Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Transportkosten 729 
(General-Transportinstr. § 13; Erl. vom 6. Mai Transporteure, Vergütungen an Polizeibeamte 
1850 — Mhl. 188; Af. vom 9. Nov. 1875 oder Gerichtsbeamte, die Bewachungskosten und 
MBl. 203; Vf. vom 8. Okt. 1908 — JMl. 32). alle sonstigen außerordentlichen Auslagen für den. 
— Hat eine preuß. Justizbehörde ein Ersuchen Transport. Werden die gemeinschaftlich trans- 
um Ausführung eines Gefangenentransports an portierten Personen an verschiedene Behörden 
eine außerpreußische Behörde gerichtet, so hat abgeliefert, so werden die gemeinschaft- 
sie die von dieser Behörde erforderten Kosten lichen Kosten nach Verhältnis der Zahl der 
ihr zu erstatten. Steht ihr ein Fonds für T. nicht Transportierten verteilt, die durch einen von 
zur Verfügung, so hat sie die Erstattung durch ihnen verursachten besonderen Kosten aber 
die zuständige Regierung zu veranlassen (Af. vom der betreffenden Behörde allein angerechnet (Ge- 
11. Juni 1906 — JM Bl. 166). — Im übrigen neral-Transportinstr. § 12). — Die Höhe der 
ist solgendes hervorzuheben. Die Kosten des Cntschädigungen der Transporteure sind in den 
Transports von Korrigenden aus dem einzelnen Provinzen verschieden festgesetzt. UÜber 
Gerichtsgefängnis in das Arbeitshaus trägt der die Berechnung der Entfernungen (. Erl. 
Staat (Erl. vom 6. Juli 1871 — MBl. 205 — vom 1. Juli 1886 (Ml. 184), über die Kosten- 
und vom 2. Nov. 1876 — Ml. 263), die Kosten berechnung bei Gefangenentransporten, die auf 
des Transports verurteilter Verbre-Ersuchen von Justizbehörden ausgeführt 
cher in die Strafanstalt zunächst die Kasse der werden, Erl. vom 20. Sept. 1889 (MBl. 209), 
Strafanstalt (Erl. vom 9. Okt. 1857 — MBl. 170 über die Transportgebühren der Strafan- 
— und vom 5. Nov. 1860 — Ml. 243), die des staltsbeamten Erl. vom 23. Juli 1885 
Transports von Verbrechern aus der Strafanstalt (MBl. 188) und vom 15. Dez. 1885 (Mhl. 
zu gerichtlichen Vernehmungen aber der Justiz= 1886, 3); über die Transportgebühren städtischer 
fonds (Erl. vom 11. Juni 1861 — Ml. 145; Polizeibeamten s. oben J. Bei Benutzung 
vom 14. Juli 1897 — Mhl. 211 — und vom eines Wagens zum Transport werden den Trans- 
28. Jan. 1903 — JMBl. 33). ÜUber die Kosten porteuren Gebühren nach den für Eisenbahn- 
des Transports von einem Gefängnis transporte bestimmten Sätzen gewährt (Erl. vom 
in das andere pgl. Erl. vom 1. April 1899 3. Mai 1890 — Mhl. 78). — Zu den T. gehören 
(Ml. 58); 19. April 1899 (IMl. 239) und vom auch die Kosten für die ärztliche Fest- 
8. Juli und 28. Aug. 1904 (MVl. 222; JMl.#stellung der Marschfähigkeit des Transpor- 
239), über die T. bei Ausweisungen (s. d.) taten (Erl. vom 27. Juli 1860 — Mhl. 176) und 
aus dem Reichsgebiete und dem preuß. Staats= für seine vorherige Reinigung von Un- 
gebiete sowie bei ÜUbernahme Reichs= geziefer (Erl. vom 22. März 1859 — Ml. 
angehöriger, die aus dem Ausland aus= 103), dagegen nicht die Kosten für die Beseiti- 
gewiesen sind, § 17 der Vorschriften des BR. vom gung eines von dem Transportaten im Gefäng- 
10. Dez. 1890 (ZBl. 378); Erl. vom 11. Nov. misse verursachten Schadens (Erl. vom 17. Mai 
1895 (Ml. 247); vom 20. Febr. 1900 (MBl.1841 — MBl. 176). 
137; vom 30. Juni 1900 (MBl. 212; JMBl.] III. Zahlungsverfahren. Die den 
525) § 11; vom 20. Juli 1902 (MBl. 160). Die Transport absendende Behörde ist bei einem 
infolge Ausweisung lästiger Ausländer aus dem unvermögenden Transportaten verpflichtet, die 
preuß. Staatsgebiete (s. Ausweisungen) T. entweder für den ganzen Transport oder bis 
erwachsenden T. werden aus dem Landespolizei= zur nächsten Transportstation vorzuschie- 
sonds gezahlt (Erl. vom 3. April 1904 — MBl.ßen, wenn sie ihr von der den Transport vor- 
120 — und vom 20. Febr. 1900 — MhBl. 137). nehmenden oder einer anderen Behörde nicht 
Die Kosten der auf Antrag eines Armen vorher zugestellt worden sind. Verauslagt sie 
verbandes durch die Landespolizeibehörde die Kosten für den ganzen Transport, so werden 
veranlaßten Heimsendung eines Aus= diese dem Transportführer mitgegeben, andern- 
länders trägt dieser AV. (Erl. vom 11. Sept. falls muß sie die bis zur nächsten Station ent- 
1904 — MBl. 237 — und vom 22. Dez. 1905 — stehenden Kosten auf dem Transportzettel ein- 
DMl. 1906, 6). S. auch Gothaer Ver- zeln aufführen und sie zur Erstattung bei dieser 
trag. — Die aus Anlaß der Gefangenen-- Station liquidieren. Letztere erstattet sie und 
Sammeltransporte (s. Gefangenentrans-- liquidiert sie weiter zusammen mit den ihr ent- 
port I) einschließlich der Anschlußtransporte stehenden Kosten bei der nächsten Station. Dieses 
in Preußen entstandenen Kosten werden aus dem l Verfahren wird bis zum Bestimmungsorte fort- 
Transportkostenfonds der Verwaltung des In- gesebt, dessen Behörde dann der letzteren Station 
nern bestritten, von den Verwaltungsbehörden alle auf dem Transport entstandenen Kosten er- 
zu den Gerichtsakten mitgeteilt und von der Ge= stattet. Fallen die Kosten einem Staatsfonds 
richtskasse eingezogen und vereinnahmt (Af. zur Last, so werden sie von der letzten Stations- 
vom 9. Mai 1905 — JMl. 150; vom 12. April behörde bei der absendenden Behörde und von 
1905 — MBl. 56; vom 22. Dez. 1906 §§ 16, 17— dieser dann unter Beilegung des Transportzettels 
Ml. 1907, 52).— Uber die Kosten der Üüber= bei der vorgesetzten Regierung liquidiert. Die 
führung Hilfsbedürftiger durch die Kostenerstattung fällt weg, wenn der Transportat 
A#. s. Armenunterstützung. auf dem Transport entsprungen sein sollte (Ge- 
II. Umfang der Kosten. Zu den T. neral-Transportinstr. § 14; Erläuterung hierzu 
gehören alle Kosten, die durch den Trans= vom 23. Juli 1817 — v. Kamptz 1,152 — SVII und 
port und die Verpflegung und Be- # Nachtrag hierzu vom 3. Okt. 1818 — v. Kamptz 
wachung auf dem Transport verursacht wer- 2, 1088 — 8 1, sowie Erl. vom 5. Sept. 1846 — 
den, mithin die Verpflegungsgelder des Trans- Ml. 160). Seit die Transporte nicht mehr zu 
portaten, die Post= und Eisenbahngebühren, Wa-Fuß oder Wagen von Station zu Station, sondern 
genmiete, Bekleidungskosten, Zehrgelder der vom Ausgangsort unmittelbar bis zum Be- 
  
  
 
	        
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