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bezirks (s. d.) Waren, bei welchen es nach den
örtlichen Verhältnissen zur Sicherung gegen
heimliche Einfuhr notwendig erscheint, einer T.
unterworfen werden, d. h. daß sie beim Trans-
port im Grenzbezirk von einem Ausweis über
ihre vorschriftsmäßige Zollbehandlung oder über
ihre Herkunft aus dem freien Verkehr (s. Freier
Verkehr) des Inlandes begleitet sein müssen,
daß sie, abgesehen von den im § 122 für den
Eisenbahnverkehr und den Fall der besonderen
Genehmigung der Bezirkszollstelle vorgesehenen
Ausnahmen, nur innerhalb der gesetzlichen Tages-
zeit (s. VG. § 21) befördert werden dürfen und
daß die Warenführer den im Ausweis angegebe-
nen Weg und die angegebene Frist innezuhalten
haben. Die T. wird auf Waren angewendet, die
erfahrungsmäßig einen Gegenstand des Schmug-
gels (s. d.) bilden; der Kreis dieser Waren ist
naturgemäß für die einzelnen Grenzstrecken ein
verschiedener; ziemlich allgemein pflegt Vieh
der T. unterworfen zu werden. Von der Kon-
trollpflicht sind nach §§ 119 Abs. 2, 120 V.G. be-
freit: 1. vom Auslande eingegangene Waren, die
auf der Zollstraße (s. d.) in der Richtung von der
Grenze nach der Zollstelle befördert werden;
2. rohe Erzeugnisse des Bodens und der Vieh-
zucht eines inländischen Landguts für den Ver-
kehr innerhalb des Gutsbezirks; 3. der Trans-
port auf den Eisenbahnen aus dem Binnen-
bezirk (s. d.) nach dem Grenzbezirk (s. d.); 4. der
Berkehr von Haus zu Haus innerhalb einer ge-
schlossenen Ortschaft; 5. der Transport im Post-
verkehr. Als Transportausweise dienen bei den
vom Auslande eingegangenen Waren die Zoll-
quittungen oder Zollabfertigungspapiere (Be-
gleitscheine, Deklarationsscheine), bei den aus
dem freien Verkehr des Inlandes versendeten
Legitimationsscheine oder Ver-
sendescheine (VB80. 8 123). Die Legiti-
mationsscheine werden von Zoll= oder Steuer-
stellen oder besonderen hierzu bestellten Legi-
timationsschein aus fertigungs-
stellen (Expeditionen), die Versendescheine
von den Versendescheinausstellern
erteilt. Die Versendescheinaussteller werden für
einzelne Gemeinden bestellt und dürfen Ver-
sendescheine nur für Erzeugnisse dieser Gemein-
den und auch für diese nur mit gewissen Be-
schränkungen ausstellen. Die Formulare für die
Versendescheine sind in dem sog. Zettelstock
vereinigt; sie werden in doppelter Ausfertigung
ausgefüllt, von denen die eine den Transport
begleitet, die andere im Zettelstock verbleibt.
Die Vorschriften über die T. sind behufs Er-
leichterung der Grenzaufsicht getroffen. Sie
geben den Grenzaufsichtsbeamten, die einen
kontrollpflichtigen Transport im Grenzbezirk an-
treffen, die Möglichkeit, ohne langwierige Nach-
forschungen durch das Verlangen der Vorzeigung
des Transportnachweises alsbald festzustellen,
ob sie wegen Verdachts des Schmuggels einzu-
schreiten haben oder nicht. Kann ihnen ein vor-
schriftsmäßiger Transportnachweis nicht vorge-
legt werden, so ist nach § 136 Ziff. 5 b, c, 4 V ZG.
der Tatbestand der Konterbande oder Zolldefrau-
dation gegeben. Deren Folgen kann der Betrof-
fene nach § 137 a. a. O. nur dadurch entgehen,
daß er — unter Verlegung der Beweislast —
den Nachweis führt, er habe eine Konterbande
Transportkosten
oder Defraudation nicht verüben können oder
nicht beabsichtigt; auch beim Gelingen dieses
Nachweises hat er immer noch eine Ordnungs-
strafe zu gewärtigen.
Transportkosten. I. Kostenlast. Die
Kosten, welche durch einen Transport von Ge-
fangenen, von vorläufig Festgenommenen oder
aus einer sonstigen Ursache nach einem anderen
Orte zwangsweise hinzuschaffenden Personen
entstehen, fallen je nach dem ecke des Trans-
ports entweder den Personen selbst oder der Ge-
meinde oder der Polizeibehörde oder dem Staate
zur Last. In erster Linie hat der Transpor-
tat, der durch sein Verhalten den Transport
nötig gemacht hat oder dem die Kosten des Ver-
fahrens, innerhalb dessen der Transport erfolgt,
durch ein Urteil auferlegt sind, die T. zu tragen.
Ist er hierzu unvermögend, so hat diejenige Be-
hörde die Kosten zu tragen, welche den Transport
veranlaßt hat (General-Transportinstr. § 13), so-
fern die T. nicht nach besonderer gesetzlicher Vor-
schrift von den Gemeinden zu tragen sind. Eine
solche Verpflichtung liegt den Landgemeinden ob
hinsichtlich der von dem Gemeindevorsteher vor-
läufig festgenommenen und nach dem Sitze der
Ortspolizeibehörde zu transportierenden Per-
sonen (Erl. vom 21. Juli 1842 — MBl. 268 —
und vom 9. Nov. 1875 — Mhl. 203), dagegen
nicht mehr hinsichtlich der in ihren Bezirken an-
gehaltenen, an die nächste Militärbehörde ab-
zuliefernden Fahnenflüchtigen und
Militärarrestanten. Die Ablieferung
der Fahnenflüchtigen kann auch an die nächste
Gendarmeriestation erfolgen, von wo aus der
Weitertransport durch den Gendarm zu be-
wirken ist (Erl. vom 29. Okt. 1889 — MBl. 219—
vom 11. Nov. 1891 — Ml. 230 — und vom
20. Okt. 1899 — Ml. 220). Die T., welche die
Gemeinde hierbei aufgewendet hatte, sind ihr
vom Staate aus dem Polizeifonds der Regierung
zu erstatten. — Die Kosten für Transporte, die
im Interesse der Strafrechtspflege
ausge führt werden, sind (in allen Provinzen) von
dem Justizfonds zu tragen, wenn der Transport
im Auftrage oder auf Ersuchen des Gerichts oder
der Staatsanwaltschaft erfolgt, dagegen von dem
Träger der Polizeikosten, wenn der Transport
ohne ein solches Ersuchen auf Grund eigner Ent-
schließung der Polizeibehörde oder des Polizei-
beamten (vgl. St PO. § 128) bewirkt ist. Ein von
der Justizbehörde erlassener Steckbrief steht einem
Ersuchen gleich. Ist der Transport von kommu-
nalen Polizeibeamten ausge führt worden, so sind
für die Höhe der aus Justizfonds zu erstattenden
Kosten die Ortsstatute oder Regulative maß-
gebend, die auf dem Kommunalbeamtengesetz
vom 30. Juli 1899 oder auf sonstiger gesetzlicher
Grundlage beruhen. Es ist unzulässig, daß in
den Ortsstatuten oder Regulativen eine Rege-
lung nur für Reisen in staatlichen Angelegenheiten
getroffen wird oder daß für solche Reisen höhere
Sätze als für Reisen in kommunalen Angelegen-
heiten festgesetzt werden. Für Reisekosten der
kommunalen Polizeibeamten wird auch höchstens
der Betrag erstattet, welcher den Gendarmen zu-
steht. Fehlen besondere Bestimmungen, so ist die
am Anfangspunkte der Reise geltende Transport-
ordnung und in Ermangelung einer solchen die
für Gendarmen geltende Vorschrift maßgebend