Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Lehrer- und Lehrerinnenprüfungen 
von Volksschulen mit sechs oder mehr aufsteigenden 
Klassen und von solchen Schulen, welche herkömm- 
lich von einem Rektor geleitet werden, sowie die 
Befähigung zur Übernahme der Leitung mehr- 
klassiger Privatschulen wird — vorbehaltlich der 
sonstigen Erfordernisse — durch Ablegung der 
Rektorprüfung erworben. Dieselbe ist geordnet 
durch die Prüfungsordnung vom 1. Juli 1901 
(13B1. 659). Zu dieser Prüfung werden 
zugelassen: Lehrer, Geistliche, Kandidaten des 
höheren Lehramts oder der Theologie, welche 
die Befähigung als Lehrer an Mittelschulen und 
höheren Mädchenschulen besitzen und wenigstens 
drei Jahre im Schuldienste gestanden haben. 
Prüfungskommission und Meldung wie zu II. 
Die Prüfung erstreckt sich auf die Unterrichts- 
und Erziehungslehre und die Schulpraxis und 
wird im Anschluß an die 
Mittelschullehrer durch die hierfür gebildete 
gommison zweimal im Jahre abgehalten 
## 
IV. Prüfung der Lehrerinnen 
und Schulvorsteherinnen für 
Bolksschulen, mittlere Mädchen- 
schulen, sowie zur Leitung der- 
artiger Anstalten. 1. Die Prüfung 
für Bolksschullehrerinnen iichtet sich 
vom 1. Jan. 1912 ab mit den durch die Tätig- 
Prüfung für 
71 
2. Die Prüfung als Lehrerin an 
seiner Mittelschule oder einer 
höheren Mädchenschule ist geordnet 
durch die Lehramtsprüfung an den Lyzeen vom 
11. Jan. 1911 (UZBBl. 239). Zur Abhal- 
tung sind alle vom Unterrichtsminister anerkann- 
ten öffentlichen Lyzeen berechtigt, welche außer 
den drei wissenschaftlichen Fortbildungsklassen 
die Klasse des praktischen Jahres eingerichtet 
haben, sowie diejenigen privaten Lyzeen, wel- 
chen nach Maßgabe von II 10 der AusfBest. 
vom 12. Dez. 1908 (UBBl. 886) das Recht der 
Entlassungsprüfung beigelegt ist. Die Prüfungs- 
kommission besteht aus dem Kommissar des Kol. 
Provinzialschulkollegiums, dem Direktor (der 
Direktorin) der Anstalt und denjenigen Lehrern 
und Lehrerinnen, welche in den obenerwähnten 
Klassen den Unterricht geleitet haben. Die sich 
Meldenden müssen die wissenschaftliche Ab- 
schlußprüfung an einem Lyzeum bestanden haben 
(s. Mädchenschulwesen III 3). Die 
Meldung ist an den Direktor (die Direktorin) 
der Anstalt zu richten und darf nicht früher als 
im zweiten Halbjahr der Zugehörigkeit zu der 
praktischen Klasse erfolgen. S. hierzu das 
Nähere § 4 a. a. O. und wegen der Art und 
der Gegenstände der Prüfung §§ 5ff. Be- 
treffs der Prüflinge, welche nicht Schülerinnen 
  
  
  
keit als Lehrerin bedingten Abweichungen nach eines zur Abhaltung von Lehramtsprüfungen 
den Vorschriften über die Entlassungsprüfung berechtigten Lyzeums sind, s. § 14 und betreffs 
an den Lehrerseminaren (erste Lehrerprüfung; der Bewerberinnen, welche das Reifezeugnis 
. zu 11; B 
von Volksschullehrerinnen vom 11. Jan. 1911 
estimmungen über die Prüfung 
schulwesen III2), 
einer Studienanstalt besitzen (s. Mädchen- 
# 15. Volksschul- 
— Us3. 251). Zur Abhaltung der Prüfungen lehrerinnen können zur Mittelschulprüfung zu- 
sind alle vom Unterrichtsminister anerkannten 
öffentlichen und diejenigen anerkannten privaten. 
Volksschullehrerinnenseminare berechtigt, welchen 
das Recht hierzu verliehen worden ist. Die 
Prüfung findet vor einem Kommissar des 
Provinzialschulkollegiums und dem Lehrerkol- 
legium statt. Prüflinge, die nicht in einem 
solchen Seminar vorgebildet sind, werden ent- 
gelassen werden, wenn sie im öffentlichen Schul- 
dienst endgültig angestellt (s. zu 1) oder hierzu 
für befähigt erklärt worden sind. 
Die Befähi- 
gung als Lehrerin für Mittelschulen und höhere 
„Mädchenschulen schließt diejenige für Volks- 
schulen in sich. 
3. Die Prüfung der Schulvorstehe- 
rinnen erfolgt nach der Prüfungsordnung für 
weder prüfungsberechtigten Seminaren oder, Rektoren (s. III), durch deren Bestehen Lehre- 
wo dies noch nicht durchführbar ist, besonderen 
Kommissionen überwiesen, welche letztere je 
nach Bedarf in den einzelnen Provinzen ge- 
bildet werden und sich aus dem Kommissar des 
Provinzialschulkollegiums als Vorsitzenden und 
vom Oberpräsidenten aus Regierungsschulräten, 
sowie Leitern und Lehrern bzw. Leiterinnen und 
Lehrerinnen von Volksschullehrerinnenseminaren. 
zu ernennenden Mitgliedern zusammensetzen. 
Die Prüfung ist eine theoretische — schriftliche 
und mündliche — und eine praktische. Die 
Meldung hierzu erfolgt bei dem für die zuletzt 
besuchte Anstalt oder den Wohnort der Eltern 
uständigen Provinzialschulkollegium. 
4 zur endgültigen Anstellung erlangen 
Lehrerinnen frühestens drei Jahre nach Bestehen 
der Prüfung, wenn sie wenigstens zwei Jahre 
im öffentlichen Schuldienste voll beschäftigt wor- 
den sind und sich darin bewährt haben, wobei 
ein Jahr im Privatschuldienste angerechnet wer- 
den kann, falls die Lehrerin im wirklichen Klassen- 
dienste voll beschäftigt gewesen ist. Wird diese 
Befähigung nach einstweiliger fünfjähriger Be- 
schäftigung nicht erlangt, so ist die Lehrerin aus 
dem öffentlichen Schuldienste zu entlassen (Erl. 
vom 11. Jan. 1911 — Um#l. 222). 
rinnen die Befähigung zur Leitung von Volks- 
schulen für Mädchen, Mädchenmittelschulen und 
gehobenen Mädchenschulen, sowie zur Anstel- 
lung als Seminarlehrerin und Seminardirek- 
torin erlangen. Bedingung der Zulassung zu 
der Rektorprüfung ist für Lehrerinnen, daß sie 
die Lehramtsprüfung an einem Lyzeum oder 
die Prüfung für Lehrer an Mittelschulen nach 
der Ordnung vom 1. Juli 1901 (s. II) bestanden 
oder früher bereits die Befähigung für den 
Unterricht an mittleren und höheren Mädchen- 
schulen erlangt und wenigstens drei Jahre im 
Sdienst gestanden haben (Erl. vom 11. Jan. 
Die Be- 1911 
V. Wissenschaftliche Prüfunglpro 
facultate docendi) für Oberlehre- 
rinnen an höheren Mädchenschulen, 
Studienanstalten ufw. Die Neu- 
ordnung des Mäödchenschulwesens (s. d.) be- 
dingte auch eine Neuordnung der Prüfung. 
Diese ist durch Erl. vom 3. April 1909 (Ug- 
Bl. 411) mit der Maßgabe erfolgt, daß Ober- 
lehrerinnenprüfungen nach der bisherigen Prü- 
fungsordnung vom 15. Juni 1900 (UnBl. 624) 
nur noch bis zum Schlusse des Jahres 1913 
  
stattfinden. Die Prüfung wird nach der Ord-
	        
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