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aus, wenn sie in Bewußtlosigkeit ausgeartet ist;
die Annahme eines Zustandes der Bewußtlosig-
keit ist jedoch nicht ausgeschlossen, wenn auch
sinnlose Trunkenheit nicht erwiesen ist (St GB.
§ 51; Goltd Arch. 42, 45). Über die Bedeu-
tung der T. im Militärstrafrecht s. Dietz
in ZSt W. 29, 123. Gegenüber Trunksüchtigen
oder Trunkfälligen, d. i. gewohnheitsmäßig oder
übermäßig Trinkenden, also ebenfalls Trunk-
süchtigen (Arb Versorg. 25, 207), treten in dem An-
spruch auf Unterstützung nach den sozialpolitischen
Versicherungsgesetzen Beschränkungen ein (Hilfs-
kassengesetz § 7 Abs. 4; K VBG. §§ 6 a Ziff. 2,
26 a Ziff. 2; Lu BG. §8 26 Ziff. 2; Inv B.
§§ 24 Ziff. 2, 30 Ziff. 4). Über T. als Anlaß
zur Einleitung des Disziplinarverfahrens mit
dem Ziele der Dienstentlassung s. O## G. 53, 436).
S. hierzu auch Dienstvergehen IV.
II. Im übrigen bestehen in neuester Zeit um-
fassende Bestrebungen gegen die Zunahme der
T. und überhaupt gegen den übermäßigen Ge-
nuß geistiger Getränke. Zahlreiche Vereine,
darunter der Deutsche Verein gegen den Miß-
brauch geistiger Getränke, von dem 1909 eine
Tuberkulose
her zu einer Anderung der Gesetzgebung, nament-
lich des Schankkonzessionswesens, zu führen. In-
dessen sind aus Anlaß dieser Bestrebungen und
der damit im Zusammenhange stehenden Ver-
handlungen im Landtage verschiedene Erlasse
ergangen. So der Erl. vom 31. Dez. 1892,
betr. Maßnahmen zur Bekämpfung der T.
(Ml. 97); die gemeinschaftliche Vf. des
Mdg A., des Md J. und des HM. vom 18. Nov.
1902 (Ml. 228; MMBl. 343; HMl. 412)
wegen des Erlasses von Polizeiverordnungen,
betr. die Verabfolgung geistiger Getränke an
Trunkenbolde und jugendliche Personen, und von
Anweisungen an die Polizeibehörden, Trunken-
bolde als solche im Wege polizeilicher Verfügung
zu bezeichnen; die Vf. des Mdg A. vom 31. Jan.
1903 (MM Bl. 86) über die Mitwirkung der Schule
bei der Bekämpfung der T.; die gemeinschaftliche
Vf. des Mdg A., des Ms„L., des Md J. und des HM.
vom 28. April 1903 (MMBl. 198), betr. die Ein-
richtung von Räumen ohne Zwang zum Ge-
nusse geistiger Getränke für Arbeiter nach dem
Vorbilde der Einrichtungen auf dem Gebiete
der Bergwerks-, Staatsbau= und Staatseisenbahn=
große erste Konferenz einberufen worden ist, verwaltung, auch bei der Domänen= und Forst-
treten für Abstinenz oder doch Temperenz ein, verwaltung, bei Betrieben der Kommunalbehör-
die Errichtung von Gesellschafts= und Erholungs= den und seitens der Privatindustrie, sowie die
häusern unter Ausschluß geistiger Getränke, Schaffung von Erfrischungsgelegenheiten ande-
andererseits von Trinkerfürsorgestellen und Trin= rer Art, die Einrichtung von Volksbibliotheken
kerheilstätten (s. Trinkerasyle) hat statt= und Lesehallen und von Spielplätzen für jüngere
gefunden, billige alkoholfreie Getränke werden Leute, ferner die Unterstützung der Bestrebungen
an den Arbeitsstätten feilgehalten, für die Aus= der Mäßigkeitsvereine, besonders des Deutschen
breitung gesundheitsfördernder Vergnügungen Vereins gegen den Mißbrauch geistiger Getränke
(Sport) wird gesorgt usw. Hervorzuheben sind und seiner Zweigvereine seitens der staatlichen
besonders die Erfolge des Blauen Kreuzes, Behörden usw. Vgl. hierzu auch den Erl. vom
des Guttemplerordens und der Heils- 4. Jan. 1906 (MMBl. 59, MBl. 28) und das
armee. Der erstere Verein wurde zur Be= zugleich über frühere Maßnahmen Auskunft ge-
kämpfung der T. 1877 in der Schweiz vom bende Rundschreiben des RVA. an die Ver-
Pfarrer Rochet gegründet und hat schnell auch sicherungsträger der Unfall- und Invalidenver-
in Deutschland Verbreitung gefunden. Auf dem sicherung, betr. die Bekämpfung des Alkohol-
Boden der Bibel stehend, verlangt er zwar von mißbrauchs, vom 17. Juli 1906 (Arb Versorg.
seinen Mitgliedern und Anhängern mehr oder 23, 559). Eine mittelbare Möglichkeit, der
weniger strenge Abstinenz, verwirft aber im T. zu begegnen, bietet die im § 6 des Kreis-
übrigen einen mäßigen Genuß geistiger Getränke und Provinzialabgabengesetzes vom 23. April
nicht. Er hat verschiedene Schriften herausgegeben,) 1906 (GS. 159) den Landkreisen gewährte Be-
insbesondere einen Kalender, der seit einiger Zeit
als Jahrbuch erscheint. Der 1852 in Neuyork
gegründete Guttemplerorden strebt eine voll-
ständige sittliche Erneucrung der Menschheit an,
namentlich durch völlige Enthaltung vom Al-
kohol, und ist in seiner Organisation dem Frei-
manurerorden nachgebildet. 1883 wurde er nach
Deutschland verpflanzt und hat jetzt seinen Haupt-
sitz in Hamburg. Sein Organ ist „Der deutsche
Guttempler“, daneben ein besonderes Vereins-
blatt (ogl. OVG. im Pr BWl. 30, 407). Die
1865 gegründete und später militärisch geord-
nete Heilsarmee mit internationalem Haupt-
quartier in London verfolgt zwar an sich reli-
giöse und allgemein humanitäre Zwecke, ihre
Mitglieder haben sich aber der geistigen Getränke
zu enthalten. In Deutschland ist sie seit 1886 ver-
breitet. Unter den von ihr herausgegebenen
Schriften ist am bekanntesten die Zeitschrift
„Kriegsruf“ (War-erv). Ferner sind die ver-
schiedenartigsten Vorschläge für gesetzgeberische
Maßnahmen laut geworden, z. B. der, die Ver-
waltung der Schankwirtschaften zu einer Ge-
meindeangelegenheit zu machen, jedoch ohne bis-
fugnis zur Besteuerung der Schankerlaub
nuis. S. auch Trunkenbolde.
Bratz, Die Behandlung der Trunksuchigen unter
dem BGB.;: Colla, Die Trinkerversorgung unter dem
BGB.: Kappelmann, Die Entmündiaung wegen
Trunksucht, im Pr BBl. 22, 353: Endemann, Die
Entmündigung wegen Trunksucht und das Zwangsheilungs-
versahren wegen Trunkfälligkeit: Germershausen,
Resorm des Schankkonzessionswesens; Burckhard, Die
Beziehungen der Alkoholfrage zur Arbeiterversichrrung:;
v. Kinne, Alkohol und Vernehmungsfähigkeit im Straf-
recht und Zivilrecht:t Martius, Das rote und blaue
#reuz: Acsmussen, Der Guttemplerorden; Kolde,
Die Heilsarmee, 1899; Bibvliographie der gesamten wissen-
schainlichen Literatur über den Alkohol und den Alkoho-
ismus.
Trusts s. Syndikate.
Tuberkulin s. Kochsches Heilverfah-
ren und Perlsucht.
Tuberkulose, Die T. ist als Lungen= und
als Kehlkopfstuberkulose, vom Re-
gul. vom 8. Aug. 1835 (GS. 240) „Schwind-
sucht“ genannt, Gegenstand der sanitätspolizei-
lichen Bekämpfung nach Maßgabe des G., betr.
die übertragbaren Krankheiten, vom 28. Aug.
10905 (GS. 373). Die Anzeigepflicht besteht aber
nur bezüglich der Todesfälle, nicht der Krank-