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stimmungsort geleitet werden (s. Trans-
portinstruttion III), ist das erwähnte
Zahlungsverfahren ungebräuchlich geworden. Die
Transportkosten werden im Durchgangsverkehr
in der Regel bei der erstattungspflichtigen Be-
hörde des Bestimmungsortes liquidiert. — Das
Verfahren bei der Erstattung von T. durch die
Staatskasse an die Polizeibehörden und bei
der Wiedereinziehung der verauslagten Kosten
von den Zahlungspflichtigen ist durch ME. vom
20. April 1909 (Ml. 146) geregelt. Die auf
das preuß. Staatsgebiet entfallenden Kosten des
Durchtransports Ausgewiesener sollen, insoweit
durch die Vorschriften über die Gefangenen-
Sammeltransporte auf Eisenbahnen vom 8. Dez.
1906 (MBl. 1907, 53) für diese nicht etwas an-
deres bestimmt wird, bei demjenigen Regierungs-
präsidenten zur Zahlung angewiesen werden,
dessen Bezirk von dem Transporte zuerst berührt
wird (ME. vom 22. Nov. 1910 — MhBl. 332).
— S. auch Transportinstruktion III,
IV, VI und Gefangenentransport.
Literatur f(. bei Transportinstruktion.
Transportversicherung. Die T. ist in der
Form der Seeversicherung der bei weitem
älteste Zweig des Versicherungswesens, sie reicht
derholen, wenn die T. nicht innerhalb sechs Mo-
in ihren Anfängen in das 13. Jahrh. herein, und
die Sätze des Gewohnheitsrechts über die Sce-
versicherung sind zuerst 1731 in Hamburg, dann
durch die Assekuranz= und Havareiordnung vom
18. Febr. 1766 in Preußen kodifiziert worden.
Die Seeversicherung ist in den §§ 778—904 H#GB.
eingehend geregelt, im übrigen finden auf die T.
neben den Vorschriften des HGB. die Bestim-
mungen in §§ 129—148 des RG. über den
Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 Anwen-
dung (s. Versicherungsvertragsge-
setz). Der Geltung des G. über die privaten
Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai
1901 (Rl. 139) unterliegen nach § 116 Trans-
portversicherungsunternehmungen nur dann,
wenn sie als Versicherungsvereine auf Gegen-
seitigkeit begründet sind, jedoch kann der BR.
bestimmte Vorschriften des Gesetzes auch auf die
übrigen Transportversicherungsunternehmungen
für anwendbar erklären. Über die Stempelpflich-
tigkeit der Genehmigungen für Unternehmer von
Transportversicherungsanstalten s. Genehmi-
gungen (Stempelpflicht). Verträge
9l Eln über T. sind stempelfrei (TöSt. 70 LSt G.
Tranerreglement s. Landestrauer.
Tranung. I. Die Zivilstandsgesetzgebung der
Jahre 1874 und 1875 (preuß. G. vom 9. März
1874 — GS. 95; Reichsgesetz über die Beurkun-
dung des Personenstandes und die Eheschließung
vom 6. Febr. 1875 — R#l. 23 — s. Per-
sonenstandsgesetz) hatte im allgemeinen
der kirchlichen T. einen völlig anderen Charakter
gegeben, indem ihr die bürgerliche Rechtswirkung
genommen und auf die von dem Standesbeam-
ten vollzogene Eheschließung übertragen wurde.
Wenn auch im § 75 des Reichsgesetzes vom
6. Febr. 1875 ausdrücklich bestimmt wurde, daß
die kirchlichen Verpflichtungen, sowohl in bezug
auf die Taufe, wie in bezug auf die T. nicht be-
rührt würden, so war doch gegenüber der verän-
derten Rechtslage und ihren Folgen die Kirche in
die Notwendigkeit versetzt, die Vorschriften über die
Transportversicherung — Trauung
nunmehr lediglich einen religiösen Akt darstellende
T. einer dieser Anderung Rechnung tragenden
Neuregelung zu unterziehen. Dies ist in allen
evangelischen Landeskirchen Preußens geschehen.
II. Für die evangelische Landeskirche der
älteren Provinzen ist zu diesem Behufe das
Kirch#. vom 27. Juli 1880 (KöU#l. 109)
betr. die Trauungsordnung ergangen. Da-
nach ist Voraussetzung der kirchlichen
T. die nach dem bürgerlichen Recht erfolgte
Cheschließung (s. hierzu auch § 67 PStG.). Als
Nachweis dient die vom Standesbeamten aus-
zustellende Bescheinigung. Die T. soll der bürger-
lichen Eheschließung möglichst ohne Verzug nach-
solgen (§ 1). Als Forderung der kirchlichen
Pflicht wird bezeichnet: 1. für ein Ehebünd-
nis die T. nachzusuchen; 2. von einer Eheschließung
abzusehen, für welche die T. aus kirchlichen Grün-
den versagt werden muß; 3. in die eheliche Le-
bensgemeinschaft vor erfolgter kirchlicher T nicht
einzutreten (§ 2). Der T. geht in der Regel ein
zweimaliges, auf Verlangen der Beteiligten ein
einmaliges kirchliches Aufgebot voran. Das-
selbe besteht aus Verkündigung und Fürbitte
und erfolgt in der Regel im sonntäglichen Haupt-
gottesdienste. Das kirchliche Aufgebot ist zu wie-
naten nachfolgt (§ 3). Zur Vornahme des kirch-
lichen Aufgebots zuständig ist das Pfarramt der
für die T. gewählten Parochie (vgl. unten). Die
zu Trauenden sind berechtigt, sich außerdem in
den übrigen zur Vornahme der T. zuständigen
Parochien aufbieten zu lassen (§ 4). Ein kirch-
liches Aufgebot darf nicht vorgenommen werden,
wenn sich Zweifel gegen die Zulässigkeit der T.
ergeben. Wegen Dispensation vom Aufgebote
s. § 6. In der Regel soll die T., für welche so-
wohl betreffs der Traufragen wie der Trau-
formel die in Anl. A l und II des G. angegebenen
Fassungen zum gleichmäßigen Gebrauch ge-
stattet sind, in der Kirche stattfinden. Der
Geistliche ist aber ermächtigt, sie geeignetenfalls,
oder wo es herkömmlich ist, auch im Hause vor-
zunehmen (§ 7). In der Karwoche, an den ersten
Feiertagen der drei hohen Feste, Weihnachten,
Ostern und Pfingsten, am Bußtage und am
Totenfeste dürfen T., außer im Fall unmittel-
barer Todesgefahr eines der zu Trauenden, nicht
vorgenommen werden. Ausnahmen kann der
Superintendent in dringenden Fällen gestatten,
doch ist diese Bewilligung nur unter der Vor-
aussetzung einer stillen Hochzeitsfeier zu erteilen
(§* 8). Zuständig zur Vornahme der T. sind
nach Wahl der zu Trauenden die Pfarrämter der
Parochie, welcher der eine oder andere Teil bis-
her angehört hat, sowie derjenigen, in welcher sie
als Eheleute ihren Wohnsitz nehmen wollen (§ 9).
Ein nicht zuständiger Geistlicher bedarf zur Vor-
nahme einer T. des Erlaubnisscheines eines der
zuständigen Geistlichen. Ist in der ev. Landes-
kirche ein zuständiger Geistlicher nicht vorhanden,
so ist jeder Geistliche zur Vornahme der T. be-
rechtigt. Gleiches gilt in Fällen unmittelbarer
Todesgefahr eines der zu Trauenden (§ 10). Die
T. ist nicht statthaft, wenn nicht wenig-
stens der eine Teil einer ev. Kirchengemeinschaft
angehört (§ 11). Die T. findet statt bei allen nach
dem bürgerlichen Recht zulässigen Ehen, jedoch
sind ausgenommen: 1. Eben zwischen