Lehrer- und Lehrerinnenprüfungen
von Volksschulen mit sechs oder mehr aufsteigenden
Klassen und von solchen Schulen, welche herkömm-
lich von einem Rektor geleitet werden, sowie die
Befähigung zur Übernahme der Leitung mehr-
klassiger Privatschulen wird — vorbehaltlich der
sonstigen Erfordernisse — durch Ablegung der
Rektorprüfung erworben. Dieselbe ist geordnet
durch die Prüfungsordnung vom 1. Juli 1901
(13B1. 659). Zu dieser Prüfung werden
zugelassen: Lehrer, Geistliche, Kandidaten des
höheren Lehramts oder der Theologie, welche
die Befähigung als Lehrer an Mittelschulen und
höheren Mädchenschulen besitzen und wenigstens
drei Jahre im Schuldienste gestanden haben.
Prüfungskommission und Meldung wie zu II.
Die Prüfung erstreckt sich auf die Unterrichts-
und Erziehungslehre und die Schulpraxis und
wird im Anschluß an die
Mittelschullehrer durch die hierfür gebildete
gommison zweimal im Jahre abgehalten
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IV. Prüfung der Lehrerinnen
und Schulvorsteherinnen für
Bolksschulen, mittlere Mädchen-
schulen, sowie zur Leitung der-
artiger Anstalten. 1. Die Prüfung
für Bolksschullehrerinnen iichtet sich
vom 1. Jan. 1912 ab mit den durch die Tätig-
Prüfung für
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2. Die Prüfung als Lehrerin an
seiner Mittelschule oder einer
höheren Mädchenschule ist geordnet
durch die Lehramtsprüfung an den Lyzeen vom
11. Jan. 1911 (UZBBl. 239). Zur Abhal-
tung sind alle vom Unterrichtsminister anerkann-
ten öffentlichen Lyzeen berechtigt, welche außer
den drei wissenschaftlichen Fortbildungsklassen
die Klasse des praktischen Jahres eingerichtet
haben, sowie diejenigen privaten Lyzeen, wel-
chen nach Maßgabe von II 10 der AusfBest.
vom 12. Dez. 1908 (UBBl. 886) das Recht der
Entlassungsprüfung beigelegt ist. Die Prüfungs-
kommission besteht aus dem Kommissar des Kol.
Provinzialschulkollegiums, dem Direktor (der
Direktorin) der Anstalt und denjenigen Lehrern
und Lehrerinnen, welche in den obenerwähnten
Klassen den Unterricht geleitet haben. Die sich
Meldenden müssen die wissenschaftliche Ab-
schlußprüfung an einem Lyzeum bestanden haben
(s. Mädchenschulwesen III 3). Die
Meldung ist an den Direktor (die Direktorin)
der Anstalt zu richten und darf nicht früher als
im zweiten Halbjahr der Zugehörigkeit zu der
praktischen Klasse erfolgen. S. hierzu das
Nähere § 4 a. a. O. und wegen der Art und
der Gegenstände der Prüfung §§ 5ff. Be-
treffs der Prüflinge, welche nicht Schülerinnen
keit als Lehrerin bedingten Abweichungen nach eines zur Abhaltung von Lehramtsprüfungen
den Vorschriften über die Entlassungsprüfung berechtigten Lyzeums sind, s. § 14 und betreffs
an den Lehrerseminaren (erste Lehrerprüfung; der Bewerberinnen, welche das Reifezeugnis
. zu 11; B
von Volksschullehrerinnen vom 11. Jan. 1911
estimmungen über die Prüfung
schulwesen III2),
einer Studienanstalt besitzen (s. Mädchen-
# 15. Volksschul-
— Us3. 251). Zur Abhaltung der Prüfungen lehrerinnen können zur Mittelschulprüfung zu-
sind alle vom Unterrichtsminister anerkannten
öffentlichen und diejenigen anerkannten privaten.
Volksschullehrerinnenseminare berechtigt, welchen
das Recht hierzu verliehen worden ist. Die
Prüfung findet vor einem Kommissar des
Provinzialschulkollegiums und dem Lehrerkol-
legium statt. Prüflinge, die nicht in einem
solchen Seminar vorgebildet sind, werden ent-
gelassen werden, wenn sie im öffentlichen Schul-
dienst endgültig angestellt (s. zu 1) oder hierzu
für befähigt erklärt worden sind.
Die Befähi-
gung als Lehrerin für Mittelschulen und höhere
„Mädchenschulen schließt diejenige für Volks-
schulen in sich.
3. Die Prüfung der Schulvorstehe-
rinnen erfolgt nach der Prüfungsordnung für
weder prüfungsberechtigten Seminaren oder, Rektoren (s. III), durch deren Bestehen Lehre-
wo dies noch nicht durchführbar ist, besonderen
Kommissionen überwiesen, welche letztere je
nach Bedarf in den einzelnen Provinzen ge-
bildet werden und sich aus dem Kommissar des
Provinzialschulkollegiums als Vorsitzenden und
vom Oberpräsidenten aus Regierungsschulräten,
sowie Leitern und Lehrern bzw. Leiterinnen und
Lehrerinnen von Volksschullehrerinnenseminaren.
zu ernennenden Mitgliedern zusammensetzen.
Die Prüfung ist eine theoretische — schriftliche
und mündliche — und eine praktische. Die
Meldung hierzu erfolgt bei dem für die zuletzt
besuchte Anstalt oder den Wohnort der Eltern
uständigen Provinzialschulkollegium.
4 zur endgültigen Anstellung erlangen
Lehrerinnen frühestens drei Jahre nach Bestehen
der Prüfung, wenn sie wenigstens zwei Jahre
im öffentlichen Schuldienste voll beschäftigt wor-
den sind und sich darin bewährt haben, wobei
ein Jahr im Privatschuldienste angerechnet wer-
den kann, falls die Lehrerin im wirklichen Klassen-
dienste voll beschäftigt gewesen ist. Wird diese
Befähigung nach einstweiliger fünfjähriger Be-
schäftigung nicht erlangt, so ist die Lehrerin aus
dem öffentlichen Schuldienste zu entlassen (Erl.
vom 11. Jan. 1911 — Um#l. 222).
rinnen die Befähigung zur Leitung von Volks-
schulen für Mädchen, Mädchenmittelschulen und
gehobenen Mädchenschulen, sowie zur Anstel-
lung als Seminarlehrerin und Seminardirek-
torin erlangen. Bedingung der Zulassung zu
der Rektorprüfung ist für Lehrerinnen, daß sie
die Lehramtsprüfung an einem Lyzeum oder
die Prüfung für Lehrer an Mittelschulen nach
der Ordnung vom 1. Juli 1901 (s. II) bestanden
oder früher bereits die Befähigung für den
Unterricht an mittleren und höheren Mädchen-
schulen erlangt und wenigstens drei Jahre im
Sdienst gestanden haben (Erl. vom 11. Jan.
Die Be- 1911
V. Wissenschaftliche Prüfunglpro
facultate docendi) für Oberlehre-
rinnen an höheren Mädchenschulen,
Studienanstalten ufw. Die Neu-
ordnung des Mäödchenschulwesens (s. d.) be-
dingte auch eine Neuordnung der Prüfung.
Diese ist durch Erl. vom 3. April 1909 (Ug-
Bl. 411) mit der Maßgabe erfolgt, daß Ober-
lehrerinnenprüfungen nach der bisherigen Prü-
fungsordnung vom 15. Juni 1900 (UnBl. 624)
nur noch bis zum Schlusse des Jahres 1913
stattfinden. Die Prüfung wird nach der Ord-