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Kind bedürftig ist. Der Unterhalt umfaßt den
gesamten Lebensbedarf sowie die Kosten der Er-
ziehung und der Vorbildung zu einem Berufe.
Unter gewissen Voraussetzungen dauert die Pflicht
bis über das 16. Lebensjahr des Kindes hinaus.
Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geld-
rente zu gewähren, die für drei Monate voraus-
zuzahlen ist, und kann auch für die Vergangenheit
verlangt werden. Die Mutter des Kindes hat
dem Vater und dessen Erben gegenüber Anspruch
auf Erstattung der Kosten der Entbindung und
des Unterhalts für die ersten sechs Wochen nach
derselben sowie auf den Ersatz weiterer Auf-
wendungen, die infolge der Schwangerschaft oder
der Entbindung etwa notwendig werden. Den
gewöhnlichen Betrag der zu ersetzenden Kosten
kann die Mutter verlangen, ohne den Nachweis,
daß und welche Kosten sie selbst gehabt hat.
Wegen der Pfändung gegenüber den Unterhalts-
beiträgen für u. K. s. Abtretung lV. Weil
einerseits in der Zeit unmittelbar nach der Ge-
burt das Leben der u. K. am meisten bedroht
und das Elend der außerehelichen Mutter am
größten ist, andererseits die allgemeinen Vor-
schriften des Prozeßrechts über Arrest und einst-
weilige Verfügung hier nicht ausreichen, wo
es sich nicht um einen bedingten oder betagten,
auch nicht um einen künftigen, sondern um
einen nur möglicherweise entstehenden. Anspruch
handelt, bestimmt der § 1716 BB., es könne
schon vor der Geburt des Kindes auf Antrag
Uneheliche Kinder
scheidung ohne vorgängige mündliche Verhand-
lung durch Beschluß, in anderen Fällen durch
Urteil. Wegen der Vollziehung der einstweiligen
Versügung kommt nach ZPO. 83 936 die Be-
stimmung im § 929 das. zur entsprechenden An-
wendung; nur unter besonderen Umständen kann
der Vollzug gegen Sicherheitsleistung ausgehoben
werden (ZP. 8 939). Nach der Geburt des
Kindes ist der § 1716 BGB. nicht mehr an-
wendbar, sondern es kann dann der Erlaß einer
einstweiligen Verfügung nur noch nach Maßgabe
der §§ 935 ff. 8PO. erfolgen. Andere Maß-
nahmen zur Sicherstellung der Ansprüche der
Mutter und des u. K. vor dessen Geburt außer
denen, welche der § 1716 gewährt, deren prak-
tische Durchsetzung aber gegenüber widerwilligen
Vätern regelmäßig auf große Schwierigkeiten
stößt, sind nicht zulässig; insbesondere kann nicht
zu dem Zwecke der Leibesfrucht ein Pfleger be-
stellt werden (KG J. 22 A 30). Durch Vf. vom
21. Juni 1910 (MBl. 231) ist ein Verfahren, bei
welchem die Mutter eines u. K. mit ihrer Bitte,
das Kind in von ihr ausgemittelten Pflegestellen
unterzubringen oder zu belassen, abgewiesen und
gezwungen worden war, das Kind aus den Be-
zirken der betreffenden Gemeinden herauszu-
nehmen, trotzdem die Pflegegelder von ihr regel-
mäßig bezahlt worden waren, als gegen die Vor-
schriften des Freizüg G. vom 1. Nov. 1867 ver-
stoßend bezeichnet und, um im Einzelfalle die
Unterbringung schutzbedürftiger Kinder in Pflege-
der Mutter durch einstweilige Verfügung an= stellen rasch und zweckentsprechend durchführen
geordnet werden, daß der Vater den für die ersten
drei Monate dem Kinde zu gewährenden Unter-
halt alsbald nach der Geburt an die Mutter
oder an den Vormund zu zahlen und den er-
forderlichen Betrag angemessene Zeit vor der Ge-
burt zu hinterlegen habe, und es könne in gleicher
Weise auf Antrag der Mutter die Zahlung des
gewöhnlichen Betrags der nach § 1715 Abs. 1
zu ersetzenden Kosten — d. i. der gewöhnlichen
Entbindungskosten und der Kosten des Unter-
halts für die ersten sechs Wochen nach der Ent-
bindung — an die Mutter und die Hinterlegung
des erforderlichen Betrags angeordnet werden.
Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist
nicht erforderlich, daß eine Gefährdung des
Anspruchs glaubhaft gemacht wird. Dagegen
sind notwendig die Glaubhaftmachung (s. Be-
weis und Beweisaufnahme I) der
Schwangerschaft der Antragstellerin und vor
allem die der Vaterschaft des Anspruchsgegners,
also der Tatsache, daß dieser der Mutter innerhalb
der Empfängniszeit beigewohnt hat. Der Antrag
wird abgewendet, wenn der in Anspruch Ge-
nommene glaubhaft macht, daß auch ein anderer
der Antragstellerin innerhalb der Empfängnis-
zeit beigewohnt hat, oder daß es den Umständen
nach offenbar unmöglich ist, daß die Antrag-
stellerin das Kind aus der Beiwohnung mit
ihm empfangen hat (8 1717). Die Mittel zur
Glaubhaftmachung sind die gewöhnlichen (3P.
§* 294: alle Beweismittel mit Ausnahme der
Eideszuschiebung,
auch Versicherung an Eides
Statt; keine Beweisaufnahme, welche nicht so-
fort erfolgen kann). Ebenso richten sich die Zu-
ständigkeit des Gerichts und das Verfahren
nach den allgemeinen Regeln (3P0. s
913 ff.).
zu können, den Gemeindebehörden und Ge-
meindewaisenräten empfohlen worden, mit den
in ihrem Bezirke vorhandenen oder ihre Wirk-
samkeit auf diesen erstreckenden Jugendschutz= und
Wohltätigkeitsvereinen rege Fühlung zu halten
und deren Mitwirkung in Anspruch zu nehmen.
Das u. K. hat gegenüber dem Vater keine
Unterhaltspflicht. Verwandtschaft, wegen deren
eine Ehe nicht geschlossen werden darf, besteht
auch zwischen einem u. K. und dessen Abkömm-
lingen einerseits und dem Vater und dessen
Verwandten andererseits (BG#B. 3 1310 Abs. 3).
III. Ein u. K erlangt die rechtliche
Stellung eines ehelichen dadurch,
daß sein Vater mit der Mutter die Ehe schließt
(BG. § 1719), sog. Legitimation durch nach-
folgende Ehe. Dabei gilt der Ehemann der
Mutter als der Vater des vor der Ehe geborenen
Kindes, wenn er in der Zeit vom 181. bis 302. Tage
vor der Geburt der Mutter beigewohnt hat, es
sei denn, daß es den Umständen nach offenbar
unmöglich ist, daß die Mutter das Kind aus
dieser Beiwohnung empfangen hat. Die er-
ceptio plurium ist hier nicht zugelassen (§ 1720).
Ferner kann ein u. K. auf Antrag seines Vaters
durch eine Verfügung der Staatsgewalt, nämlich
der Landesregierung des Bundesstaats, dem der
Vater angehört, in Preußen des IM., wenn
es sich um Annahme eines adligen Namens
handelt, jedoch nur mit Genehmigung des Königs
(V. vom 16. Nov. 1899 — GS. 562 — Art. 13),
wenn der Vater ein Deutscher ist, der keinem
Bundesstaat angehört, des RK., für ehelich er-
klärt werden. Durch eine solche Ehelichkeitserklä-
rung, auf die, anders als bei der Volljährig=
§l 935 ff., keitserklärung (s. d.), kein Anspruch besteht, die
In dringenden Fällen ersolgt die Ent= vielmehr nur eine Gnadensache ist und nicht