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Ubernahme (Armenrecht)
setzung eines bestimmten Betrags der Unter= zulässigen Rechtsmittel einlegen (OV G. 7, 364).
stützung enthalten. Hierdurch wird aber die Zu--Tut er dies, so beruht die hierdurch herbeigeführte
lässigkeit eines Erstattungsanspruchs für die Ver-! Verzögerung der Uberführung nicht auf einem
gangenheit in einem höheren Betrage oder für Verschulden des AV. (BA##. 40, 130); ebenso-
außerordentliche, durch besonderc, ungewöhn= wenig, wenn und solange der zu Uberführende
liche Verhältnisse herbeigeführten Aufwendungen soder einer seiner mit ihnen zu überführenden
nicht ausgeschlossen (Bol O. 311, 201). Auch lann Angehörigen wegen Krantheit nicht transport-
später die Gewährung einer höheren Unterstützung fähig ist (BAp. 35, 131).
als der festgesetzten von den beiden Au. verein-= II. Ubernahmepflicht der L A V.
bart oder von dem Bez. beschlossen werden Hinsichtlich des Verhältnisses der L A V. als
(BAp. 36, 142; 37, 172). Die Kosten der Träger der außerordentlichen Ar-
Uberführung, zu denen auch die für eine menlast (s. Landarmenverbände)
notwendige Begleitung des Transportes gehören zu anderen A#. kommt folgendes in Betracht:
(BA. 32, 141), hat der endgültig zur Fürsorge Der LAV. ist nach §§ 31 ff. des Abänderungs-
verpflichtete AV. zu tragen (UW. G. 8 32 Abs. 2). gesetzes zum AG. vom 11. Juli 1891 (GS. 300)
— Mit einer schuldhaften Unterlassung einer ver= den OAV. seines Bezirks gegenüber zur Auf-
langten Uberführung sind bestimmte Rechts-snahme eines der Anstaltspflege bedürftigen
nachteile verbunden. Beantragt nämtlich der Geisteskranken, Idioten, Epileptischen, Taub-
zur U. verpflichtete AV. die Uberführung bei dem stummen und Blinden, der nicht die Mittel zur
A#. des Aufenthaltsortes, so verwirkt dieser, Zahlung der Kosten für diese Pflege besitzt, dann
wenn durch seine Schuld die Uberführung unter-
bleibt oder sich verzögert, für die Folgezeit bzw.
für die Zeit der Verzögerung, den Anspruch
auf Crstattung der Kosten (UW#. § 32 Abf. 3).
Der Antrag hat aber diese Wirkung nur dann,
wenn er auedrüclich, vorbehaltlos und unbe-
dingt gestellt und die dauernde Hilfebedürftig-
keit sowie die endgültige Fürsorgepflicht unzwei-
deutig anerkannt worden ist (BA0. 29, 102;
31, 126; 39, 135). Die Unterlassung der beantrag-
ten Uberführung ist leine schuldhafte, solange
das erwähnte Versahren zum Zwecke einer
Einigung der A#. über das Verbleiben des
Hilfsbedürftigen an seinem bisherigen Aufent-
haltsorte schwebt (BäAH. 36, 113). Schwebte
zwar ein solches Verfahren zur Zeit der Stellung
des Uberführungsantrags nicht, ist aber der A#.
des Aufenthaltsorts der Ansicht, daß mit der
Wegweisung eine erhebliche Härte verbunden
sein würde, so hat er den Erlaß einer Anordnung
des BezA. über das Verbleiben des Hilfsbedürf-
tigen zu beantragen. Wird dieser Antrag als un-
begründet befunden, so war die Verzögerung der
Überführung eine schuldhafte und es tritt für den
betressenden Zeitraum der Verlust des Crstat-
tungsanspruchs ein (BAp. 36, 116; 39, 137). —
Die zur Uberführung erforderlichen Maßregeln
sind zunächst in das Ermessen des AV. des Auf-
enthaltsorts gestellt. Bisweilen genügt eine
Ausweisung, besonders wenn nur eine
solche von dem übernahmepflichtigen AV. ver-
langt wird. Dieser ist auch zur Abholung
des Hilfsbedürftigen befugt. Verlangt er den
Transport, so muß dieser erfolgen. Wei-
gert der Hilfsbedürftige sich, den Ort zu verlassen,
und sind daher Zwangsmittel gegen ihn not-
wendig, so muß in Preußen die Ausweisung
und ihre Durchführung von dem Au. des Auf-
verpflichtet, wenn für den OA#. die Pflicht zur
vorläufigen Unterstützung besteht, und zwar auch
dann, wenn in dem OAu. der UW. des Hilfs-
bedürftigen begründet ist (BAH. 28, 137). Die
Kosten der Überführung hat der
OA###. vorbehaltlich eines etwaigen Erstattungs-
anspruchs an einen anderen A. zu tragen, ebenso
die Kosten des für die Aufnahme in die Anstalt
erforderlichen ärztlichen Zeugnisses
(B. 31, 152) und für Beschaffung der erforder-
lichen Anstaltskleidung (O#V. vom
20. Dez. 1895 — Pr Bl. 17, 208), aber nicht
die Kosten der Überführung von einer Anstalt
des LMAV. in eine andere seines Bezirks (BAp.
29, 109; 31, 146; 39, 147). — Die Pflicht des
LMA#. zur Aufnahme besteht von dem Zeitpunkte
ab, in welchem ihre gesetzlichen Voraussetzungen
tatsächlich vorliegen (BAH. 30, 144). Unter-
läßt er die Erfüllung dieser Pflicht, so hat der
OAu. einen Erstattungsanspruch wegen der ihm
erwachsenen Kosten sowohl nach dem G. vom
11. Juli 1891 dem LAu#. gegenüber als auch nach
dem UW. dem endgültig fürsorgepflichtigen
Au. gegenüber (BAp. 27, 140; 32, 114). Der
Au. des UM. kann in diesem Falle von dem
LAV. auch Erstattung seiner Aufwendungen in-
soweit beanspruchen, als sie von dem Kreise ge-
tragen worden wären, wenn die Aufnahme in die
Anstalt des LA#. erfolgt wäre (BAh#. 28, 144;
38, 145). — Der LAV., der die außer-
ordentliche Armenlast (s. d.) trägt,
hat auch hinsichtlich des Anspruchs auf Uüber-
führung die Rechte eines OAV. (UWG.
§ 32 a). Daher kann der LAuV., welchem der A#.
des UW. des der Anstaltspflege Bedürftigen an-
gehört, auch ebenso wie letzterer A. selbst die
Uberführung des Bedürftigen in seine
unmittelbare Anstaltspflege verlangen. Er muß
enthaltsortes bei der Ortspolizeibehörde bean- dieses Verlangen stellen, wenn die Überführung
tragt werden (BAp. 22, 175; 26, 128; 29, 103). im vermögensrechtlichen Interesse des OAV.
Diese hat dann selbständig zu prüfen, ob dem An= des UW. liegt (BAp. 28 S. 149, 153).
trage rechtliche Bedenken mit Rücksicht auf die III. Uu. von D entschen aus dem
Vorschriften des Freizüg G. entgegenstehen. Lehnt Auslande. Erfolgt die U. eines Deutschen,
sie die Ausweisung ab, so steht dem AV. hier= der keinen UW. hat, aus dem Auslande (bzw. aus
gegen die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Bayern, s. Armengesetzgebung) auf
der Polizei zu (Md JBf. vom 29. Aug. 1891 — Verlangen der ausländischen Staatsbehörde oder
Ml. 170). Verfügt die Polizei die Ausweisung, auf Antrag eines Konsuls oder Gesandten des
so kann der Ausgewiesene hiergegen die gegen Reichs durch eine inländische Staatsbehörde, so
polizeiliche Verfügungen nach LV. 8§ 127, 128 liegt die endgültige Verpflich tung zur Fürsorge