Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

720 Titel (Königlicher) — Todeserklärung 
II, 13 ALR. und Art. 50 VU. allein dem 300 K bzw. für Kommissionsräte usw. 500 bis 
Könige bzw. den von ihm hierzu ermächtigten 5000 .f (TSt. 60e LStW .), ebenso Allerhöchst 
Ministern zu, in letzterem Falle mit Ausschluß vollzogene Patente über T. und Charakterver- 
jedoch der Erteilung von T., welche den Rats= leihungen an Beamte (Erl. vom 17. Nov. 1890). 
charakter geben (V. vom 27. Okt. 1810 — GS. Wegen der Stempeldpflichtigkeit der Bestallung 
3; s. auch Minister). Ein einem preuß. der Beamten s. das. Den Beamten sind in der 
Staatsangehörigen von einem fremden Staate Verwaltungsübung Rechtsanwälte und Arzte 
verliehener T. darf ohne landesherrliche Erlaub= gleichgestellt worden (vgl. wegen der ürzte Erl. 
nis nicht geführt werden (Erl. vom 16. Juni vom 31. Aug. 1901 — Abg B Bl. 219). — S. auch 
1898). Zur Führung eines T., welcher mit einem Rang und Ministerialbeamte letztere 
außerhalb des Deutschen Reichs nach dem wegen des Titels „Rechnungsrat" und „Kanzleirat". 
15. April 1897 erworbenen akademischen! Titel (Königlicher). Der kgl. Titel und das 
Grade verbunden ist, bedarf es der Genehmi= kgl. Wappen sind durch V. vom 9. Jan. 1817 
gung des Mdg A. (V. vom 7. April 1897 — GS.GS. 17) bzw. 11. Jan. 1864 (GS. 1) festgestellt 
99 — §§ 1, 2; O G. 37 S. 359 u. 365). worden. Der T. ist ein größerer, mittlerer und 
II. Das ausschließliche Recht der Krone, staat= kürzerer und dementsprechend das Wappen ein 
liche Amts= und Ehrentitel zu verleihen, schließt größeres, mittleres und kleineres. Der größere 
nicht aus, daß bei dem Fehlen entgegenstehender und mittlere T., sowie das größere und mittlere 
Vorschriften die Kommunen und andere Wappen haben mit der Besitznahme der im Jahre 
öffentliche Verbände den von ihnen anzustellen= 1866 erworbenen Gebiete Erweiterungen er- 
den Beamten, soweit nicht schon durch Gesetz fahren (AE. vom 16. Aug. 1873 — GS. 397; 
ihnen cin T. beigelegt ist (Landesdirektor, Schatz= berichtigt durch AE. vom 30. März 1874 — GS. 
rat, Oberbürgermeister in den vier größeren hesffs. 128) und der kgl. T. überhaupt, insoweit es sich 
Städten eine Amtsbezeichnung beilegen, welche um Reichsangelegenheiten handelt, seit Be- 
ihre Geschäfte und ihre amtliche Stellung nachaußen gründung der Kaiserwürde durch Voranstellung 
hin erkennbar macht. T., welche ein Staatsamt be= der Worte „Deutscher Kaiser"“. Der kürzere 
zeichnen, eignen sich hierzu nicht; für Kommu-T lautet: „Wir . von Gottes Gnaden, König 
nalbeamte usw. sind daher solche Bezeichnungen von Preußen“" usw., während das kleinere Wappen 
zu wählen, welche mit den T. der Staatsbeam= aus dem mit der kgl. Krone gezierten Wappen- 
ten möglichst wenig übereinstimmen. Auf T. im schilde mit dem preuß. Adler besteht. Über die 
engeren Sinne, welche nicht zur Bezeichnung Fälle, in welchen die verschiedenen kgl. T. und 
eines Amtes dienen, sondern ihrem Träger einen Wappen vom Könige bzw. die letzteren von den 
höheren Rang oder sonstige Ehrenvorzüge ge-Behörden im dienstlichen Verkehr zu gebrauchen 
währen, oder für den Beliehenen von öffentlich= sind, trifft das Reglement zur V. vom 9. Jan. 
rechtlicher Bedeutung sind, insbesondere ihm einen 1817 Anl. D nähere Bestimmungen; wegen des 
strafrechtlichen Schutz verschaffen, findet das Vor-- OVG. § 15 Regul. vom 22. Febr. 1892 
hergesagte, abgesehen von den Fällen, in denen (Ml. 133). 
das Gesetz eine solche Verleihung vorsieht, wie Titel des öffentlichen Rechts und deß Privat- 
bei den Stadtältesten, keine Anwendung. Für rechts bei der Wegebanlast s. d. I. 
sie besteht das Erfordernis staatlicher Verleihung Titularräte s. Rang. 
(OV. 6, 52; 41, 44; Pr VBl. 17, 224; Erl. vom Tochtergemeinden oder Filialgemeinden ist 
7. Nov. 1878 — Mhl. 1879, 2; Erl. vom die Bezeichnung für die im Unterordnungsver- 
17. Juni, 23. Okt. 1901 — Ml. 192 bzw. 256). hältnis zu einer anderen Kirchengemeinde stehen- 
Bei der Neueinführung von Amtsbezeichnungen den Gemeinden dieser Art (AL. II, 11 83 245, 
für Kommunalbeamte ist die Zustimmung der- 348). S. auch Parochien III. 
jenigen Organe der kommunalen Körperschaften Todeserklärung. I. Sobald der Mensch ge- 
erforderlich, welche für die Neueinrichtung der boren, d. h. vollständig vom Mutterleibe getrennt 
Amter selbst zuständig sind, für die Schaffung ist und ein selbständiges Dasein außerhalb des 
neuer städtischer Amtsbezeichnungen im Bereiche Mutterleibes beginnt, hat er Rechtsfähigkeit 
der St O. f. d. ö. Pr. daher die Mitwirkung der (Persönlichkeit) und behält sie bis zu seinem Tode. 
Stadtverordnetenversammlung (O##. 41, 44). Die Tatsache des erfolgten Todes aber kann un- 
III. Der Verlust von T. tritt ein infolge gewiß sein, nämlich sobald ein Mensch verschollen 
der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Das praktische Bedürfnis hat dazu geführt, 
(St G. § 33), bei Beamten (unmittelbaren und daß jemand, der längere Zeit verschollen und 
mittelbaren) auch als Folge der im Disziplinar-dessen Tod deshalb ungewiß ist, vom Gericht 
verfahren erkannten Entfernung aus dem Amte für tot erklärt werden kann. Für zulässig galt 
(Disziplinargesetz vom 21. Juli 1852 8 16 Ziff. 2; die T., neben der vielfach zugleich eine Lebens- 
RBG. vom 18. Mai 1907 § 75 Ziff. 2; s. hierzu vermutung aufgestellt wurde, zunächst bei einem 
auch 1). Wegen der Offiziere s. Militär= Alter des Verschollenen von 100 Jahren, seit 
strafrecht und Ehrengerichte (bei dem 17. Jehth gemäß Psalm 90 Vers 10 von 
Offizieren). Eine Entziehung von T. im 70 Jahren, Nach dem BGB. (88 13—20) hat 
Verwaltungswege ist dagegen nicht zulässig. Bei die T. zur sachlichen Voraussetzung: Verschollen- 
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte können heit, d. i. daß der Aufenthalt des für tot zu 
während der im Urteile bestimmten Zeit T. nicht Erklärenden unbekannt und keine Nachricht von 
erlangt werden (Ste# B. § 31 Ziff. 3). Unbefugte dem Leben in seine Heimat gelangt ist, Ende des 
Fuhrung von T. ist nach § 360 Ziff. 8 St GB. straf-]Kalenderjahres, in welchem er sein 31.-Lebens- 
bar. · jahr vollendet haben würde, und Ablauf von 
IV. Die Verleihung von T. an Nichtbeamte 10 Jahren nach dem Ende des Klenderahreg, 
unterliegt einer Stempelgebühr von in dem er den vorhandenen Nachrichten zufolge 
  
  
  
 
	        
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