Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Unjähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter — Unfallfürsorge für Gefangene 759 
unter einer Bedingung oder einer Zeitbestim= Gefangene einer Krankenkasse angehört von der 
mung erfolgen kann, erlangt das Kind die Stel-14. Woche nach dem Unfall ab, im übrigen 
lung eines ehelichen Kindes selbst dann, wenn sofort freie ärztliche Behandlung, Arznei und 
der Antragsteller in Wahrheit nicht sein Vater ist sonstige Heilmittel sowie die zur Sicherung des 
(BGB. §§ 1723—1740). Rechtsgültig legiti= Erfolgs des Heilverfahrens und zur Erleichterung 
mierte Kinder teilen den Unterstützungswohnsitz der Folgen der Verletzung erforderlichen Hilfs- 
des Vaters (BAp. 11, 27). Wegen der Eintragung mittel für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit ge- 
der Anerkennung u. K. in das Geburtsregister währt (§ 3). Im Falle der Tötung wird von 
s. PStG. § 25; Vf. vom 16. Jan. und 18. Okt. dem Zeitpunkt ab, wo der Gefangene, wenn er 
1899 (MBl. 18 u. 189), wegen der Anzeige von 
der Geburt eines u. K. an das Vormundschafts- 
gericht s. FGG. § 48; Vf. vom 20. Nov. 1899 
(Ml. 1899, 228; 1900, 2). Von der Legiti- 
mation eines u. K. durch nachfolgende Ehe der 
Eltern hat der Standesbeamte, vor welchem die 
Eheschließung erfolgt ist, dem Vormundschafts- 
gericht Anzeige zu machen (Vf. vom 27. Jan. 
1904 — Mhl. 30). S. auch Kinder. 
IV. über u. K. belgischer, französischer, italie- 
nischer, luxemburgischer und niederländischer 
Mütter s. Vf. vom 27. Sept. 1906 (MBl. 275). 
V. In Preußen waren unter 1000 Geburten 
uneheliche 1908 99,3 (Stadt) und 59,4 (Land) 
und 1909 102,8 (Stadt) und 60,1 (Land). s 
Nagorski, Das Rechtsverhältuis des unehelichen 
Kindes zu seinem Erzeuger; Natter, Uneheliche Vater- 
schaft, im Arch Ziv Prax. 95, 123) Schefold, Das 
Rechtsverhältnis der unehelichen Vaterschaft, das. 99, 431; 
Zosef, Willensmängel bei der Vaterschaftsanerkennung 
durch den unehelichen Erzeuger, im Arch Burg R. 34, 282. 
Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter 
s. Amt (öffentliches); Bürgerliche 
Ehrenrechte II. 
Unfall s. Unfallversicherung II. 
Unfallanzeige s. Un falluntersuchung. 
Unfallentschädigung s. Unfallversiche- 
rung III, IV. 
Unfallfürsorge (für Beamte) s. Beamte 
(ABersicherung der B.) II. 
Unfallfürsorge für Gefangene. I. Allge- 
meines. U. f. G. ist die Gewährung von Ent- 
schädigungen an Gefangene für Folgen von Un- 
fällen bei einer Tätigkeit, bei deren Ausübung 
freie Arbeiter gegen Unfall versichert sind (s. Un- 
fallversicherung II. Die U. f. G. ist 
durch G. vom 30. Juni 1900 (R#Bl. 536) ein- 
geführt. Gefangene sind nicht nur Strafgefangene! 
in Zuchthäusern und Gefängnissen, sondern auch 
Untersuchungsgefangene, Gefangene in einfacher 
Haft und Polizeigefangene. Den Gefangenen 
sind ferner zuzurechnen, die in öffentlichen Ar- 
beitshäusern (s. d.), Besserungsanstalten (s. d.) 
  
  
hböchstens aber 90 AM. 
am Leben geblieben wäre, aus der Anstalt ent- 
lassen worden wäre, an die Hinterbliebenen eine 
Rente gezahlt, und zwar für die Witwe des Ge- 
töteten bis zu ihrem Tode oder bis zu ihrer 
Wiederverheiratung und für jedes hinterbliebene 
Kind bis zum vollendeten 15. Lebensjahre der 
60fache Betrag des ortsüblichen Tagelohns, 
Die Renten der Hinter- 
bliebenen dürfen den 180 fachen Betrag des orts- 
üblichen Tagelohns nicht übersteigen und ins- 
gesamt nicht mehr als 270 K jährlich betragen. 
Die Witwe wird bei der Wiederverheiratung mit 
dem 180 fachen Betrage des ortsüblichen Tage- 
lohns, höchstens mit 270 .K abgefunden (8§ 4 
Abs. 1—3). Eine Unfallentschädigung wird nicht 
gewährt, wenn der Verletzte den Unfall vorsätzlich 
herbeigeführt hat; sie kann fortfallen, wenn der 
Verletzte sich den Unfall bei Begehung einer 
strafbaren Handlung oder durch ein Verhalten 
zugezogen hat, das als eine grobe Verletzung der 
Hausordnung erscheint; sie kann in diesem Falle 
den Angehörigen, welche im Falle des Todes 
rentenberechtigt sein würden, ganz oder teilweise 
überwiesen werden. Die Hinterbliebenen haben 
keinen Anspruch auf Renten, wenn der Ge- 
tötete ein Ausländer ist (§ 6) oder wenn Tat- 
sachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß 
der Getötete auf freiem Fuße zum Unterhalte 
seiner Angehörigen nichts beigetragen haben 
würde. Die Entschädigung der Witwe fällt fort, 
wenn die Ehe nach dem Unfalle geschlossen ist; 
sie kann ganz oder teilweise versagt werden, 
wenn die Ehefrau, bevor ihrem Ehemanne die 
Freiheit entzogen worden ist, ohne gesetzlichen 
Grund seit mindestens einem Jahre von der 
häuslichen Gemeinschaft sich ferngehalten und 
ohne Beihilse des Ehemannes ihren Unterhalt 
gefunden hat (8§ 4 Abs. 4). 
III. Träger der U. f. G. Nach AG. vom 
28. Juli 1902 (GS. 293) obliegt die Gewährung 
der Entschädigungen, soweit nicht der Verletzte 
zur Zeit des Unfalles in einer vom Staat unter- 
und ähnlichen Zwangsanstalten untergebrachten haltenen Anstalt untergebracht war oder der 
Personen sowie die zur Forst= oder Gemeinde= Unfall bei Zwangsarbeiten in staatlichen Be- 
arbeit (s. Arbeiter II) oder zu sonstigen trieben erfolgt ist, derjenigen öffentlichen Körper- 
Arbeiten auf Grund gesetzlicher oder polizeilicher 
Bestimmung zwangsweise angehaltenen Per- 
sonen (§8 1 Abs. 2 a. a. O.; Mot. S. 11). 
II. Umfang der Entschädigung. 
Im Falle der Verletzung wird nach Entlassung 
aus der Anstalt entweder eine Vollrente oder 
cine Teilrente (s. Unfall versicherung III) 
gewährt, und zwar beträgt die Vollrente den 
200 fachen Betrag desjenigen ortsüblichen Tage- 
lohns (s. d.), welcher für den Ort der letzten 
mindestens drei Monate währenden Beschäfti- 
gung festgesetzt ist, die der Gefangene innerhalb 
des letzten Jahres vor Antritt der Haft gehabt 
  
hat. Der Höchstbetrag der Vollrente beträgt 
300 KM. Außer der Rente werden, sofern der 
schaft, welcher die Unterhaltung der Anstalt ob- 
liegt, in der der Verletzte untergebracht ist oder 
durch deren Organe er zur Gemeindearbeit oder 
zu sonstigen Arbeiten auf Grund gesetzlicher 
oder polizeilicher Bestimmung angehalten worden 
ist. Sofern hiernach ein OAV. entschädigungs- 
pflichtig ist, hat der LAV., welchem der verpflich- 
tete OA. angehört, diesem die Rente insoweit 
zu erstatten, als sie über den Betrag der Armen- 
unterstützung hinausgeht, welcher ohne den Un- 
fall an den Verletzten oder seine Familie zu leisten 
wäre. Streitigkeiten entscheidet in erster Instanz 
der BezA. im Verwaltungsstreitverfahren. Ent- 
steht über den Wert der als Armenunterstützung 
gewährten Naturalien oder der freien Wohnung
	        
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