Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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bezirks (s. d.) Waren, bei welchen es nach den 
örtlichen Verhältnissen zur Sicherung gegen 
heimliche Einfuhr notwendig erscheint, einer T. 
unterworfen werden, d. h. daß sie beim Trans- 
port im Grenzbezirk von einem Ausweis über 
ihre vorschriftsmäßige Zollbehandlung oder über 
ihre Herkunft aus dem freien Verkehr (s. Freier 
Verkehr) des Inlandes begleitet sein müssen, 
daß sie, abgesehen von den im § 122 für den 
Eisenbahnverkehr und den Fall der besonderen 
Genehmigung der Bezirkszollstelle vorgesehenen 
Ausnahmen, nur innerhalb der gesetzlichen Tages- 
zeit (s. VG. § 21) befördert werden dürfen und 
daß die Warenführer den im Ausweis angegebe- 
nen Weg und die angegebene Frist innezuhalten 
haben. Die T. wird auf Waren angewendet, die 
erfahrungsmäßig einen Gegenstand des Schmug- 
gels (s. d.) bilden; der Kreis dieser Waren ist 
naturgemäß für die einzelnen Grenzstrecken ein 
verschiedener; ziemlich allgemein pflegt Vieh 
der T. unterworfen zu werden. Von der Kon- 
trollpflicht sind nach §§ 119 Abs. 2, 120 V.G. be- 
freit: 1. vom Auslande eingegangene Waren, die 
auf der Zollstraße (s. d.) in der Richtung von der 
Grenze nach der Zollstelle befördert werden; 
2. rohe Erzeugnisse des Bodens und der Vieh- 
zucht eines inländischen Landguts für den Ver- 
kehr innerhalb des Gutsbezirks; 3. der Trans- 
port auf den Eisenbahnen aus dem Binnen- 
bezirk (s. d.) nach dem Grenzbezirk (s. d.); 4. der 
Berkehr von Haus zu Haus innerhalb einer ge- 
schlossenen Ortschaft; 5. der Transport im Post- 
verkehr. Als Transportausweise dienen bei den 
vom Auslande eingegangenen Waren die Zoll- 
quittungen oder Zollabfertigungspapiere (Be- 
gleitscheine, Deklarationsscheine), bei den aus 
dem freien Verkehr des Inlandes versendeten 
Legitimationsscheine oder Ver- 
sendescheine (VB80. 8 123). Die Legiti- 
mationsscheine werden von Zoll= oder Steuer- 
stellen oder besonderen hierzu bestellten Legi- 
timationsschein aus fertigungs- 
stellen (Expeditionen), die Versendescheine 
von den Versendescheinausstellern 
erteilt. Die Versendescheinaussteller werden für 
einzelne Gemeinden bestellt und dürfen Ver- 
sendescheine nur für Erzeugnisse dieser Gemein- 
den und auch für diese nur mit gewissen Be- 
schränkungen ausstellen. Die Formulare für die 
Versendescheine sind in dem sog. Zettelstock 
vereinigt; sie werden in doppelter Ausfertigung 
ausgefüllt, von denen die eine den Transport 
begleitet, die andere im Zettelstock verbleibt. 
Die Vorschriften über die T. sind behufs Er- 
leichterung der Grenzaufsicht getroffen. Sie 
geben den Grenzaufsichtsbeamten, die einen 
kontrollpflichtigen Transport im Grenzbezirk an- 
treffen, die Möglichkeit, ohne langwierige Nach- 
forschungen durch das Verlangen der Vorzeigung 
des Transportnachweises alsbald festzustellen, 
ob sie wegen Verdachts des Schmuggels einzu- 
schreiten haben oder nicht. Kann ihnen ein vor- 
schriftsmäßiger Transportnachweis nicht vorge- 
legt werden, so ist nach § 136 Ziff. 5 b, c, 4 V ZG. 
der Tatbestand der Konterbande oder Zolldefrau- 
dation gegeben. Deren Folgen kann der Betrof- 
fene nach § 137 a. a. O. nur dadurch entgehen, 
daß er — unter Verlegung der Beweislast — 
den Nachweis führt, er habe eine Konterbande 
  
Transportkosten 
oder Defraudation nicht verüben können oder 
nicht beabsichtigt; auch beim Gelingen dieses 
Nachweises hat er immer noch eine Ordnungs- 
strafe zu gewärtigen. 
Transportkosten. I. Kostenlast. Die 
Kosten, welche durch einen Transport von Ge- 
fangenen, von vorläufig Festgenommenen oder 
aus einer sonstigen Ursache nach einem anderen 
Orte zwangsweise hinzuschaffenden Personen 
entstehen, fallen je nach dem ecke des Trans- 
ports entweder den Personen selbst oder der Ge- 
meinde oder der Polizeibehörde oder dem Staate 
zur Last. In erster Linie hat der Transpor- 
tat, der durch sein Verhalten den Transport 
nötig gemacht hat oder dem die Kosten des Ver- 
fahrens, innerhalb dessen der Transport erfolgt, 
durch ein Urteil auferlegt sind, die T. zu tragen. 
Ist er hierzu unvermögend, so hat diejenige Be- 
hörde die Kosten zu tragen, welche den Transport 
veranlaßt hat (General-Transportinstr. § 13), so- 
fern die T. nicht nach besonderer gesetzlicher Vor- 
schrift von den Gemeinden zu tragen sind. Eine 
solche Verpflichtung liegt den Landgemeinden ob 
hinsichtlich der von dem Gemeindevorsteher vor- 
läufig festgenommenen und nach dem Sitze der 
Ortspolizeibehörde zu transportierenden Per- 
sonen (Erl. vom 21. Juli 1842 — MBl. 268 — 
und vom 9. Nov. 1875 — Mhl. 203), dagegen 
nicht mehr hinsichtlich der in ihren Bezirken an- 
gehaltenen, an die nächste Militärbehörde ab- 
zuliefernden Fahnenflüchtigen und 
Militärarrestanten. Die Ablieferung 
der Fahnenflüchtigen kann auch an die nächste 
Gendarmeriestation erfolgen, von wo aus der 
Weitertransport durch den Gendarm zu be- 
wirken ist (Erl. vom 29. Okt. 1889 — MBl. 219— 
vom 11. Nov. 1891 — Ml. 230 — und vom 
20. Okt. 1899 — Ml. 220). Die T., welche die 
Gemeinde hierbei aufgewendet hatte, sind ihr 
vom Staate aus dem Polizeifonds der Regierung 
zu erstatten. — Die Kosten für Transporte, die 
im Interesse der Strafrechtspflege 
ausge führt werden, sind (in allen Provinzen) von 
dem Justizfonds zu tragen, wenn der Transport 
im Auftrage oder auf Ersuchen des Gerichts oder 
der Staatsanwaltschaft erfolgt, dagegen von dem 
Träger der Polizeikosten, wenn der Transport 
ohne ein solches Ersuchen auf Grund eigner Ent- 
schließung der Polizeibehörde oder des Polizei- 
beamten (vgl. St PO. § 128) bewirkt ist. Ein von 
der Justizbehörde erlassener Steckbrief steht einem 
Ersuchen gleich. Ist der Transport von kommu- 
nalen Polizeibeamten ausge führt worden, so sind 
für die Höhe der aus Justizfonds zu erstattenden 
Kosten die Ortsstatute oder Regulative maß- 
gebend, die auf dem Kommunalbeamtengesetz 
vom 30. Juli 1899 oder auf sonstiger gesetzlicher 
Grundlage beruhen. Es ist unzulässig, daß in 
den Ortsstatuten oder Regulativen eine Rege- 
lung nur für Reisen in staatlichen Angelegenheiten 
getroffen wird oder daß für solche Reisen höhere 
Sätze als für Reisen in kommunalen Angelegen- 
heiten festgesetzt werden. Für Reisekosten der 
kommunalen Polizeibeamten wird auch höchstens 
der Betrag erstattet, welcher den Gendarmen zu- 
steht. Fehlen besondere Bestimmungen, so ist die 
am Anfangspunkte der Reise geltende Transport- 
ordnung und in Ermangelung einer solchen die 
für Gendarmen geltende Vorschrift maßgebend
	        
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