Überverdienstgelder — Uferrecht an öffentlichen Flüssen
ferner Einfluß auf die Bemessung der Fristen
bei der Verjährung der Strafverfolgung und der
Strafvollstreckung (s. Verfjährung, all-
gemein), auf die Bestrafung von Versuch,
Begünstigung und Beihilfe, auf die im Aus-
lande begangenen Delikte u. a. m. hat. Bei der
Zuständigkeit sind jedoch die Grenzen sehr ver-
wischt, indem die Straftammern auch über Ver-
brechen, die Schöffengerichte auch über Ver-
gehen entscheiden. Die bei den strafbaren Hand-
lungen überhaupt geltenden Grundsätze über
(dolus und culpn kommen im allgemeinen auch
bei den U. in Betracht. Bei rein polizeilichen
Strafverboten bedarf es jedoch nicht der Fest-
stellung eines besonderen Vorsatzes oder einer
Fahrlässigkeit, sondern genügt es, daß die Tat
auf der freien Willensbestimmung des Täters
beruht. Vgl. den Art. Verbrechen.
II. In neuerer Zeit ist mehrfach die Ansicht
vertreten, daß der größere Teil der U. überhaupt
nicht den allgemeinen Regeln des StGB. über
strafbare Handlungen, insbesondere auch nicht
oder doch wenigstens nicht bei der polizeilichen
Verfolgung der des sog. Legalitätsprinzips (s.
Anklagemonopol) zu unterstellen und
ihre Aburteilung der Zuständigkeit der Ver-
waltungsbehörden oder der Verwaltungsgerichte
zuzuweisen sei (sog. Verwaltungsstraf-
recht und Verwaltungsstrafgerichts-
barkeit; vgl. Verwaltungsstreit-
verfahren II).
Olshausen, Kommentar zum UÜbertretungsab-
schnitt des StEB., 1906; Goldschmidt, Das Ver-
waltungsstrafrecht: ders. in der DJZZ. 7. 212; Schult.
zenstein, UÜber Verwaltungsstrafgerichtsbarkeit, im
Verwlrch. 11, 119: Hofacker, Über Verwaltungs-
strafrecht daselbst 15, 404; Höpfner, Die polizei-
liche Berfolgung von Ubertretungen, im Pr Bl. 29, 781;
Hofsacker, Die polizeiliche Verfolgung von Über-
tretungen, daselbst 29, 965. ·
Überverdienstgelder s. Gefangenenar-
beitsverdienstanteil.
Überversicherung. Die Versicherung soll Scha-
denersatz sichern, aber nicht zu einer Bereiche-
rung führen. Dieser Grundsatz beherrscht auch
jezt noch das Versicherungsrecht und ist in § 55
des RG. über den Versicherungsvertrag vom
30. Mai 1908 (s. Versicherungsver-
tragsgesetz) ausgesprochen. Nach § 51
Abs. 2 das. ist ferner ein Vertrag nichtig, den der
Versicherungsnehmer in der Aosicht schließt, sich
aus der U. einen rechtswidrigen Vermögensvor-
teil zu verschaffen. Dagegen ist das landrechtliche
Verbot der Versicherung über den gemeinen
Wert der Sache hinaus durch das Gesetz beseitigt,
es kann auch der indirekte Schaden, der durch Ein-
tritt des Schadenfalles entgehende Gewinn, ver-
sichert werden (§ 53 des G.). Vgl. auch Dop-
pelversicherung I.
Überwachungsbedürftige Anlagen sind solche
Anlagen, die zur Vermeidung von Unglücksfällen
im öffentlichen Interesse eine polizeiliche Uber-
wachung beanspruchen. Nach G., betr. die Kosten
der Prüfung ül A., vom 18. Juli 1905 (GS. 317)
gehören dazu Aufzüge (s. Aufzüge [Fahr-
stühlel), Kraftfahrzeuge (s. d.), Dampffässer
(s. d.), Gefäße für verdichtete und verflüssigte Gase
(s. Gase), Mineralwasserapparate (s. d.), Aze-
tylenanlagen (s. Azetylen) und Elektrizitäts-
anlagen (s. d.). Für die Prüfung durch Sachver-
ständige können, was früher als unzulässig an-
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gesehen wurde, Kosten erhoben werden, die vom
Besitzer im Verwaltungszwangsverfahren (s. d.)
beigetrieben werden können.
Überweisung an die Landespolizeibehörde
s. Korrektionelle Nachhaft.
flberzoll (surtaxe), d. i. der Unterschied zwi-
schen dem Betrage des Zolles für ausländischen und
der Steuer für inländischen Zucker, darf nach der
Brüsseler Zuckerkonvention höchstens 6b3w. 5,50 Fr.
für 1 dz betragen (s. Zuckersteuer! 3t0).
lbungen (militärische). I. Zu U. während
des Friedens sind verpflichtet: a) die Mann-
schaften der Reserve zu zwei UÜbungen von
höchstens acht Wochen (Wehrgesetz vom 9. Nov.
1867 8/6); b) die Mannschaften der Landwehr
(Seewehr) ersten Aufgebots mit Ausnahme
der Landwehrkavallerie, welche im Frieden von
U. befreit ist, zu zwei U. von je acht bis vierzehn
Tagen (Wehrgesetz §7 Abs. 4; G. vom 11. Febr.
1888 §§ 2, 20; G. vom 15. April 1905 — RGBl.
249 — Art. II § 3), jedoch nur ausnahmsweise
über das 32. Lebensiahr hinaus (G. vom 15. Febr.
1875 — Rel. 65 — N 4); c) Mannschaften
der Ersatzre serve zu drei Ul. von zehn,
sechs und vier Wochen, jedoch nicht über das
32. Lebensjahr hinaus (G. vom 11. Febr. 1888 —
RGBl. 11 — Art. 1I §8§8 13 u. 14; s. auch die
betreffenden Spezialartikel). Jede Einberufung
zum Dienst im Hecere bzw. zur Ausrüstung
der Flotte zählt für eine U. (Wehrgesetz § 6)
und ebenso die Zurückbehaltung zu entlassender
Mannschaften beim aktiven Dienste im Falle
vom Kaiser angeordneter notwendiger Verstär-
kungen (Art. II § 1 des G. vom 15. April 1905).
Die Zeit für die U. ist unter möglichster Be-
rücksichtigung der Interessen der bürgerlichen Be-
rufskreise, namentlich der Ernteverhältnisse anzu-
setzen (§ 4 des G. vom 15. April 1905). B ei-
ungen oder Abkürzungen von U. auf
Grund häuslicher, gewerblicher oder amtlicher Ver-
hältnisse können bei Mannschaften durch die Be-
zirkskommandos, bei Offizieren und Offiziers-
aspiranten nur durch die Generalkommandos oder
obersten Waffenbehörden verfügt werden (Wehr O.
§ 116 Ziff. 10). Wegen der Unterstützung der An-
gehörigen der zu Ubungen Einberufenen s. Fa-
milienunterstützungen.
II. Wegen der Friedensübungen der Offi-
ziersaspiranten und Offiziere des
Beurlaubtenstandes (i. 8§ 12, 13 Ziff. 4
Abs. 2 des Wehrgesetzes, sowie § 116 Ziff. 6—8
Wehr O. und § 51 Ziff. 7 der Marineordnung.
Die auf die Befreiung von den Reserve= und
Landwehrübungen bezüglichen amtlichen Urkun-
den sind stempelfrei (LSt G. 84 Abs. 1c). Wegen
Anrechnung militärischer U. s. Verwaltungs-
dienst (Vorbereitung zum höheren) III,
und wegen Zahlung der fixierten Remunera-
tion usw. Erl. vom 20. Aug. 1886 (MBl. 197),
sowie Erl. vom 1. Dez. 1906 (YMl. 1907, 45).
Ufser s. Flüsse (öffentliche) I,
Meer und Meeresufer. 4
Uferbesitzer an öffentlichen Flüssen s. Ufer-
t
echt.
Ufergeld s. Ablagen.
Uferrecht an öffentlichen Flüssen. Die Tätig-
keit des Staates zur Sicherung eines guten Zu-
standes der Flüsse kann, wenn sie wirksam sein
soll, nicht mit der Ausbildung des Bettes oder
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