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— Die Transportordnung unterschied auch
noch zwischen Ziviltransporten
und den für schwerere Verbrecher vorgeschriebe-
nen Militärtransporten. Der Trans-
port von Zivilpersonen durch Soldaten ist
aber nicht mehr gebräuchlich. Zulässig ist
die Verwendung der kgl. Gendarmen (s. Gen-
darmerie IV) zu Transporten (vgl. V. über
die Gendarmerieorganisation vom 30. Dez. 1820
— GS. 1821, 1 — § 12 II Ziff. 5 und vom
23. Mai 1867 — GS. 777 — F 16). Sie darf
über die Grenzen ihres Patronillenbezirks hinaus
aber nur mit Genehmigung des ihnen vorgesetzten
Landrats geschehen (Erl. vom 21. Jan. 1882 —
Ml. 37). Militärpersonen, welche wegen vor
ihrer Einstellung begangener Straftaten zur
Disposition entlassen sind und auf Verlangen
der Zivilbehörde dieser zugeführt werden sollen,
sind der nächsten Polizeibehörde zu übergeben
(Erl. vom 9. März 1897) Ü8ber die Aus-
weisung von Reichsausländern mittels
Transports trifft die Bek. vom 10. Dez.
1890 (3B1. 378) Bestimmung (s. Aus-
weisungen IV). S. im übrigen hierzu
Transporteure und Transport-
kosten.
II. Transportstraßen und Trans-
portstationen. Die Vorschriften der T.
über Transportstraßen und Transportstationen
(§8 3—5) sind infolge der Benutzung der Eisen-
bahnen zu Transportzwecken veraltet und außer
Gebrauch. Als Transportstation im Sinne der T.
ist jeder auf dem vorgeschriebenen Transport-
wege befindliche Ort anzusehen, an welchem sich
ein zur sicheren Unterbringung der Transpor-
taten geeignetes Polizeigefängnis befindet. Bei
dem Eisenbahntransport soll nach dem ME. vom
13. Mai 1892 (Ml. 227) tunlichst ein unmittel-
bares Beförderungsverfahren stattfinden. Dem-
gemäß sollen die Transporte möglichst ohne
Unterbrechung von ihrem Ausgangspunkte bis
zum Bestimmungsorte durch ein und denselben
Begleiter ausgeführt werden, soweit nicht die
Notwendigkeit zum Übernachten die Ablieferung
des Transportaten an die Stationsbehörde einer
Transportstation erforderlich oder die Anstrengung
einer längeren Reise und die damit verbundene
Gefahr geringerer Aufmerksamkeit des Begleiters
einen Wechsel in dessen Person wünschenswert!
macht. Über das Höchstmaß der Entfernungen,
welche von ein und demselben Transportbegleiter
urückzulegen sind, kann jeder Oberpräsident für
neine Provinz Bestimmung treffen. — Im
übrigen ist der Transport möglichst so ein-
zurichten, daß der Bestimmungsort noch vor
Einbruch der Dunkelheit erreicht wird. Am
Bestimmungsorte wird der Tranusport mit den
Geldern, Papieren usw. der Behörde über-
geben, die zu seiner Annahme verpflichtet ist.
Muß der Transport unterbrochen werden, so
ist der Transport an die Polizeibehörde des
betressenden Ortes abzuliefern, welche für die
entsprechende Bewachung zu sorgen hat (ogl.
§§ 23, 26, 28 T.).
IV. Vorbereitung des Transports.
Die absendende Behörde muß vor Anordnung des
Transports nötigenfalls die Bereitwilligkeit der
Behörde des Bestimmungsortes zur Annahme
des Transportaten feststellen (T. § 15). Nament-
Transportinstruktion
lich soll die größte Aufmerksamkeit bei Ermitt-
lung des Heimatsorts von Vagabunden, die
dorthin zu schaffen sind, angewendet werden
(Erläuterung zur T. vom 23. Juli 1817 § VIII).
Bei kranken oder schwachen Personen ist ihre
Transportfähigkeit vor Beginn des Transports
durch ärztliches Gutachten festzu-
stellen (T. § 16). Die Untersuchung und ärzt-
liche Behandlung der Transportaten liegt den
Kreisärzten gemäß § 115 ihrer Dienstanweisung
vom 1. September 1909 (MMl. 381) ob,
deren Gebühren hierfür durch §§ 24, 25 das.
sowie durch G. vom 14. Juli 1909 (GS. 615)
geregelt. sind. Die Transportaten sollen den
rzten in deren Wohnung vorgeführt werden
(Erl. vom 31. Jan. und 26. Juli 1877 — MBl.
S. 20 u. 197). Indessen soll die Übernahme von
gerichtlichen Gefangenen zum Transport oder
zur Aufnahme in die Strafanstalt auch ohne ärzt-
lichen Befundschein erfolgen (Erl. vom 26. Juli
1877 — MBl. 77 — und vom 31. Jan. 1877 —
IJ#m Bl. 20). Personen, die an Krätze leiden, sollen
weder transportiert werden noch einen Zwangs-
paß (s. d.) erhalten (Erl. vom 16. Aug. 1830 —
v. Kamptz 14, 583 — und vom 23. Juli 1837 —
v. Kamptz 21, 760). Die Beschaffung einer Be-
kleidung für den Transportaten, die „Zzur
Sicherung gegen die Kälte und zur Vor-
beugung eines öffentlichen Argernisses“ aus-
reicht, liegt der Behörde ob, welche den
Transport veranlaßt (T. § 17). Was als not-
wendige Bekleidung anzusehen ist, bestimmt
der ME. vom 22. Sept. und 31. Okt. 1904
(Ml. 261). Über die Sorge für die Be-
kleidung von Personen, die aus dem Gerichts-
gefängnisse nach einem Arbeitshause transportiert
werden sollen, treffen namentlich die Erl. vom
6. Juli 1871 (Ml. 205), 24. Sept. 1878 (Ml.
251), 1. Mai 1883 (Ml. 162), 14. Mai 1884
(Ml. 150), 21. April 1885 (MBl. 184) Be-
stimmung (s. auch Gefangenentrans-
port und Korrektionelle Nach-
haft). Personen, die sich bis zur Ein-
leitung des Transports auf freiem Fuße befun-
den haben, sind von der mit dem Transporte
beauftragten Polizeibehörde mit der erforder-
lichen Bekleidung zu versehen, wenn ihre eigenen
Kleider unzureichend sind. Die Kosten hierfür sind
auf dem Transportzettel (s. u.) zu vermerken
und werden mit den übrigen Transportkosten
(s. d.) erstattet (Erl. vom 28. Sept. 1875 —
Ml. 269). Über die Bekleidung der auf Kosten
des Königreichs Bayern zu transportierenden
Personen ist mit der dortigen Regierung ein be-
sonderes Abkommen getroffen worden (s. Erl.
vom 25. Sept. 1886 — MBl. 209). — Den
Transporteuren sind die Vorsichtsmaß-
regeln anzugeben, die mit Rücksicht auf
die Gefährlichkeit der Transportaten und an-
dere Verhältnisse zu beobachten sind (T. § 18).
Dem Transportführer ist ein nach einem be-
stimmten Formular aufzustellender Trans-
portzettel mitzugeben (T. § 19 und Er-
läuterung vom 23. Juli 1817 § X). Für Trans-
portaten, die sich nicht im Besitze der bürgerlichen
Ehrenrechte befinden, sollen rote, für die anderen
weiße Transportzettel benutzt werden. Auf dem
Transportzettel soll stets der Grund der Unter-
suchung oder Bestrafung unter Angabe ihrer