Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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a. a. O. auf das Unterrichtswesen keine Anwen- 
dung finden, so regelt sich die 
mäßige Erteilung von T., soweit sie als Er- 
g 9 
satz des Unterrichts auf höheren oder niederen 
Schulen dienen soll (s. Privatlehrer) 
ausschließlich nach Landesrecht; auch GewO 
§ 35 gilt nicht. Im übrigen finden auf die Er- 
teilung von T. alle Bestimmungen der Gew. 
Anwendung. Nach GewO. § 35 Abs. 7 haben 
die Turnlehrer den Beginn des Gewerbebe- 
triebs bei der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. 
Die Unterlassung der Anzcige ist nach GewO. 
§ 118 Abs. 1 Ziff. 1 strafbar V. Stehen- 
der Gewerbebetrieb). Die Ausübung 
des Gewerbebetriebs kann untersagt werden (s. 
Untersagung von Gewerbebe- 
triebeny). Für den Gewerbebetrieb im Um- 
herziehen ist ein Wandergewerbeschein er- 
forderlich; a. M.: Erl. vom 10. Dez. 1880 
(Ml. 1881, 24). Siehe auch Ausf Anw. z. 
GewO. vom 1. Mai 1904 — HM Bl. 123 — 
Ziff. 10, 60—62). 
Typhus (Unterleibstyphus) — Überbürdung der Schüler im Unterricht 
Typhus (Unterleibstyphus) unterliegt der Be- 
gewerbs-- kämpfung nach Maßgabe des G., betr. die über- 
tragbaren Krankheiten, vom 28. Aug. 1905 
(GS. 373). S. Ubertragbare Krank- 
heiten II bis VIII. Eine besondere Bekämp- 
fung des T. findet unter Leitung eines Reichs- 
kommissars durch die Landesbehörden im Süd- 
westen des Rcichs (Elsaß-Lothringen, bayr. 
Pfalz, Reg.-Bez. Trier, oldenburgisches Fürsten- 
tum Biunseld statt. Es bestehen besondere 
Untersuchungsanstalten, in welchen die batterio- 
logischen Untersuchungen bei T. vorgenommen 
werden. Die daselbst beschäftigten Arzte unter- 
stützen auch im übrigen die ordentlichen Me- 
dizinalbehörden bei Betämpfung des T. durch 
Ermittlungen und Uberwachung. Der Staat 
gewährt leistungsschwachen Gemeinden daselbst 
über die gesetzliche Verpflichtung (#(. Uber- 
Krankheiten VI 1 und 4) 
tragbare 
für die Kosten der Be- 
hinaus Beihilfen 
kämpfung des T. 
U 
überbrand ist der außerhalb des Durch- 
schnittsbrands (is. d.) bergestellte Teil 
der Branntweinerzeugung einer Brennerei in 
einem Betriebsjahre. Der im U.. hergestellte 
Branntwein unterliegt einer Erhöhung der 
Branntweinbetriebsauflage (s. d.) 
nach § 48 des Branntweinsteuergesetzes vom 
Selbstmorde der Schüler nicht gestatte. 
15. Juli 1909 (Rl. 661). 
berbürdung der Schüler im Unterricht. Der 
Vorwurf, daß die höheren Schulen durch ihre 
Ansprüche die körperliche und geistige Gesundheit 
der Schüler gefährden, ist zuerst 1836 von dem 
Oppelner Medizinalrat lIr. Lorinser erhoben. 
Die damals angestellten Ermittlungen führten 
nach der Zirk Af. vom 24. Oikt. 1837 (v. Kamptz 
21, 978) zu dem Ergebnis, daß in den Gym- 
nasien der Gesundheitszustand der Jugend im 
allgemeinen recht befriedigend sei und in der 
bisherigen Einrichtung dieser Anstalten kein 
Grund zu einer beunruhigenden Anklage vor- 
handen sei. Im einzelnen wurden dann Vor- 
näheren Prüfung (a. a. O. S. 222 ff.), kommt 
zunächst zu dem Schluß, daß nach der damaligen 
Statistik die Zahl der wegen Schwächlichteit zum 
Militärdienst untauglichen Gymnasialabiturienten 
usw. nicht größer sei, als bei der sonstigen Be- 
völkerung, und daß das vorhandene Material einen 
Einfluß der Schule auf Geisteskrankheiten und 
Dagegen 
dürse die wachsende Kurzsichtigkeit der Schüler 
gegenüber den parallelen Altersllassen der Be- 
völterung als sicher anzunehmen sein, hier seien 
gewisse Kautelen nötig. — Von neuem wurde 
die Frage angeregt, in der sog. Dezemberlonserenz 
1890 (Verhandlungen über Fragen des höheren 
Unterrichts, Berlin, W. Hertz, 1891, S. 150 if ) und 
nach allen Richtungen (s. auch U.3 Bl. 1891, 262 ff.) 
eingehend besprrochen. Das Ergebnis war die 
Herabsepung der Gesamtstundenzahl an den hö- 
heren Lehranstalten, die Regelung der Pausen, 
die ausgiebigere Pflege körperlicher Ubungen im 
Turnunterricht usw. (s. auch Gymnasien I, 
schriften getroffen, um etwaige Mängel nach dieser 
Richtung zu beseitigen. Die Klagen über U. scheinen 
dann mehrere Jahre geruht zu haben. Erst die Vf. 
vom 20. Mai 1854 (U Bl. 1859, 71) bemerkt, daß 
die Klagen über unverhältnismäßige Belastung 
mit häuslichen Arbeiten zum Teil begründet 
seien. Aufs neue werden die früheren Vor- 
schriften aus Anlaß von Angriffen in der Presse 
durch die Zirk Vf. vom 14. Okt. 1875 (U Bl. 
639) eingeschärft. Eine abermalige Enquete im 
Jahre 1882 führte zu eingehenden Außerungen 
der 
Ziff. 3). 
Behörden, von denen ein Teil die U. ver- 
neinte, ein Teil als vorhandene Tatsache aner- 
füllung der Klassen, in der Verschiedenartigkeit 
schrift (U3B Bl. 1884, 202 ff.) legte die von der 
verkehrten häuslichen Erziehung und in der 
kannte. Die daraufhin ausgearbeitete Denk- 
Unterrichtsverwaltung eingeschlagenen Wege dar, 
um eine U. zu verhüten. 
insbesondere die AOrder vom 26. Nov. 1900 
Vereinzelte Fragen, so die Ver- 
hinderung eines sechsstündigen Vormittagsunter- 
richts, Verhütung eines zu großen Gewichts der 
Schulmappen, sind inzwischen noch Gegenstand 
der Erörterung gewesen (s. U. Bl. 1896, 726; 
Erl. vom 21. Okt. 1896 bei Beier, Höhere Schulen 
1909, 132). Alles in allem sind die allgemeinen 
Gesichtspunkte schon 1837 klar erkannt und seit- 
dem konsequent festgehalten. Die oben erwähnte 
Vf. vom 24. Okt. 1837 betonte bereits die 
Schwierigkeiten, welche in der Mannigfaltigkeit 
und dem Umfang der Lehrobjekte, in der Über- 
der Schüler ein und derselben Klasse, in der oft 
Ein Gutachten der materiellen Richtung der Zeit liegen. Es ist kein 
wissenschaftlichen Deputation für das Medizinal- Zufall, wenn die Klagen immer gerade zu einer 
wesen unterzieht das vorhandene Material einer Zeit ertönten, wo die allgemeinen Lebensan-
	        
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