Todesfälle (verdächtige) — Tollwut 721
noch gelebt hat, oder Ende des 70. Lebens= gesetz § 2), ist den Erbschaftssteuerämtern über die
jahrs und Ablauf von fünf Jahren nach dem ergangenen T. Mitteilung zu machen (RErb-
Ende des gleichen Kalenderjahrs. Kürzere Fristen St G. vom 3. Juni 1906 — RG Bl. 654 — 8 40
gelten bei der sog. Kriegs= und Seeverschollen= und Ausf est. vom 16. Juni 1906 — ZBl. 829—
heit, von denen jene nicht auf die bewaffnete §§ 3, 10).
Macht und Kriege des Deutschen Reichs be- Wn- Verschellenpet und Todeser#lärung;: Leh.
schränkt und die letztere auch bei der Fahrt eines 36 # di lag, - 7 M
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Seefahrzeugs auf einem den Zugang zur See e eines für tot erllärten Lebenden, im Alrch Ziv Prax.
101, 424.
bildenden Binnengewässer möglich ist, und bei
der Unfallverschollenheit, d. h. wenn jemand beii Todesfälle (verdächtige). T., welche in kri-
einem bestimmten Ereignisse (Eisenbahnunglück,mineller Hinsicht Verdacht erregen bzw. Anhalts-
Grubenunglück, Brand u. dgl.) in Lebensgefahr punkte eines nicht natürlichen Todes bieten, sind
eraten und seitdem verschollen ist. Der für tot von den Polizei= und Gemeindebehörden sofort
Erklärte gilt, solange nichts anderes bewiesen der Staatsanwaltschaft oder dem Amtsrichter
ist, als in dem Zeitpunkte verstorben, welcher in anzuzeigen (St PO. § 157); die Beerdigung darf
dem die T. aussprechenden Urteile festgestellt ist, nur auf Grund schriftlicher Genehmigung der
Darüber, welcher Zeitpunkt hierbei als Zeit= Staatsanwaltschaft oder des Amtsrichters er-
punkt des Todes anzunehmen ist, wenn die folgen (Abs. 2 das.; s. auch §§ 158 Abs. 1; 87 bis
Todeszeit nicht ermittelt wird, bestimmt § 18/91 das.). Die Eintragung des T. in das Standes-
Abs. 2. Bis zu diesem Zeitpunkte besteht eine register erfolgt auf Grund einer schriftlichen Mit-
durch Gegenbeweis widerlegbare Vermutung für teilung dieser Behörden (PSt. § 58 Abs. 2).
das Leben; es kommt namentlich also der Ver-- T., welche in sanitärer Hinsicht verdächtig sind,
schollene für Erbschaften, zu denen er berufen ist, bezüglich des Vorhandenseins einer gemein-
als Erbe in Betracht. Lebt der für tot Erklärte gefährlichen Krankheit (s. d.) oder von Milz-
noch, so kann er, ohne daß es einer Anfechtung brand, sind unverzüglich der Polizeibehörde des
des Todeserklärungsurteils (s. III) bedarf, die Sterbeorts zur näheren Untersuchung anzuzeigen
Herausgabe seines Vermögens mit der Erb= (s. G. vom 30. Juni 1900 — RGBl. 306 —
schaftsllage fordern. - §1undBek.vom28.Sept.1909—-RGB1.
Il.EigentümlicheWirkungenhatdieTbei933—;s.hicrzuauchBeerdigungIII,IV).
derEhc(§§13-18—1352).DielchtcreendetVgl.imübrigenllbettragbareKrant-
nichtfchonmitdch.dcsGatten,fondernerftmitheitenlll4,Leichenfchau.
der darauf folgenden Wiederverheiratung des an-Todesstrafe s. Strafen II.
deren Gatten. Auch sonst gibt es noch mehrfache Tollwut ist eine schnell verlaufende und un-
besondere, die T. betreffende Vorschriften, so heilbare ansteckende Krankheit, die auf alle warm-
§* 1884 Abs. 2 (Beendigung der Vormundschaft blütigen Tiere und den Menschen übergehen kann.
durch T. des Mündels). Sie kommt am häufigsten beim Hunde vor und
III. Das Todeserklärungsverfah- verbreitet sich vorzugsweise durch den Biß der
ren (3PO. s§ 960—976) unterscheidet sich von mit ihr behafteten Hunde. Zwischen dem Biß und
den übrigen Aufgebotsverfahren in wesentlichen dem Seuchenausbruche liegt eine Inkubationszeit
Punkten. Es ist dem Entmündigungsverfahren von durchschnittlich 3—6 Wochen. Sie kann sich
wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche nach= jedoch auch einerseits auf viele Monate, anderer-
gebildet. Zunächst bewegt es sich in den Formen seits auf wenig Tage belaufen. Der Infektions-
eines Untersuchungsverfahrens, das nach einem stoff findet sich am reinsten im Zentralnerven-
Aufgebot mit einem Ausschlußurteil endet. system (Gehirn= und Rückenmark) der kranken
Hieran kann sich dann ein formeller Partei= Tiere vor. Um die Erforschung der T. hat sich
prozeß anschließen, der durch eine Anfechtungs= namentlich der Franzose Pasteur verdient ge-
klage gegen das Ausschlußurteil eingeleitet wird. macht. Er hat auch eine Methode angegeben, um
Für den ersten Teil sind sachlich zuständig die den Ausbruch der T. bei bereits angesteckten Tieren
Amtsgerichte. Crtlich ist im einzelnen Falle regele und Menschen zu hindern. Sie besteht in einer
mäßig dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Impfung mit abgeschwächtem Tollwutvirus. In
Bezirke der Verschollene seinen letzten inländischen Deutschland werden Impfungen an Menschen
Wohnsitz hatte. Antragsberechtigt sind der ge-= neuerdings zahlreich im Berliner Institute für
setzliche Vertreter des Verschollenen mit Ge-= Infektionskrankheiten sowie in der Tollwut-
nehmigung des Vormundschaftsgerichts und jeder, impfstation in Breslau im allgemeinen mit
der an der T. ein rechtliches Interesse hat. Zur gutem, wenn auch nicht ausnahmslos günstigem
Erhebung der Anfechtungsklage ist jeder berechtigt, Erfolge vorgenommen. Für die Tierheilkunde ist
der an der Aufhebung der T. oder an der Berichti= die Pasteursche Schutzimpfung bisher ohne Be-
gung des Zeitpunkts der T. ein rechtliches Interessee deutung geblieben. Selbst in Frankreich wird
hat. Beklagter ist derjienige, welcher die T. er- eine Schutzimpfung der Hunde für undurchführbar
wirkt hat und, wenn dieser selbst die Klage er-gehalten. Man ist zu ihrer Bekämpfung daher
hebt oder er verstorben, sein Aufenthalt unbekannt auf die staatlichen Vorbengemittel, also auf
oder im Auslande belegen ist, der Staatsanwalt. die veterinärpolizeiliche Bekämpfung, die zur
Über die T. in den Konsulats= und deutschen Grundlage die Anzeigepflicht (s. d. II) für die T.
Schutzgebieten s. § 19 Ziff. 1 des G. über die hat, auf die Hundesteuer (s. d.) und auf den
Konsulargerichtsbarkeit und § 3 des Schutz= wenigstens in größeren Städten vielfach allge-
gebietsgeseres (Röl. 1900 S. 213, 813). Von mein angeordneten Maulkorbzwang für Hunde
den Gerichten, auch den Konsuln (G. über die angewiesen. Die veterinärpolizeilichen Maß-
Konsulargerichtsbarkeit § 7 Ziff. 1) und den Ge= nahmen (Viehseuchengesetz vom 1. Mai 1894 —
richten in den Schutzgebieten (Schutzgebiets. Rel. 409 — 3§§ 34—39, § 62 Ziff. 1 u. 3;
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Berwaltung. 2. Aufl. II. 46
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