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lich der Hausschlachtungen, und für Wildschweine
einzuführen. Im Landtage wurde jedoch eine
Ausnahmevorschrift für Hausschlachtungen auf-
genommen und die Ausdehnung der T. auf letz-
tere den bestehenden oder künftig ergehenden
Polizeiverordnungen überlassen. Im Gesetz
ist ferner bestimmt, daß die T. bei dem aus an-
deren Bundesstaaten eingeführten Fleische von
Schweinen und Wildschweinen nachzuholen sei,
soweit sie nicht bereits im Herkunftslande stattge-
funden habe (§§ 1—3, § 5 Abs. 2, § 13, § 14 Abs. 2
des G. vom 28. Juni 1902 — GS. 229). Hiernach
besteht gegenwärtig in Preußen mit Ausnahme
der hohenzoll. Lande die T. für alle nicht zum
Hausgebrauche geschlachteten Schweine und für
Wildschweine allgemein, ist aber auch für Haus-
schlachtungen in 25 Regierungsbezirken vollstän-
dig und in den übrigen wenigstens in den Schlacht-
hausgemeinden, zum Teil auch in anderen grö-
ßeren Orten, hier und da selbst in ländlichen Be-
zirken eingeführt. Zur Vereinfachung des Nach-
weises der Untersuchung auf Trichinen ist zwischen
den Regierungen der deutschen Bundesstaaten,
in denen mindestens für das nicht zum Haus-
gebrauch ausgeschlachtete Schweinefleisch der
Trichinenschauzwang besteht — d. s. alle Staaten,
mit Ausnahme von Bayern, Württemberg, Ba-
den und Hessen — das Abkommen getroffen, daß
zu diesem Nachweise die Feststellung genügt, daß
das Fleisch aus dem Gebiet eines der beteiligten
Bundesstaaten stammt (vgl. Erl. vom 8. Nov.
1906 — MBlM (L. 319 — und vom 30. Sept.
1907 — ebenda 373). — In den Jahren 1903 bis
1909 sind über 80 Mill. Schweine auf Trichinen
untersucht. Im Durchschnitte dieser Jahre ent-
fielen auf 100 000 untersuchte Schweine nur etwa
6 trichinöse Tiere. Im Jahre 1909 wurden
11 934 201 Schweine untersucht und 637
0,0053 % trichinös befunden. Der Prozent-
satz ist seit Einführung und infolge der Trichinen-
schau stetig gesunken.
IV. Die Art der Untersuchung ist
in Preußen für die inländischen Schlachtungen
in dem Erl. vom 20. März 1903 (MBl. 56)
§§ 41—59, § 60 Abs. 2, §§ 61—65, § 77 ge-
regelt (s. auch für die Stempelung des mikro-
skopisch untersuchten Schweinefleisches den Erl.
vom 7. März 1903 — MnBl. 49 — unter 1 Ziff. 7
und II Ziff. 4, endlich für ausländisches Fleisch
einige Zusatzbestimmungen in dem Erl. vom
21. April 1903 — ebd. S. 129 — § 1 Abs. 2,
§§ 2, 3, 6—12.)
V. Die Organisation der T. gliedert
sich an diejenige der allgemeinen Fleischbeschau
an. Das Bestreben, die Trichinenschaubezirke
mit denen der Fleischbeschau zu vereinigen, hat
sich jedoch auf dem Lande überall da nicht voll-
ständig durchführen lassen, wo die Hausschlach-
tungen von Schweinen zwar der T., nicht aber
der Fleischbeschau unterliegen. Dort haben die
Trichinenschaubezirke, meist kleiner als die Fleisch-
beschaubezirke, ausgewiesen werden müssen und
es ist ferner nicht überall möglich gewesen, das
Amt der Fleischbeschauer und Trichinenschauer in
eine Hand zu bringen, was übrigens regelmäßig
in den Schlachthöfen und auch sonst da nicht der
Fall ist, wo Tierärzte die Fleischbeschau ausüben.
Die Befähigung zur Ausübung der T. wird
durch das Bestehen einer Prüfung, gewöhnlich
Trichinose — Triebwerke
vor dem Kreistierarzte, nach einer 14 tägigen
Ausbildung entweder in einem Schlachthof oder
bei einem beamteten Tierarzt erlangt. Arzte
und Tierärzte sind von der Prüfung befreit. Für
Apotheker sind gewisse Erleichterungen zugestan-
den (Erl. vom 24. März 1905 — MBlMfL. 115).
Die Trichinenschauer haben sich ebenso wie die
Fleischbeschauer regelmäßigen Nachprüfungen zu
unterziehen und unterliegen einer amtstierärzt-
lichen Kontrolle. Sie werden meist nur auf Wider-
ruf bestellt. Die mikroskopische Untersuchung er-
folgt an Quetschpräparaten, die aus den sog.
Lieblingssitzen der Trichinen (Zwerchfell, Kehl-
kopf= und Zungenmuskeln) zu entnehmen sind.
Bei ganzen Schweinen müssen 4 Proben ent-
nommen und je 6, zusammen also 24 Präparate
gefertigt werden. Die Untersuchung hat bei jedem
Schwein mindestens 18 Minuten zu dauern. Um
die Sorgfalt der Untersuchung zu sichern, sind
ferner Maximaltagesleistungen vorgeschrieben.
Werden Trichinen vorgefunden, so muß der Be-
fund von einem Tierarzte nachgeprüft werden.
Trichinöses Fleisch ist regelmäßig völlig durch
hohe Hitzegrade oder auf chemischem Wege zu
vernichten. Nur Fleisch von schwach trichinösen,
d. h. solchen Schweinen, bei denen in höchstens
dem dritten Teile der untersuchten 24 Präparate
Trichinen gefunden werden, kann als bedingt
tauglich nach Kochen oder Dämpfen in den Verkehr
gegeben werden. Uber das in Preußen vorhan-
dene Personal an Trichinenschauern sind unter
Fleischbeschauer einige Angaben ge-
macht (vgl. Erl. vom 30. Aug. 1909 — MHBl-
MiL. 304 — und die dort angezogenen weiteren
Vorschriften). Die Trichinenschauer auf Schlacht-
höfen sind als sonstige Angestellte (s. d.) invaliden-
versicherungspflichtig (Erl. vom 30. Aug. 1909 —
HMBl. 419). Der Krankenversicherungspflicht
unterliegen sie nur, wenn der Versicherungs-
zwang auf Grund des KVG. § 2 Abs. 1 Ziff. 2
durch Ortsstatut auf die in Kommunalbetrieben
oder im Kommunaldienst beschäftigten Personen
ausgedehnt worden ist. Die Unfallversicherung
greift nicht Platz.
VI. Auch für die T. werden überall Gebühren
erhoben, die sich meist auf 75 3 pro Schwein
belaufen, in den Schlachthöfen und größeren
Städten aber auch häufig niedriger sind. Über
die Verbindung der Finnenschau mit der T. vgl.
Finnen.
Trichinose, eine durch einen Muskelparasiten
(trichina spiralis) hervorgerufene schwere Muskel-
erkrankung, ist, obwohl nicht von Mensch zu
Mensch übertragbar, unter die übertragbaren
Krankheiten durch das G. vom 28. Aug. 1905
(GS. 373) aufgenommen worden (s. UÜber-
tragbare Krankheiten II, III 4, IV1d).
Die Verhütung der Trichinose ist sachlich nicht
sowohl ein Gegenstand der Seuchen= als der
Nahrungsmittelpolizei, insbesondere der Tri-
chinenschau (s. d.).
Triebwerke sind keine nach GewO. 8§ 16 ge-
nehmigungspflichtigen Anlagen; genehmigungs-
pflichtig sind nur die Stauanlagen (s. d.),
auch können die Regierungspräsidenten oder die
Oberpräsidenten durch Polizeiverordnung über
die Entfernung, welche bei Errichtung (O.
10, 283) der durch Wind bewegten T. von be-
nachbarten fremden Grundstücken und von öffent-