordentlichen Lehrern des Seminars, ferner für
Bildung der Zöglinge zum Abschlusse zu bringen die Prüfung in der Religion einem Kommissar
und ihnen die für die Verwaltung eines Volks= der ev. kirchlichen Oberbehörden (Erl. vom 3. Aug.
schulamtes erforderliche Fachbildung zu ver-- 1873) bzw. der bischöflichen Behörde (Erl. vom
mittteln (Vf. vom 1. Juli 1901 über Lehrpläne 22. März 1827 — v. Kamptz 11, 114). Die
für Präparandenanstalten und Lehrerseminare, Kreisschulinspektoren des Regierungsbezirks kön-
sowie methobfsche Anweisungen zu beiden Lehr= nen der Prüfung beiwohnen.
plänen — UBBl. 600). — Ein Teil der Prä- 2. Die zweite Lehrerprüfung (Wie-
parandenanstalten ist mit Lehrerseminaren ver-derholungsprüfung) wird nach Maßgabe
bunden (s. Erl. vom 14. März 1892 — ug— der Prüfungsordnung vom 1. Juli 1801 (UZBl.
Bl. S. 509). Die Aufnahme in die Prä- 644) abgelegt, nachdem die Lehrer mindestens zwei,
parandenanstalt erfolgt auf Grund einer Prü= höchstens fünf Jahre an Schulen in Preußen
fung (s. Erl. vom 28. Nov. 1878 — UBBl. voll beschäftigt gewesen sind. Die Zusammen-
680 — § 4). Nach Abschluß der Präparanden= setzung der Prüfungskommission ist die gleiche
bildung legen die Zöglinge der staatlichen An- wie zu 1. Die Meldungen erfolgen an die vor-
stalten eine Entlassungsprüfung ab (Erl. vom gesetzte Regierung. Die Prüfung soll nicht
14. Febr. 1888 — UgBBl. 234), die übrigen eine Wiederholung der Seminarentlassungsprü-
eine Aufnahmeprüfung an den Lehrerseminaren fung sein, sondern die Tüchtigkeit für die Ver-
(Vorschriften vom 15. Okt. 1872 — UhHBl. 609), waltung eines Schulamts, insbesondere auf dem
deren Maß in beiden Fällen durch das Ziel des Gebiet der Pädagogik und der Schulpraxis, er-
Lehrplaus vom 1. Juli 1901 bestimmt wird (Erl. mitteln. Musik darf nicht Spezialfach der
vom 1. Juli 1901 — UZBl. 641). Zurück= Weiterbildung sein (U BBl. 1905, 221; 1909, 330).
gewiesene sind erst nach Ablauf eines halben Lehrer, welche innerhalb fünf Jahren nach der
Jahres wieder zuzulassen (U. Bl. 1906, 236). provisorischen Anstellung die zweite Prüfung
Sie müssen 17 Jahre alt sein. Altersdispens bis noch nicht abgelegt haben, sind zu entlassen
zu 6 Monaten ist zulässig (U. BBl. 1910, 2914). (v. Bremen, Preuß. Volksschule S. 368).
III. Die Lehrerinnenseminare hatten bisher II. Prüfung der Lehrer an Mittel-
noch keine sostematische und allgemeine Aus= schulen. Sie ist die Voraussctzung für die
gestaltung erfahren. Die darauf bezüglichen Anstellung der Lehrer an Mittelschulen und
Bestimmungen s. bei E. v. Bremen, Die preuß. höheren Mädchenschulen und ist geordnet durch
Volksschule 1905 (S. 197 Anm. 4). Nach der die Prüfungsordnung vom 1. Juli 1901 (nBBl.
Reform des Mädchenschulwesens ist bestimmt, 649). Zur Prüfung, welche jährlich zweimal ab-
daß die Lehrpläne vom 1. Juli 1901 (s. zu II) gehalten wird, werden zugelassen: Volksschul-
nunmehr allgemein auch auf die Volksschullehre- 1 lehrer, welche die zweite Volksschuliehrerprüfung
rinnenseminare und Präparandinnenbildungs= bestanden haben, Geistliche, Kandidaten des höhe-
anstalten Anwendung zu finden haben (Bestim- ren Lehramts oder der Theologie (d. h., die min-
mungen vom 11. Jan. 1911 — U 3Bl. 251 — destens drei Jahre hindurch sich nach Erlangung des
Ziff. 2). Für die Jusbildung der Lehrerinnen Reife zeugnisses den entsprechenden Universitäts-=
an Mittelschulen und höheren Mädchenschulen studien gewidmet haben). Die Prüfungskom-
dienen die höheren Lehrerinnenseminare, welche mission besteht aus dem Kommissarius des Pro-
meist mit Lyzeen verbunden sind (s. Mäd- vinzialschulkollegiums als Vorsitzenden und aus
chenschul wesen III, 2). vier bis sechs Mitgliedern, welche auf Vorschlag
S. auch Seminardirektoren und des Provinzialschulkollegiums vom Oberpräsi-
f„lehrer, Seminarübungsschule und denten aus den Kreisen der Schulverwal-
wegen der Ausbildung der jüdischen tungs= und Schulaufsichtsbeamten, sowie der
Lehrer daselbst. Leiter und Lehrer der öffentlichen Unter-
Lehrer= und Lehrerinnendiensteinkommen s. richtsanstalten der Provinz unter Bezeichnung
Lehrerbesoldung. r Fächer, in welchen sie zu prüfen haben,
Lehrer- und Lehrerinnenprüfungen. I. Die ernannt: werden. Die Meldung erfolgt beim
Volksschullehrer haben zwei Prüfun= Provinzialschulkollegium. Die Prüfung ist ab-
gen abzulegen, und zwar die Seminarentlas- zulegen in der Pädagogik (wer in ihr zwei-
sungsprüfung (erste Prüfung) und die zweite mal nicht genügt, ist überhaupt zu der Prüfung
Prüfung. nicht mehr zuzulassen — UBBl. 1909, 330) und
1. Die erste Prüfung, welcher sich in zwei anderen Fächern (Religion, Deutsch,
die Zöglinge der Schullehrerseminare nach Französisch, Englisch, Geschichte, Erdkunde,
vollendetem Kursus zu unterwerfen haben]? Mathematik, Botanik, und Zoologie, Physik und
zu der aber auch anderweit vorgebildete Chemie nebst Mineralogie).
Lehramtskandidaten zuzulassen sind, erfolgt III. Rektorprüfung. Die Befähigung zur
nach Maßgabe der Prüfungsordnung vom Anstellung als Seminardirektor, als Seminar-
15. Okt. 1872 (U BBl. 634); das Maß der= lehrer, als Vorsteher von öffentlichen Präparan-
Leiben wird durch den Lehrplan vom 1. Juli denanstalten, als Kreisschulinspektor, als Leiter
1901 (s. Lehrer= und Lehrerin 1. cmn= von höheren Mädchenschulen, von Mittelschulen,