Unjähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter — Unfallfürsorge für Gefangene 759
unter einer Bedingung oder einer Zeitbestim= Gefangene einer Krankenkasse angehört von der
mung erfolgen kann, erlangt das Kind die Stel-14. Woche nach dem Unfall ab, im übrigen
lung eines ehelichen Kindes selbst dann, wenn sofort freie ärztliche Behandlung, Arznei und
der Antragsteller in Wahrheit nicht sein Vater ist sonstige Heilmittel sowie die zur Sicherung des
(BGB. §§ 1723—1740). Rechtsgültig legiti= Erfolgs des Heilverfahrens und zur Erleichterung
mierte Kinder teilen den Unterstützungswohnsitz der Folgen der Verletzung erforderlichen Hilfs-
des Vaters (BAp. 11, 27). Wegen der Eintragung mittel für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit ge-
der Anerkennung u. K. in das Geburtsregister währt (§ 3). Im Falle der Tötung wird von
s. PStG. § 25; Vf. vom 16. Jan. und 18. Okt. dem Zeitpunkt ab, wo der Gefangene, wenn er
1899 (MBl. 18 u. 189), wegen der Anzeige von
der Geburt eines u. K. an das Vormundschafts-
gericht s. FGG. § 48; Vf. vom 20. Nov. 1899
(Ml. 1899, 228; 1900, 2). Von der Legiti-
mation eines u. K. durch nachfolgende Ehe der
Eltern hat der Standesbeamte, vor welchem die
Eheschließung erfolgt ist, dem Vormundschafts-
gericht Anzeige zu machen (Vf. vom 27. Jan.
1904 — Mhl. 30). S. auch Kinder.
IV. über u. K. belgischer, französischer, italie-
nischer, luxemburgischer und niederländischer
Mütter s. Vf. vom 27. Sept. 1906 (MBl. 275).
V. In Preußen waren unter 1000 Geburten
uneheliche 1908 99,3 (Stadt) und 59,4 (Land)
und 1909 102,8 (Stadt) und 60,1 (Land). s
Nagorski, Das Rechtsverhältuis des unehelichen
Kindes zu seinem Erzeuger; Natter, Uneheliche Vater-
schaft, im Arch Ziv Prax. 95, 123) Schefold, Das
Rechtsverhältnis der unehelichen Vaterschaft, das. 99, 431;
Zosef, Willensmängel bei der Vaterschaftsanerkennung
durch den unehelichen Erzeuger, im Arch Burg R. 34, 282.
Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter
s. Amt (öffentliches); Bürgerliche
Ehrenrechte II.
Unfall s. Unfallversicherung II.
Unfallanzeige s. Un falluntersuchung.
Unfallentschädigung s. Unfallversiche-
rung III, IV.
Unfallfürsorge (für Beamte) s. Beamte
(ABersicherung der B.) II.
Unfallfürsorge für Gefangene. I. Allge-
meines. U. f. G. ist die Gewährung von Ent-
schädigungen an Gefangene für Folgen von Un-
fällen bei einer Tätigkeit, bei deren Ausübung
freie Arbeiter gegen Unfall versichert sind (s. Un-
fallversicherung II. Die U. f. G. ist
durch G. vom 30. Juni 1900 (R#Bl. 536) ein-
geführt. Gefangene sind nicht nur Strafgefangene!
in Zuchthäusern und Gefängnissen, sondern auch
Untersuchungsgefangene, Gefangene in einfacher
Haft und Polizeigefangene. Den Gefangenen
sind ferner zuzurechnen, die in öffentlichen Ar-
beitshäusern (s. d.), Besserungsanstalten (s. d.)
hböchstens aber 90 AM.
am Leben geblieben wäre, aus der Anstalt ent-
lassen worden wäre, an die Hinterbliebenen eine
Rente gezahlt, und zwar für die Witwe des Ge-
töteten bis zu ihrem Tode oder bis zu ihrer
Wiederverheiratung und für jedes hinterbliebene
Kind bis zum vollendeten 15. Lebensjahre der
60fache Betrag des ortsüblichen Tagelohns,
Die Renten der Hinter-
bliebenen dürfen den 180 fachen Betrag des orts-
üblichen Tagelohns nicht übersteigen und ins-
gesamt nicht mehr als 270 K jährlich betragen.
Die Witwe wird bei der Wiederverheiratung mit
dem 180 fachen Betrage des ortsüblichen Tage-
lohns, höchstens mit 270 .K abgefunden (8§ 4
Abs. 1—3). Eine Unfallentschädigung wird nicht
gewährt, wenn der Verletzte den Unfall vorsätzlich
herbeigeführt hat; sie kann fortfallen, wenn der
Verletzte sich den Unfall bei Begehung einer
strafbaren Handlung oder durch ein Verhalten
zugezogen hat, das als eine grobe Verletzung der
Hausordnung erscheint; sie kann in diesem Falle
den Angehörigen, welche im Falle des Todes
rentenberechtigt sein würden, ganz oder teilweise
überwiesen werden. Die Hinterbliebenen haben
keinen Anspruch auf Renten, wenn der Ge-
tötete ein Ausländer ist (§ 6) oder wenn Tat-
sachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß
der Getötete auf freiem Fuße zum Unterhalte
seiner Angehörigen nichts beigetragen haben
würde. Die Entschädigung der Witwe fällt fort,
wenn die Ehe nach dem Unfalle geschlossen ist;
sie kann ganz oder teilweise versagt werden,
wenn die Ehefrau, bevor ihrem Ehemanne die
Freiheit entzogen worden ist, ohne gesetzlichen
Grund seit mindestens einem Jahre von der
häuslichen Gemeinschaft sich ferngehalten und
ohne Beihilse des Ehemannes ihren Unterhalt
gefunden hat (8§ 4 Abs. 4).
III. Träger der U. f. G. Nach AG. vom
28. Juli 1902 (GS. 293) obliegt die Gewährung
der Entschädigungen, soweit nicht der Verletzte
zur Zeit des Unfalles in einer vom Staat unter-
und ähnlichen Zwangsanstalten untergebrachten haltenen Anstalt untergebracht war oder der
Personen sowie die zur Forst= oder Gemeinde= Unfall bei Zwangsarbeiten in staatlichen Be-
arbeit (s. Arbeiter II) oder zu sonstigen trieben erfolgt ist, derjenigen öffentlichen Körper-
Arbeiten auf Grund gesetzlicher oder polizeilicher
Bestimmung zwangsweise angehaltenen Per-
sonen (§8 1 Abs. 2 a. a. O.; Mot. S. 11).
II. Umfang der Entschädigung.
Im Falle der Verletzung wird nach Entlassung
aus der Anstalt entweder eine Vollrente oder
cine Teilrente (s. Unfall versicherung III)
gewährt, und zwar beträgt die Vollrente den
200 fachen Betrag desjenigen ortsüblichen Tage-
lohns (s. d.), welcher für den Ort der letzten
mindestens drei Monate währenden Beschäfti-
gung festgesetzt ist, die der Gefangene innerhalb
des letzten Jahres vor Antritt der Haft gehabt
hat. Der Höchstbetrag der Vollrente beträgt
300 KM. Außer der Rente werden, sofern der
schaft, welcher die Unterhaltung der Anstalt ob-
liegt, in der der Verletzte untergebracht ist oder
durch deren Organe er zur Gemeindearbeit oder
zu sonstigen Arbeiten auf Grund gesetzlicher
oder polizeilicher Bestimmung angehalten worden
ist. Sofern hiernach ein OAV. entschädigungs-
pflichtig ist, hat der LAV., welchem der verpflich-
tete OA. angehört, diesem die Rente insoweit
zu erstatten, als sie über den Betrag der Armen-
unterstützung hinausgeht, welcher ohne den Un-
fall an den Verletzten oder seine Familie zu leisten
wäre. Streitigkeiten entscheidet in erster Instanz
der BezA. im Verwaltungsstreitverfahren. Ent-
steht über den Wert der als Armenunterstützung
gewährten Naturalien oder der freien Wohnung