752 Umpfarrung — Umsatzsteuer bei Besitzwechsel von Grundstücken
rechtwinklich zu den Straßen und Plätzen gelegtzpelsteuer IIa J und Stempelsteuer
und in der örtlichen Lage, in der sie vor der Um- (preußische) II. Als selbständige Steuern
legung besessen wurden, den Eigentümern zuge= gelangen in Preußen Umsatzsteuern nur seitens
wiesen werden (§ 12). Für das zu öffentlichen der politischen Gemeinden und seit dem neuen
Straßen und Plätzen erforderliche Gelände, das Kreis= und Provinzialabgabengesetz vom 23. April
den Flächeninhalt der eingeworfenen Wege und 1906 (s. Kreisabgaben III) seitens der
Plätze übersteigt, ist den Eigentümern Geldent-= Kreise zur Erhebung. Vor Erlaß des KAG. vom
schädigung zu gewähren, aber nur soweit es mehr 14. Juli 1893 (s. d.) bestanden sie nur ganz ver-
als 35 v. H. der von den Eigentümern eingewor= einzelt aus älteren Zeiten und unter verschiedenen
fenen Grundflächen beträgt, falls die Umlegung Namen (in Frankfurt a. M. „Währschaftsgeld",
auf Antrag des Magistrats zufolge Gemeindebe= in Hildesheim „Lietkaufsgeld“). Das KA##. ent-
schlusses, soweit es mehr als 40 v. H. beträgt, hält ausdrückliche Vorschriften über die Umsatz-
falls die Umlegung auf Antrag der Eigentümer steuer nicht, wohl aber das Kreis= und Provinzial-
erfolgt (§ 13). Ebenso haben die Eigentümer abgabengesetz (§ 6 Ziff. 1); die Zulässigkeit ihrer
Anspruch auf Geldentschädigung für ihnen durch Einführung, die, wie die jeder andern besondern
die Umlegung entzogene Gebäude und sonstige Gemeindesteuer, durch Steuerordnung erfolgen
Bestandteile oder Zubehörstücke des eingewor-muß (vgl. Kommunalabgabengesetz
f#enen Grundstücks sowie für gewisse Wertverluste II D und Gemeindesteuerbeschlüsse),
(§ 14). Das Recht zur Stellung des Antrags auf ergibt sich für die Gemeinden aus der all-
Umlegung, die Begrenzung des Umlegungsge-gemeinen Zulässigkeit der Einführung indirekter
biets, das die Umlegung vorbereitende Verfahren, Gemeindesteuern innerhalb der durch: die Reichs-
die Einleitung der Umlegung durch den Regie= gesetzgebung gezogenen Grenzen. Die Umsatz-
rungspräsidenten, ihre Eintragung in die Grund- # steuer als Gemeindesteuer ist eine derjenigen Be-
bücher und die Umlegungsgrundsätze selbst sind stenerungsformen, die dem das K A. beherrschen-
in dem Gesetze (F§8.2—33) näher geregelt worden, den Grundsatze der Besteuerung nach Leistung
Die Durchführung des Umlegungsverfahrens # und Gegenleistung in besonderem Maße ent-
liegt in den Händen einer von dem Regierungs= sprechen, indem sie — was sie mit den Grund-
präsidenten ernannten Kommission, welche einen stenern nach dem gemeinen Wert teilt — den
Verteilungsplan aufzustellen hat, dessen endgül= Wert des Grundbesitzes erfaßt, die Veranstaltun-
tige Festsetzung dem Bez A. durch endgültigen Be-gen und Einrichtungen der Gemeinde aber vor-
schluß obliegt (§§ 34 ff.). Wegen der Ansprüche züglich wertsteigernd oder doch werterhaltend auf
auf Geldentschädigung steht den Beteiligten nach den Grundbesitz wirken. Vor den direkten Real-
Festsetzung des Verteilungsplans der Rechtsweg steuern hat sie voraus, daß sie in dem Augenblicke
offen (§ 39). Die Ausführung des Ver= und in dem Ausmaß erhoben wird, in dem der
teilungsplans erfolgt durch eine von dem BezA. bei den Realsteuern geschä tzte Wert oder
durch endgültigen Beschluß zu erlassende „Uber-Ertrag in dem Kaufpreise realisiert wird, und in
weisungserklärung" (§§ 40 ff.). Wegen l dem Zeitpunkt, in dem die Mittel zur Entrichtung
Ausdehnung der lex Abickeh auf die Stadt Posen auch einer höheren Steuer liquider sind, als oft
liegt gegenwärtig (1911) dem Landtage ein Ge= für die Zahlung niedrigerer direkter Steuern.
setzentwurf vor. b . Fuen sie den kenlirerten iert erlaßt. korri-
eyner, Stadterweiterungen, 1893; v. Man- giert sie nachträglich Mißgriffe in der Wert= und
alsn. o iBedenfae, kor,Pan, bis zu einem gewisen Grade auch in der Ertrag.
Die Bodenresorm, 1907: Weber, Boden und Woh- schätzung bei den Realsteuern und gibt Anhalts-
nung, 1908. punkte für deren künftige Schätzungen. Sie wirkt
Umpfarrung s. Parochien II a. E. ferner als Zuschlag zu den Realsteuern vom
Umsatzsteuer bei Besitzwechsel von Grund= Grundbesitze für denjenigen Teil des letzteren,
stücken. I. Begriff und Anwendung. der zur Ware geworden ist, und zwar progressiv
Die Umsatzsteuer ist eine indirekte Steuer, die mit dem Grade seiner Mobilisierung, da sie ja
aus Anlaß der Veräußerung von Grundstücken eine um so stärkere Belastung des Grundbesitzes
und solchen Rechten, für welche die auf Grund- bedeutet, je häufiger er den Eigentümer wech-
stücke bezüglichen Vorschriften gelten (Bergwerks= selt; auf diese Weise wirkt sie, da es sich ja in der
eigentum, Erbbaurecht), erhoben wird; gleich= Gemeinde stets um die Aufbringung eines be-
bedeutend werden die Bezeichnungen Besitzwech= stimmten Steuerbedarfs handelt, andererseits
selabgabe und Grunderwerbsteuer gebraucht. Die entlastend für den der Konservierung und Scho-
Umsatzsteuer in diesem weiteren Sinne umfaßt nung bedürftigen, noch nicht merkantilisierten
auch die Wertzuwachsstener (s. d.), deren Maß= Besitz. Sie eignet sich daher nicht nur für Ge-
stab der bei der Veräußerung gegen den Er= meinden, in denen bereits der ganze Grundbesitz
werbspreis oder den Wert in einem bestimmten zur rasch den Eigentümer wechselnden Ware ge-
früheren Zeitpunkt erzielte höhere Preis oder worden ist, sondern vorzüglich auch dort, wo
sich ergebende Mehrwert bildet, während unter neben solchem sich noch seßhafter Besitz in grö-
Umsatzstenern im engeren, eigentlichen Sinne nur ßerem Umfange befindet, indem sie hier die für
dieienigen verstanden werden, die nach dem Maß= diesen aus Grundsteuern nach dem gemeinen
stabe des gesamten Kaufpreises oder Wertes Wert möglichen Härten mildert. Neben Grund-
des veräußerten Objektes erhoben werden; be= steuern nach dem Ertrage füllt die Umsatzsteuer
grifflich sind natürlich auch Umsatzsteuern nach deren Lücken insofern aus, als sie das oft hoch-
noch anderen Maßstäben nicht auegeschlossen.wertige, aber mehr oder minder ertraglose Bau-
Im Reiche und in Preußen wird eine Umsatz= gelände zum Vorteil des Haus= und wirklich
steneri in Gestalt der S Stempelabgaben bei Grund= landwirtschaftlichen Besitzes vorbelastet, unter
stucksübertragungen erhoben; s. Reichsstem-- dem Hausbesitz aber den seltener umgesetzten