Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Tonnen — Totalisator 
Teil der zu zahlenden Vergütung zu gewähren 
(§§ 22, 22 a, u. 22 b in der Fassung des Art. 1 
des G. vom 22. Mai 1910). S. hierzu auch Ur- 
heberrecht. 
IV. Hervorzuheben bleibt, daß kleinere Teile 
einer Dichtung oder Gedichte von geringem Um- 
fange nach ihrem Erscheinen in Verbindung mit 
einem neuen T. wiedergegeben werden können, 
sofern nicht die Gedichte nach ihrer Gattung, wie 
melodramatische und Couplets, zur Komposition 
bestimmt sind. Auch kann im ersteren Falle der 
Text allein bei einer Aufführung zum aus- 
schließlichen Gebrauch der Hörer wiedergegeben 
werden. Bei Opern oder sonstigen T. bedarf der 
Veranstalter einer öffentlichen Aufführung nur 
der Einwilligung des Urhebers des musikalischen 
Teiles. Im übrigen steht das Urheberrecht an 
gemeinschaftlichen Werken jedem Urheber zu 
und ist daher zur Veranstaltung einer öffent- 
lichen Aufführung, wenn mehrere Berechtigte 
vorhanden sind, die Einwilligung eines jeden er- 
forderlich. Die Zwangslizenz (s. III) greift auch 
dann Platz, wenn zu dem mechanisch wiederzu- 
gebenden T. ein als Schriftwerk geschützter Text 
gehört, dessen Wiedergabe auf mechanischem Wege 
der Urheber des letzteren gestattet hat, und zwar 
hat in einem solchen Falle der Urheber des T. 
unter gleichzeitiger Gewährung eines ange- 
messenen Teiles der Vergütung an den Terxt- 
inhaber die Erlaubnis zu erteilen (§8 5, 6, 20, 
28 LitUl G.; Art. 1 § 22 des G. vom 22. Mai 1910). 
Tonnen s. Seezeichen wesen. 
Torfbrikettfabriken, Torfstreufabriken, Torf- 
gewinnungsbetriebe s. Nebenbetriebe. 
Totalisator. 
Wetteinrichtung auf Rennplätzen, bei der nur 
bare Wettsätze entgegengenommen werden, 
deren Betrag nach dem Rennen unter die Ge- 
winner verteilt wird, nach Abzug der Steuern 
und bestimmter Gewinnanteile der den T. be- 
treibenden Rennvereine. Der T. ist vor etwa 
30 Jahren ungefähr gleichzeitig in Österreich, 
Rußland, Italien und Deutschland eingeführt 
worden, nachdem er in Frankreich schon 10 Jahre 
vorher bestanden hatte. Eine Genehmigung 
oder Besteuerung durch den Staat fand zunächst 
nicht statt. Im Jahre 1882 wurde der Betrieb 
des T. in Deutschland sistiert, nachdem bei den 
Gerichten die Auffassung zur Geltung gelangt 
war, daß er ein verbotenes Glücksspiel darstelle. 
Die ungünstigen Erfahrungen hiermit, namentlich 
die Zunahme des Buchmacherwesens, führten 
seit 1886 dazu, den T. auf veränderter Grundlage 
wieder einzuführen. Es geschah das in der 
Weise, daß den Rennvereinen die polizeiliche 
Erlaubnis zum Totalisatorbetriebe unter Bedin- 
gungen erteilt wurde, welche einerseits die straf- 
rechtlichen Momente aus dem Betriebe aus- 
schalten, andererseits das minderbemittelte 
Publikum von der Benutzung des T. tunlichst 
ausschließen sollten. Unter Gewährung dieser 
Erlaubnis wurde in jedem Jahre und für jeden 
Rennverein von dem Ms„DL. und dem Md J. durch 
Einzelverfügungen an die betreffenden Landes- 
polizeibehörden Bestimmung getroffen, bei der 
auch die Zahl der Renntage mit Totalisator= 
benutzung festgesetzt wurde. Das so gestaltete 
Konzessionierungswesen hat durch das gleich zu 
erwähnende G. vom 4. Juli 1905 eine bestimmte 
  
I. Der T. ist eine maschinelle 
  
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rechtliche Grundlage gefunden. Vom Jahre 1891 
ab war der Totalisatorbetrieb zu der durch Tarif 
Ziff. 5 des RStemp G. vom 1. Juli 1881 vor- 
geschriebenen Stempelabgabe von 5 005 heran- 
gezogen, 1894 wurde die Abgabe auf 10 00, 
1900 auf 2000 erhöht. Bei diesem Steuersatz ist 
es in den späteren Gesetzen von 1906 und 1909 ge- 
blieben (s. Reichsstempelsteuer II aC 
und d). Wer im Inlande bei öffentlich veranstalte- 
ten Pferderennen Wetteinsätze entgegennimmt, ist 
verpflichtet, versteuerte Ausweise (Tickets) hier- 
über auszustellen (§ 29 RStempGG.). Auch der- 
jenige, der Ausweise über Einsätze bei ausländi- 
schen Wettunternehmungen für öffentlich ver- 
anstaltete Pferderennen in das Bundesgebiet 
einführt oder daselbst empfängt, hat dieselben 
der Steuerbehörde anzumelden und dabei die 
Stempelabgabe zu entrichten. Wer endlich, ohne 
solche Ausweise vom Auslande einzuführen, 
Wetten der bezeichneten Art vermittelt, hat, so- 
fern er diese Vermittlung gewerbsmäßig betreibt, 
versteuerte Ausweise über die Wetteinsätze aus- 
zustellen (§ 31 a. a. O.). Von der Vorlegung 
eines bestimmten Lotterieplanes wird jedoch ab- 
gesehen und gestattet, daß die Versteuerung der 
Spielausweise nach Maßgabe des Bedarfs be- 
wirkt werde. Die Veranstalter der Ausspielungen 
dürfen nur versteuerte Ausweise über Einsätze 
zur Ausgabe bringen und nur solche auf den 
Rennplätzen in Gewahrsam halten (AusftBest. 
§ 54). Die hohe Stempelabgabe hat neuestens 
zur gesetzlichen Regelung der ganzen Materie 
den Anstoß gegeben. Sie führte nämlich zu einer 
so bedeutenden Verminderung der Umsätze am 
T., daß die Reichsstempeleinnahmen ungeachtet 
der Erhöhung der Sätze bedeutend zurückgingen 
und noch viel mehr die bestimmungsgemäß den 
Zwecken der Landespferdezucht zugute kommen- 
den Einnahmen der Vereine. Den Nutzen hatte 
das unkontrollierbare und höchst bedenkliche 
Buchmacherwesen (s. Buchmacher), das eine 
steigende Ausbreitung gewann. 
II. Das G., betr. die Wetten bei 
öffentlich veranstalteten Pferde- 
rennen, vom 4. Juli 1905 (Rl. 595) hat 
einerseits das Buchmachen verboten (s. Buch- 
macher), andererseits den Totalisatorbetrieb 
geregelt. Nach § 1 ist der Betrieb eines Wett- 
unternehmens für öffentliche Rennen nur mit 
Erlaubnis der Landeszentralbehörde oder der 
von ihr bezeichneten Behörde zulässig. Die Er- 
laubnis darf nach § 2 nur an solche Vereine 
gegeben werden, welche nach Maßgabe der vom 
B. zu erlassenden Ausführungsbestimmungen 
die Sicherheit bieten, daß sie die Einnahmen aus 
dem Betriebe des Wettunternehmens ausschließ- 
lich zum Besten der Landespferdezucht verwendenz 
die Erlaubnis ist widerruflich. Von der Benen- 
nung des T. ist im Gesetz Abstand genommen, 
weil, wie die Begründung sagt, es sich nicht über- 
sehen lasse, ob sich nicht aus oder neben dem T. 
mit der Zeit andere Arten von Wettunterneh- 
mungen entwickeln werden. Nachdem nach § 4 bes 
G. der Vereinstotalisator, d. h. der ausschließlich 
den Mitgliedern bestimmter Vereine zugängliche 
T., dem sonstigen T. in steuerlicher Hinsicht 
gleichgestellt ist, trifft § 5 die wichtige Bestim- 
mung, daß die Hälfte des Ertrages 
der Reichsstempelabgaben dieser 
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