Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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— Die Transportordnung unterschied auch 
noch zwischen Ziviltransporten 
und den für schwerere Verbrecher vorgeschriebe- 
nen Militärtransporten. Der Trans- 
port von Zivilpersonen durch Soldaten ist 
aber nicht mehr gebräuchlich. Zulässig ist 
die Verwendung der kgl. Gendarmen (s. Gen- 
darmerie IV) zu Transporten (vgl. V. über 
die Gendarmerieorganisation vom 30. Dez. 1820 
— GS. 1821, 1 — § 12 II Ziff. 5 und vom 
23. Mai 1867 — GS. 777 — F 16). Sie darf 
über die Grenzen ihres Patronillenbezirks hinaus 
aber nur mit Genehmigung des ihnen vorgesetzten 
Landrats geschehen (Erl. vom 21. Jan. 1882 — 
Ml. 37). Militärpersonen, welche wegen vor 
ihrer Einstellung begangener Straftaten zur 
Disposition entlassen sind und auf Verlangen 
der Zivilbehörde dieser zugeführt werden sollen, 
sind der nächsten Polizeibehörde zu übergeben 
(Erl. vom 9. März 1897) Ü8ber die Aus- 
weisung von Reichsausländern mittels 
Transports trifft die Bek. vom 10. Dez. 
1890 (3B1. 378) Bestimmung (s. Aus- 
weisungen IV). S. im übrigen hierzu 
Transporteure und Transport- 
kosten. 
II. Transportstraßen und Trans- 
portstationen. Die Vorschriften der T. 
über Transportstraßen und Transportstationen 
(§8 3—5) sind infolge der Benutzung der Eisen- 
bahnen zu Transportzwecken veraltet und außer 
Gebrauch. Als Transportstation im Sinne der T. 
ist jeder auf dem vorgeschriebenen Transport- 
wege befindliche Ort anzusehen, an welchem sich 
ein zur sicheren Unterbringung der Transpor- 
taten geeignetes Polizeigefängnis befindet. Bei 
dem Eisenbahntransport soll nach dem ME. vom 
13. Mai 1892 (Ml. 227) tunlichst ein unmittel- 
bares Beförderungsverfahren stattfinden. Dem- 
gemäß sollen die Transporte möglichst ohne 
Unterbrechung von ihrem Ausgangspunkte bis 
zum Bestimmungsorte durch ein und denselben 
Begleiter ausgeführt werden, soweit nicht die 
Notwendigkeit zum Übernachten die Ablieferung 
des Transportaten an die Stationsbehörde einer 
Transportstation erforderlich oder die Anstrengung 
einer längeren Reise und die damit verbundene 
Gefahr geringerer Aufmerksamkeit des Begleiters 
einen Wechsel in dessen Person wünschenswert! 
macht. Über das Höchstmaß der Entfernungen, 
welche von ein und demselben Transportbegleiter 
urückzulegen sind, kann jeder Oberpräsident für 
neine Provinz Bestimmung treffen. — Im 
übrigen ist der Transport möglichst so ein- 
zurichten, daß der Bestimmungsort noch vor 
Einbruch der Dunkelheit erreicht wird. Am 
Bestimmungsorte wird der Tranusport mit den 
Geldern, Papieren usw. der Behörde über- 
geben, die zu seiner Annahme verpflichtet ist. 
Muß der Transport unterbrochen werden, so 
ist der Transport an die Polizeibehörde des 
betressenden Ortes abzuliefern, welche für die 
entsprechende Bewachung zu sorgen hat (ogl. 
§§ 23, 26, 28 T.). 
IV. Vorbereitung des Transports. 
Die absendende Behörde muß vor Anordnung des 
Transports nötigenfalls die Bereitwilligkeit der 
Behörde des Bestimmungsortes zur Annahme 
des Transportaten feststellen (T. § 15). Nament- 
Transportinstruktion 
lich soll die größte Aufmerksamkeit bei Ermitt- 
lung des Heimatsorts von Vagabunden, die 
dorthin zu schaffen sind, angewendet werden 
(Erläuterung zur T. vom 23. Juli 1817 § VIII). 
Bei kranken oder schwachen Personen ist ihre 
Transportfähigkeit vor Beginn des Transports 
durch ärztliches Gutachten festzu- 
stellen (T. § 16). Die Untersuchung und ärzt- 
liche Behandlung der Transportaten liegt den 
Kreisärzten gemäß § 115 ihrer Dienstanweisung 
vom 1. September 1909 (MMl. 381) ob, 
deren Gebühren hierfür durch §§ 24, 25 das. 
sowie durch G. vom 14. Juli 1909 (GS. 615) 
geregelt. sind. Die Transportaten sollen den 
rzten in deren Wohnung vorgeführt werden 
(Erl. vom 31. Jan. und 26. Juli 1877 — MBl. 
S. 20 u. 197). Indessen soll die Übernahme von 
gerichtlichen Gefangenen zum Transport oder 
zur Aufnahme in die Strafanstalt auch ohne ärzt- 
lichen Befundschein erfolgen (Erl. vom 26. Juli 
1877 — MBl. 77 — und vom 31. Jan. 1877 — 
IJ#m Bl. 20). Personen, die an Krätze leiden, sollen 
weder transportiert werden noch einen Zwangs- 
paß (s. d.) erhalten (Erl. vom 16. Aug. 1830 — 
v. Kamptz 14, 583 — und vom 23. Juli 1837 — 
v. Kamptz 21, 760). Die Beschaffung einer Be- 
kleidung für den Transportaten, die „Zzur 
Sicherung gegen die Kälte und zur Vor- 
beugung eines öffentlichen Argernisses“ aus- 
reicht, liegt der Behörde ob, welche den 
Transport veranlaßt (T. § 17). Was als not- 
wendige Bekleidung anzusehen ist, bestimmt 
der ME. vom 22. Sept. und 31. Okt. 1904 
(Ml. 261). Über die Sorge für die Be- 
kleidung von Personen, die aus dem Gerichts- 
gefängnisse nach einem Arbeitshause transportiert 
werden sollen, treffen namentlich die Erl. vom 
6. Juli 1871 (Ml. 205), 24. Sept. 1878 (Ml. 
251), 1. Mai 1883 (Ml. 162), 14. Mai 1884 
(Ml. 150), 21. April 1885 (MBl. 184) Be- 
stimmung (s. auch Gefangenentrans- 
port und Korrektionelle Nach- 
haft). Personen, die sich bis zur Ein- 
leitung des Transports auf freiem Fuße befun- 
den haben, sind von der mit dem Transporte 
beauftragten Polizeibehörde mit der erforder- 
lichen Bekleidung zu versehen, wenn ihre eigenen 
  
  
Kleider unzureichend sind. Die Kosten hierfür sind 
auf dem Transportzettel (s. u.) zu vermerken 
und werden mit den übrigen Transportkosten 
(s. d.) erstattet (Erl. vom 28. Sept. 1875 — 
Ml. 269). Über die Bekleidung der auf Kosten 
des Königreichs Bayern zu transportierenden 
Personen ist mit der dortigen Regierung ein be- 
sonderes Abkommen getroffen worden (s. Erl. 
vom 25. Sept. 1886 — MBl. 209). — Den 
Transporteuren sind die Vorsichtsmaß- 
regeln anzugeben, die mit Rücksicht auf 
die Gefährlichkeit der Transportaten und an- 
dere Verhältnisse zu beobachten sind (T. § 18). 
Dem Transportführer ist ein nach einem be- 
stimmten Formular aufzustellender Trans- 
portzettel mitzugeben (T. § 19 und Er- 
läuterung vom 23. Juli 1817 § X). Für Trans- 
portaten, die sich nicht im Besitze der bürgerlichen 
Ehrenrechte befinden, sollen rote, für die anderen 
weiße Transportzettel benutzt werden. Auf dem 
Transportzettel soll stets der Grund der Unter- 
suchung oder Bestrafung unter Angabe ihrer 
 
	        
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