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a. a. O. auf das Unterrichtswesen keine Anwen-
dung finden, so regelt sich die
mäßige Erteilung von T., soweit sie als Er-
g 9
satz des Unterrichts auf höheren oder niederen
Schulen dienen soll (s. Privatlehrer)
ausschließlich nach Landesrecht; auch GewO
§ 35 gilt nicht. Im übrigen finden auf die Er-
teilung von T. alle Bestimmungen der Gew.
Anwendung. Nach GewO. § 35 Abs. 7 haben
die Turnlehrer den Beginn des Gewerbebe-
triebs bei der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.
Die Unterlassung der Anzcige ist nach GewO.
§ 118 Abs. 1 Ziff. 1 strafbar V. Stehen-
der Gewerbebetrieb). Die Ausübung
des Gewerbebetriebs kann untersagt werden (s.
Untersagung von Gewerbebe-
triebeny). Für den Gewerbebetrieb im Um-
herziehen ist ein Wandergewerbeschein er-
forderlich; a. M.: Erl. vom 10. Dez. 1880
(Ml. 1881, 24). Siehe auch Ausf Anw. z.
GewO. vom 1. Mai 1904 — HM Bl. 123 —
Ziff. 10, 60—62).
Typhus (Unterleibstyphus) — Überbürdung der Schüler im Unterricht
Typhus (Unterleibstyphus) unterliegt der Be-
gewerbs-- kämpfung nach Maßgabe des G., betr. die über-
tragbaren Krankheiten, vom 28. Aug. 1905
(GS. 373). S. Ubertragbare Krank-
heiten II bis VIII. Eine besondere Bekämp-
fung des T. findet unter Leitung eines Reichs-
kommissars durch die Landesbehörden im Süd-
westen des Rcichs (Elsaß-Lothringen, bayr.
Pfalz, Reg.-Bez. Trier, oldenburgisches Fürsten-
tum Biunseld statt. Es bestehen besondere
Untersuchungsanstalten, in welchen die batterio-
logischen Untersuchungen bei T. vorgenommen
werden. Die daselbst beschäftigten Arzte unter-
stützen auch im übrigen die ordentlichen Me-
dizinalbehörden bei Betämpfung des T. durch
Ermittlungen und Uberwachung. Der Staat
gewährt leistungsschwachen Gemeinden daselbst
über die gesetzliche Verpflichtung (#(. Uber-
Krankheiten VI 1 und 4)
tragbare
für die Kosten der Be-
hinaus Beihilfen
kämpfung des T.
U
überbrand ist der außerhalb des Durch-
schnittsbrands (is. d.) bergestellte Teil
der Branntweinerzeugung einer Brennerei in
einem Betriebsjahre. Der im U.. hergestellte
Branntwein unterliegt einer Erhöhung der
Branntweinbetriebsauflage (s. d.)
nach § 48 des Branntweinsteuergesetzes vom
Selbstmorde der Schüler nicht gestatte.
15. Juli 1909 (Rl. 661).
berbürdung der Schüler im Unterricht. Der
Vorwurf, daß die höheren Schulen durch ihre
Ansprüche die körperliche und geistige Gesundheit
der Schüler gefährden, ist zuerst 1836 von dem
Oppelner Medizinalrat lIr. Lorinser erhoben.
Die damals angestellten Ermittlungen führten
nach der Zirk Af. vom 24. Oikt. 1837 (v. Kamptz
21, 978) zu dem Ergebnis, daß in den Gym-
nasien der Gesundheitszustand der Jugend im
allgemeinen recht befriedigend sei und in der
bisherigen Einrichtung dieser Anstalten kein
Grund zu einer beunruhigenden Anklage vor-
handen sei. Im einzelnen wurden dann Vor-
näheren Prüfung (a. a. O. S. 222 ff.), kommt
zunächst zu dem Schluß, daß nach der damaligen
Statistik die Zahl der wegen Schwächlichteit zum
Militärdienst untauglichen Gymnasialabiturienten
usw. nicht größer sei, als bei der sonstigen Be-
völkerung, und daß das vorhandene Material einen
Einfluß der Schule auf Geisteskrankheiten und
Dagegen
dürse die wachsende Kurzsichtigkeit der Schüler
gegenüber den parallelen Altersllassen der Be-
völterung als sicher anzunehmen sein, hier seien
gewisse Kautelen nötig. — Von neuem wurde
die Frage angeregt, in der sog. Dezemberlonserenz
1890 (Verhandlungen über Fragen des höheren
Unterrichts, Berlin, W. Hertz, 1891, S. 150 if ) und
nach allen Richtungen (s. auch U.3 Bl. 1891, 262 ff.)
eingehend besprrochen. Das Ergebnis war die
Herabsepung der Gesamtstundenzahl an den hö-
heren Lehranstalten, die Regelung der Pausen,
die ausgiebigere Pflege körperlicher Ubungen im
Turnunterricht usw. (s. auch Gymnasien I,
schriften getroffen, um etwaige Mängel nach dieser
Richtung zu beseitigen. Die Klagen über U. scheinen
dann mehrere Jahre geruht zu haben. Erst die Vf.
vom 20. Mai 1854 (U Bl. 1859, 71) bemerkt, daß
die Klagen über unverhältnismäßige Belastung
mit häuslichen Arbeiten zum Teil begründet
seien. Aufs neue werden die früheren Vor-
schriften aus Anlaß von Angriffen in der Presse
durch die Zirk Vf. vom 14. Okt. 1875 (U Bl.
639) eingeschärft. Eine abermalige Enquete im
Jahre 1882 führte zu eingehenden Außerungen
der
Ziff. 3).
Behörden, von denen ein Teil die U. ver-
neinte, ein Teil als vorhandene Tatsache aner-
füllung der Klassen, in der Verschiedenartigkeit
schrift (U3B Bl. 1884, 202 ff.) legte die von der
verkehrten häuslichen Erziehung und in der
kannte. Die daraufhin ausgearbeitete Denk-
Unterrichtsverwaltung eingeschlagenen Wege dar,
um eine U. zu verhüten.
insbesondere die AOrder vom 26. Nov. 1900
Vereinzelte Fragen, so die Ver-
hinderung eines sechsstündigen Vormittagsunter-
richts, Verhütung eines zu großen Gewichts der
Schulmappen, sind inzwischen noch Gegenstand
der Erörterung gewesen (s. U. Bl. 1896, 726;
Erl. vom 21. Okt. 1896 bei Beier, Höhere Schulen
1909, 132). Alles in allem sind die allgemeinen
Gesichtspunkte schon 1837 klar erkannt und seit-
dem konsequent festgehalten. Die oben erwähnte
Vf. vom 24. Okt. 1837 betonte bereits die
Schwierigkeiten, welche in der Mannigfaltigkeit
und dem Umfang der Lehrobjekte, in der Über-
der Schüler ein und derselben Klasse, in der oft
Ein Gutachten der materiellen Richtung der Zeit liegen. Es ist kein
wissenschaftlichen Deputation für das Medizinal- Zufall, wenn die Klagen immer gerade zu einer
wesen unterzieht das vorhandene Material einer Zeit ertönten, wo die allgemeinen Lebensan-