Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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stimmungsort geleitet werden (s. Trans- 
portinstruttion III), ist das erwähnte 
Zahlungsverfahren ungebräuchlich geworden. Die 
Transportkosten werden im Durchgangsverkehr 
in der Regel bei der erstattungspflichtigen Be- 
hörde des Bestimmungsortes liquidiert. — Das 
Verfahren bei der Erstattung von T. durch die 
Staatskasse an die Polizeibehörden und bei 
der Wiedereinziehung der verauslagten Kosten 
von den Zahlungspflichtigen ist durch ME. vom 
20. April 1909 (Ml. 146) geregelt. Die auf 
das preuß. Staatsgebiet entfallenden Kosten des 
Durchtransports Ausgewiesener sollen, insoweit 
durch die Vorschriften über die Gefangenen- 
Sammeltransporte auf Eisenbahnen vom 8. Dez. 
1906 (MBl. 1907, 53) für diese nicht etwas an- 
deres bestimmt wird, bei demjenigen Regierungs- 
präsidenten zur Zahlung angewiesen werden, 
dessen Bezirk von dem Transporte zuerst berührt 
wird (ME. vom 22. Nov. 1910 — MhBl. 332). 
— S. auch Transportinstruktion III, 
IV, VI und Gefangenentransport. 
Literatur f(. bei Transportinstruktion. 
Transportversicherung. Die T. ist in der 
Form der Seeversicherung der bei weitem 
älteste Zweig des Versicherungswesens, sie reicht 
derholen, wenn die T. nicht innerhalb sechs Mo- 
in ihren Anfängen in das 13. Jahrh. herein, und 
die Sätze des Gewohnheitsrechts über die Sce- 
versicherung sind zuerst 1731 in Hamburg, dann 
durch die Assekuranz= und Havareiordnung vom 
18. Febr. 1766 in Preußen kodifiziert worden. 
Die Seeversicherung ist in den §§ 778—904 H#GB. 
eingehend geregelt, im übrigen finden auf die T. 
neben den Vorschriften des HGB. die Bestim- 
mungen in §§ 129—148 des RG. über den 
Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 Anwen- 
dung (s. Versicherungsvertragsge- 
setz). Der Geltung des G. über die privaten 
Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 
1901 (Rl. 139) unterliegen nach § 116 Trans- 
portversicherungsunternehmungen nur dann, 
wenn sie als Versicherungsvereine auf Gegen- 
seitigkeit begründet sind, jedoch kann der BR. 
bestimmte Vorschriften des Gesetzes auch auf die 
übrigen Transportversicherungsunternehmungen 
für anwendbar erklären. Über die Stempelpflich- 
tigkeit der Genehmigungen für Unternehmer von 
Transportversicherungsanstalten s. Genehmi- 
gungen (Stempelpflicht). Verträge 
9l Eln über T. sind stempelfrei (TöSt. 70 LSt G. 
Tranerreglement s. Landestrauer. 
Tranung. I. Die Zivilstandsgesetzgebung der 
Jahre 1874 und 1875 (preuß. G. vom 9. März 
1874 — GS. 95; Reichsgesetz über die Beurkun- 
dung des Personenstandes und die Eheschließung 
vom 6. Febr. 1875 — R#l. 23 — s. Per- 
sonenstandsgesetz) hatte im allgemeinen 
der kirchlichen T. einen völlig anderen Charakter 
gegeben, indem ihr die bürgerliche Rechtswirkung 
genommen und auf die von dem Standesbeam- 
ten vollzogene Eheschließung übertragen wurde. 
Wenn auch im § 75 des Reichsgesetzes vom 
6. Febr. 1875 ausdrücklich bestimmt wurde, daß 
die kirchlichen Verpflichtungen, sowohl in bezug 
auf die Taufe, wie in bezug auf die T. nicht be- 
rührt würden, so war doch gegenüber der verän- 
derten Rechtslage und ihren Folgen die Kirche in 
die Notwendigkeit versetzt, die Vorschriften über die 
  
  
Transportversicherung — Trauung 
nunmehr lediglich einen religiösen Akt darstellende 
T. einer dieser Anderung Rechnung tragenden 
Neuregelung zu unterziehen. Dies ist in allen 
evangelischen Landeskirchen Preußens geschehen. 
II. Für die evangelische Landeskirche der 
älteren Provinzen ist zu diesem Behufe das 
Kirch#. vom 27. Juli 1880 (KöU#l. 109) 
betr. die Trauungsordnung ergangen. Da- 
nach ist Voraussetzung der kirchlichen 
T. die nach dem bürgerlichen Recht erfolgte 
Cheschließung (s. hierzu auch § 67 PStG.). Als 
Nachweis dient die vom Standesbeamten aus- 
zustellende Bescheinigung. Die T. soll der bürger- 
lichen Eheschließung möglichst ohne Verzug nach- 
solgen (§ 1). Als Forderung der kirchlichen 
Pflicht wird bezeichnet: 1. für ein Ehebünd- 
nis die T. nachzusuchen; 2. von einer Eheschließung 
abzusehen, für welche die T. aus kirchlichen Grün- 
den versagt werden muß; 3. in die eheliche Le- 
bensgemeinschaft vor erfolgter kirchlicher T nicht 
einzutreten (§ 2). Der T. geht in der Regel ein 
zweimaliges, auf Verlangen der Beteiligten ein 
einmaliges kirchliches Aufgebot voran. Das- 
selbe besteht aus Verkündigung und Fürbitte 
und erfolgt in der Regel im sonntäglichen Haupt- 
gottesdienste. Das kirchliche Aufgebot ist zu wie- 
naten nachfolgt (§ 3). Zur Vornahme des kirch- 
lichen Aufgebots zuständig ist das Pfarramt der 
für die T. gewählten Parochie (vgl. unten). Die 
zu Trauenden sind berechtigt, sich außerdem in 
den übrigen zur Vornahme der T. zuständigen 
Parochien aufbieten zu lassen (§ 4). Ein kirch- 
liches Aufgebot darf nicht vorgenommen werden, 
wenn sich Zweifel gegen die Zulässigkeit der T. 
ergeben. Wegen Dispensation vom Aufgebote 
s. § 6. In der Regel soll die T., für welche so- 
wohl betreffs der Traufragen wie der Trau- 
formel die in Anl. A l und II des G. angegebenen 
Fassungen zum gleichmäßigen Gebrauch ge- 
stattet sind, in der Kirche stattfinden. Der 
Geistliche ist aber ermächtigt, sie geeignetenfalls, 
oder wo es herkömmlich ist, auch im Hause vor- 
zunehmen (§ 7). In der Karwoche, an den ersten 
Feiertagen der drei hohen Feste, Weihnachten, 
Ostern und Pfingsten, am Bußtage und am 
Totenfeste dürfen T., außer im Fall unmittel- 
barer Todesgefahr eines der zu Trauenden, nicht 
vorgenommen werden. Ausnahmen kann der 
Superintendent in dringenden Fällen gestatten, 
doch ist diese Bewilligung nur unter der Vor- 
aussetzung einer stillen Hochzeitsfeier zu erteilen 
(§* 8). Zuständig zur Vornahme der T. sind 
nach Wahl der zu Trauenden die Pfarrämter der 
Parochie, welcher der eine oder andere Teil bis- 
her angehört hat, sowie derjenigen, in welcher sie 
als Eheleute ihren Wohnsitz nehmen wollen (§ 9). 
Ein nicht zuständiger Geistlicher bedarf zur Vor- 
nahme einer T. des Erlaubnisscheines eines der 
zuständigen Geistlichen. Ist in der ev. Landes- 
kirche ein zuständiger Geistlicher nicht vorhanden, 
so ist jeder Geistliche zur Vornahme der T. be- 
rechtigt. Gleiches gilt in Fällen unmittelbarer 
Todesgefahr eines der zu Trauenden (§ 10). Die 
T. ist nicht statthaft, wenn nicht wenig- 
stens der eine Teil einer ev. Kirchengemeinschaft 
angehört (§ 11). Die T. findet statt bei allen nach 
dem bürgerlichen Recht zulässigen Ehen, jedoch 
sind ausgenommen: 1. Eben zwischen 
  
 
	        
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