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Trucksystem ist Ablohnung des Arbeiters mit
Waren an Stelle des baren Geldes. Nach GewO.
#§ 115 sind die Gewerbetreibenden verpflichtet,
die Löhne ihrer Arbeiter, auch derienigen Arbeiter,
welche außerhalb der Betriebsstätte arbeiten
(RGt. 9, 351), in Reichswährung (s. Wäh-
rung) zu berechnen und bar auszuzahlen.
Sie dürfen den Arbeitern auch keine Waren
kreditieren.
ihnen Lebensmittel zu dem Betrage der An-
schaffungskosten, Wohnung und Landnutzung
gegen die ortsüblichen Miets= und Pachtpreise,
Feuerung, Beleuchtung, regelmäßige Bekösti-
gung, Arzneien und ärztliche Hilfe sowie Werk-
zeuge und Stoffe zu den ihnen übertragenen
Arbeiten für den Betrag der durchschnittlichen
Selbstkosten unter Anrechnung bei der Lohn-
zahlung verabfolgt werden dürfen. Zu einem
höheren Preise ist die Verabfolgung von Werk-
zeugen und Stoffen für Akkordarbeiten zulässig,
wenn derselbe den ortsüblichen nicht übersteigt
und im voraus vereinbart ist (GewO. 8 115
Abs. 2). Ferner sind Verabredungen über die
Verwendung des Verdienstes zur Beteiligung an
Einrichtungen zur Verbesserung der Lage der
Arbeiter und ihrer Familien (Gewährung von
Wohnung, Feuerung, Beleuchtung, Spareinrich=
tungen, Kinderbewahranstalten usw.) zulässig
(GewO. § 117 Abs. 2) und endlich kann der Lohn
zum Teil in den Fällen des Kontraktbruchs (s. d.)
vom Arbeitgeber einbehalten werden (Gew.
§§ 119 a, 134 Abs. 2). S. Lohn. Von dem Ver-
bote des T. werden nur diejenigen Gewerbe-
treibenden betroffen, auf die die GewO. An-
wendung findet (s. Gewerbe), jedoch gilt
es nicht für Gehilfen und Lehrlinge in Handels-
geschäften (Gew O. § 154 Abs. 2), wohl aber für
Arbeiter in Bergwerken (s. d.), Salinen (s. d.),
in Aufbereitungsanstalten (s. d.), in unterirdisch
betriebenen Brüchen und Gruben (s. d.) [GewO.
§s 154 a Abs. 11. In den Arbeitsordnungen
(s. d.) der Bergwerke usw. ist über die etwaige Ver-
abfolgung und Berechnung der Betriebsmate-
rialien Bestimmung zu treffen (s. Lohn I11).
Zu den Gewerbetreibenden gehören
alle Personen, welche ein Gewerbe für eigene
Rechnung und unter eigener Verantwortlichkeit
treiben; nicht notwendig ist, daß sie finanziell
und wirtschaftlich selbständig sind (R St. 13, 285;
6, 126). Werkmeister, denen die Annahme, Ent-
lassung und Auslöhnung der Arbeiter überlassen
ist, gehören nicht zu den Gewerbetreibenden
(RGt. 18, 127). Dagegen ist das geschäfts-
leitende Mitglied eines Grubenvorstandes Ge-
werbetreibender im Sinne des § 115 (RGSt.
50, 425). Auf den Umfang des Gewerbebetriebs
kommt es nicht an (R# t. 9, 351). Den Ge-
werbetreibenden sind gleichzuachten deren Fa-
milienglieder, Gehilfen, Beauftragte, Geschäfts-
führer, Ausseher und Faktoren sowie andere
Gewerbetreibende, bei deren Geschäft eine der
hier erwähnten Personen unmittelbar oder mittel-
bar beteiligt ist (Gew O. § 119). Zu den Ar-
beitern sind auch diejenigen Personen zu
rechnen, welche für bestimmte Gewerbetreibende
Ausnahmen bestehen insofern, als
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Trucksystem
also Hausgewerbetreibende (RG# t. 13, 285) und
Heimarbeiter. Voraussetzung ist ein ständiges
Arbeitsverhältnis (RsSt. 17, 129; 12, 428).
Auch Hausgewerbetreibende, welche zu mehreren
Gewerbetreibenden im Arbeitsverhältnisse stehen,
fallen unter diese Bestimmung (R#St. 16, 333),
desgleichen Personen, welche durch gelegentliche
Arbeit einen Nebenverdienst suchen, jedoch muß
solcher Nebenverdienst auf einem dauernden Ar-
beitsverhältnisse beruhen und regelmäßige Sub-
sistenzmittel gewähren (R#St. 13, 182).
Aus der Rechtsprechung sind noch folgende zur
Auslegung des Verbots des T. wichtige Entschei-
dungen zu erwähnen: Lohnabzüge sind unstatt-
haft, wohl aber kann, nachdem der Arbeiter den
Lohn ausgezahlt und übergeben erhalten hat,
die Berichtigung der Schulden des Arbeiters an
dritte Personen mittelbar durch den Arbeitgeber
oder dessen Beauftragten erfolgen (RSt.
26, 208), auch kann der Arbeiter sofort nach
Empfang des Lohnes vom Arbeitgeber Waren
entnehmen (RGSt. 13, 182). Die Zahlung des
Lohnes darf unter Zustimmung des Arbeiters
an Dritte als Zessionare oder Gläubiger erfolgen
(RG#t. 7, 197 und 29, 95). Unzulässig ist die
Ausgabe von Marken als Vorschuß auf den Lohn,
gegen welche für Rechnung des Arbeitgebers
Lebensmittel bei Dritten entnommen werden
sollen (R St. 7 S. 37, 247; 29, 190); ferner die
Zahlung des Lohnes in Anweisungen, Wechseln
usw. (Rt. 1, 385). Gibt der Arbeitgeber
dem Arbeiter einen eigenen Wechsel im Betrag
des geschuldeten Lohnes, so kommt es darauf an,
ob der Wechsel zahlungshalber ausgestellt und
gegeben, oder ob durch die Ausstellung des Wech-
sels nur eine Bestätigung und Sicherung der
Lohnforderung beabsichtigt wurde! (Rst. 17,
285). Durch die Einwilligung des Arbeiters wird
die Strafbarkeit des Arbeitgebers, nicht ausge-
schlossen (RG#St. 5, 425). Zulässig ist die Aus-
gabe von Marken, für welche die Arbeiter nach
Belieben bei einem vom Arbeitgeber bezeichneten
Wirte Speisen mit der Maßgabe entnehmen
können, daß der hier aufgelaufene Schuldbetrag
am Zahltage vom Arbeitgeber am Lohn ein-
behalten und für die nicht verwendeten Marken
der volle Lohn ausgezahlt wird (R#St. 29, 95).
Unzulässig ist die Ausstellung von Vollmachten,
wodurch der Verwalter eines Konsumvereins
generell ermächtigt wird, die demnächst fällig
werdenden Lohnbeträge für den forderungs-
berechtigten Arbeiter zu erheben (R#t. 27, 239).
Unter „Waren kreditieren“ ist einer-
seits die Ubertragung des Eigentums der Ware
an den Käufer, andererseits die Begründung
des Kaufgeldanspruchs für den Verkäufer zu
verstehen (R# St. 15, 284). Der Verkauf von
Waren gegen bar ist zulässig (Rt. 22, 178).
Die Anschaffungskosten bestehen aus
dem Kaufpreise, den Transportkosten und son-
stigen Auslagen, ohne deren Erstattung die An-
schaffung dem Arbeitgeber positiven Schaden
verursachen würde. Zinsen und Generalunkosten
dürsen nicht berechnet werden (Komm B. z.
Nov. z. GewO. vom 1. Juni 1891 — RTDrucks.
außerhalb der Arbeitsstätten der letzteren mit der Nr. 190 S. 38; R#t. 18, 224), dazu gehört
Anfertigung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt auch der „Schwund“ beim Branntwein. 7 Die
sind, und zwar auch dann, wenn sie die Roh-] Lebensmittel müssen für die Arbeiter selbst im
und Hilfsstoffe selbst beschaffen (GewO. 8 119 b), Gegensatze zu dritten, nicht zu den Arbeitern des