720 Titel (Königlicher) — Todeserklärung
II, 13 ALR. und Art. 50 VU. allein dem 300 K bzw. für Kommissionsräte usw. 500 bis
Könige bzw. den von ihm hierzu ermächtigten 5000 .f (TSt. 60e LStW .), ebenso Allerhöchst
Ministern zu, in letzterem Falle mit Ausschluß vollzogene Patente über T. und Charakterver-
jedoch der Erteilung von T., welche den Rats= leihungen an Beamte (Erl. vom 17. Nov. 1890).
charakter geben (V. vom 27. Okt. 1810 — GS. Wegen der Stempeldpflichtigkeit der Bestallung
3; s. auch Minister). Ein einem preuß. der Beamten s. das. Den Beamten sind in der
Staatsangehörigen von einem fremden Staate Verwaltungsübung Rechtsanwälte und Arzte
verliehener T. darf ohne landesherrliche Erlaub= gleichgestellt worden (vgl. wegen der ürzte Erl.
nis nicht geführt werden (Erl. vom 16. Juni vom 31. Aug. 1901 — Abg B Bl. 219). — S. auch
1898). Zur Führung eines T., welcher mit einem Rang und Ministerialbeamte letztere
außerhalb des Deutschen Reichs nach dem wegen des Titels „Rechnungsrat" und „Kanzleirat".
15. April 1897 erworbenen akademischen! Titel (Königlicher). Der kgl. Titel und das
Grade verbunden ist, bedarf es der Genehmi= kgl. Wappen sind durch V. vom 9. Jan. 1817
gung des Mdg A. (V. vom 7. April 1897 — GS.GS. 17) bzw. 11. Jan. 1864 (GS. 1) festgestellt
99 — §§ 1, 2; O G. 37 S. 359 u. 365). worden. Der T. ist ein größerer, mittlerer und
II. Das ausschließliche Recht der Krone, staat= kürzerer und dementsprechend das Wappen ein
liche Amts= und Ehrentitel zu verleihen, schließt größeres, mittleres und kleineres. Der größere
nicht aus, daß bei dem Fehlen entgegenstehender und mittlere T., sowie das größere und mittlere
Vorschriften die Kommunen und andere Wappen haben mit der Besitznahme der im Jahre
öffentliche Verbände den von ihnen anzustellen= 1866 erworbenen Gebiete Erweiterungen er-
den Beamten, soweit nicht schon durch Gesetz fahren (AE. vom 16. Aug. 1873 — GS. 397;
ihnen cin T. beigelegt ist (Landesdirektor, Schatz= berichtigt durch AE. vom 30. März 1874 — GS.
rat, Oberbürgermeister in den vier größeren hesffs. 128) und der kgl. T. überhaupt, insoweit es sich
Städten eine Amtsbezeichnung beilegen, welche um Reichsangelegenheiten handelt, seit Be-
ihre Geschäfte und ihre amtliche Stellung nachaußen gründung der Kaiserwürde durch Voranstellung
hin erkennbar macht. T., welche ein Staatsamt be= der Worte „Deutscher Kaiser"“. Der kürzere
zeichnen, eignen sich hierzu nicht; für Kommu-T lautet: „Wir . von Gottes Gnaden, König
nalbeamte usw. sind daher solche Bezeichnungen von Preußen“" usw., während das kleinere Wappen
zu wählen, welche mit den T. der Staatsbeam= aus dem mit der kgl. Krone gezierten Wappen-
ten möglichst wenig übereinstimmen. Auf T. im schilde mit dem preuß. Adler besteht. Über die
engeren Sinne, welche nicht zur Bezeichnung Fälle, in welchen die verschiedenen kgl. T. und
eines Amtes dienen, sondern ihrem Träger einen Wappen vom Könige bzw. die letzteren von den
höheren Rang oder sonstige Ehrenvorzüge ge-Behörden im dienstlichen Verkehr zu gebrauchen
währen, oder für den Beliehenen von öffentlich= sind, trifft das Reglement zur V. vom 9. Jan.
rechtlicher Bedeutung sind, insbesondere ihm einen 1817 Anl. D nähere Bestimmungen; wegen des
strafrechtlichen Schutz verschaffen, findet das Vor-- OVG. § 15 Regul. vom 22. Febr. 1892
hergesagte, abgesehen von den Fällen, in denen (Ml. 133).
das Gesetz eine solche Verleihung vorsieht, wie Titel des öffentlichen Rechts und deß Privat-
bei den Stadtältesten, keine Anwendung. Für rechts bei der Wegebanlast s. d. I.
sie besteht das Erfordernis staatlicher Verleihung Titularräte s. Rang.
(OV. 6, 52; 41, 44; Pr VBl. 17, 224; Erl. vom Tochtergemeinden oder Filialgemeinden ist
7. Nov. 1878 — Mhl. 1879, 2; Erl. vom die Bezeichnung für die im Unterordnungsver-
17. Juni, 23. Okt. 1901 — Ml. 192 bzw. 256). hältnis zu einer anderen Kirchengemeinde stehen-
Bei der Neueinführung von Amtsbezeichnungen den Gemeinden dieser Art (AL. II, 11 83 245,
für Kommunalbeamte ist die Zustimmung der- 348). S. auch Parochien III.
jenigen Organe der kommunalen Körperschaften Todeserklärung. I. Sobald der Mensch ge-
erforderlich, welche für die Neueinrichtung der boren, d. h. vollständig vom Mutterleibe getrennt
Amter selbst zuständig sind, für die Schaffung ist und ein selbständiges Dasein außerhalb des
neuer städtischer Amtsbezeichnungen im Bereiche Mutterleibes beginnt, hat er Rechtsfähigkeit
der St O. f. d. ö. Pr. daher die Mitwirkung der (Persönlichkeit) und behält sie bis zu seinem Tode.
Stadtverordnetenversammlung (O##. 41, 44). Die Tatsache des erfolgten Todes aber kann un-
III. Der Verlust von T. tritt ein infolge gewiß sein, nämlich sobald ein Mensch verschollen
der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Das praktische Bedürfnis hat dazu geführt,
(St G. § 33), bei Beamten (unmittelbaren und daß jemand, der längere Zeit verschollen und
mittelbaren) auch als Folge der im Disziplinar-dessen Tod deshalb ungewiß ist, vom Gericht
verfahren erkannten Entfernung aus dem Amte für tot erklärt werden kann. Für zulässig galt
(Disziplinargesetz vom 21. Juli 1852 8 16 Ziff. 2; die T., neben der vielfach zugleich eine Lebens-
RBG. vom 18. Mai 1907 § 75 Ziff. 2; s. hierzu vermutung aufgestellt wurde, zunächst bei einem
auch 1). Wegen der Offiziere s. Militär= Alter des Verschollenen von 100 Jahren, seit
strafrecht und Ehrengerichte (bei dem 17. Jehth gemäß Psalm 90 Vers 10 von
Offizieren). Eine Entziehung von T. im 70 Jahren, Nach dem BGB. (88 13—20) hat
Verwaltungswege ist dagegen nicht zulässig. Bei die T. zur sachlichen Voraussetzung: Verschollen-
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte können heit, d. i. daß der Aufenthalt des für tot zu
während der im Urteile bestimmten Zeit T. nicht Erklärenden unbekannt und keine Nachricht von
erlangt werden (Ste# B. § 31 Ziff. 3). Unbefugte dem Leben in seine Heimat gelangt ist, Ende des
Fuhrung von T. ist nach § 360 Ziff. 8 St GB. straf-]Kalenderjahres, in welchem er sein 31.-Lebens-
bar. · jahr vollendet haben würde, und Ablauf von
IV. Die Verleihung von T. an Nichtbeamte 10 Jahren nach dem Ende des Klenderahreg,
unterliegt einer Stempelgebühr von in dem er den vorhandenen Nachrichten zufolge