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zwischen den beteiligten Verbänden Meinungs-
verschiedenheiten, so beschließt hierüber auf An-
trag endgültig der KrA., bei Städten über
10 000 Einw. der BezA. Unternehmer, welche
auf Grund eines Vertrags mit der Anstaltsleitung
Gefangene beschäftigen, können zu Beiträgen an
diejenige Kasse, welche die Entschädigung zu ge-
währen hat, oder wenn sich der Unfall aus Anlaß
einer für ihre Rechnung in oder außerhalb der
Anstalt stattfindenden Beschäftigung zugetragen
hat, zum Ersatze der Ausgaben herangezogen
werden (§ 7 Abs. 4).
IV. Ausführungsbehörden. Die
Träger der Unfallfürsorge haben zur Durchfüh-
rung des Gesetzes Ausführungsbehörden (s. d.)
einzusetzen. Als solche fungieren nach Erl. vom
26. Jan. 1903 (MBl. 16) a) hinsichtlich der Un-
fälle der in den Gerichtsgefängnissen unterge-
brachten Gefangenen: die Oberstaatsanwälte;
b) hinsichtlich der übrigen Unfälle, für welche
eine Entschädigungspflicht des Staates besteht:
die Regierungspräsidenten; c) hinsichtlich der
Unfälle, für welche dem LA#. eine Entschädi-
gungs= oder Erstattungspflicht obliegt: die zur
Verwaltung der Angelegenheiten des LAu#. be-
rusenen Behörden; d) hinsichtlich der Unfälle,
für welche eine Entscheidung anderer öffentlicher
Körperschaften begründet ist: die zur Verwal-
tung der Angelegenheiten dieser Körperschaften
berufenen Behörden.
V. Verfahren bei Festsetzung der
Entschädigungen. 1. Unfallunter-
suchung. ZJeder Unfall, durch den ein Ge-
fangener getötet ist oder eine Körperverletzung
erlitten hat, die voraussichtlich den Tod oder
eine über den Zeitpunkt der Entlassung hinaus-
wirkende Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben
wird, ist durch den Vorstand der Anstalt zu unter-
suchen (§8 9).
2. Bescheid. Die Festsetzung der Ent-
schädigung erfolgt bei Todesfällen sofort, im
übrigen unmittelbar vor der Entlassung von Amts
wegen durch Bescheid der Ausführungsbehörde.
Innerhalb eines Monats nach der Zustellung
(s. d.) des Bescheids steht dem Entschädigungs-
berechtigten sowie dem Unternehmer, falls er zu llI
den Kosten des Unfalls vertragsmäßig beizu-
tragen hat, die Beschwerde zu. Uber diese ent-
scheidet der Oberpräsident, für die hohengoll.
Lande der Minister (Erl. vom 26. Jan. und
21. März 1903 — MBl. 16, 43) endgültig.
3. Die Auszahlung der Rente erfolgt
durch die dem Berechtigten zu bezeichnende Post-
anstalt (§§ 11, 12), und zwar in monatlichen, so-
fern aber der Jahresbetrag 60 K oder weniger
beträgt, in vierteljährlichen Beträgen im voraus
(§ 14). Die Zentralpostbehörden haben die als
Vorschüsse gezahlten Entschädigungen binnen acht
Wochen nach Ablauf jedes Rechnungsiahres bei
den Ausführungsbehörden zu liquidieren. Die
Erstattung hat binnen drei Monaten zu erfolgen
(55 18, 19).
VI. Veränderung der Verhält-
nisse. Tritt in den Verhältnissen, die für die
Feststellung der Entschädigung maßgebend ge-
wesen sind, eine wesentliche Anderung ein, so
ist von Amts wegen oder auf Antrag eine Er-
höhung, Minderung, Einstellung oder Ruhen der
Rente durch Bescheid festzusetzen (§ 13). Die
Unfallrente — Unfalluntersuchung
Rente ruht und ist einzustellen, a) solange der
Berechtigte eine die Dauer von einem Monat
übersteigende Freiheitsstrafe verbüßt oder so-
lange er in einem Arbeitshause oder in einer
Besserungsanstalt untergebracht ist; hat der Be-
rechtigte im Inlande wohnende Angehörige,
welche im Falle seines Todes Anspruch auf Rente
haben würden, so ist diesen die Rente bis zur
Höhe jenes Anspruchs zu überweisen; b) solange
der berechtigte Ausländer nicht im Inlande seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat; c) solange der be-
rechtigte Inländer sich im Ausland aufhält und
es unterläßt, der Ausführungsbehörde seinen
Aufenthaltsort mitzuteilen; d) solange der Be-
rechtigte als Landstreicher umherzieht.
VII. Verjährung der Ansprüche.
Entschädigungsansprüche, die auf eine Körper-
verletzung zurückgeführt werden, müssen vor der
Entlassung, im übrigen binnen zwei Jahren nach
dem Unfalle bei dem Vorstande der Anstalt,
in welcher der Verunglückte zur Zeit des Unfalls
untergebracht war, angemeldet werden. Hinter-
bliebene müssen ihre Ansprüche binnen zwei
Jahren nach dem Tode des Verletzten bei dem
Asteltsvorstand anmelden (§ 10 Abs. 2, 3, § 13
Abs. 4).
VIII. Kranken-, Sterbe-Invaliden= oder andere
Unterstützungskassen, die ihren Mitgliedern bei
Unfällen Unterstützungen gewähren, sowie Ge-
meinden und A#., die hilfsbedürftige Personen
unterstützt haben, können durch Überweisung von
Rentenbeträgen von den Trägern der U. f. G.
Ersatz verlangen. Dabei gelten die für die Un-
fallversicherung maßgebenden Grundsätze (s. Un-
fallversicherung IX). Für die Entschei-
dung von Streitigkeiten ist nach Allerh V. vom.
28. Juli 1902 (GS. 295) der Bez l zuständig,
gegen dessen Entscheidung nur die Revision zu-
gelassen ist (§§ 20, 21). Die Haltung der Unter-
nehmer und Dritter für die durch den Unfall
herbeigeführten Schäden richtet sich nach den für
die Unfallversicherung überhaupt geltenden Be-
stimmungen (§§ 23—26); s. Haftpflicht. We-
gen der Kapitalabfindung f. d.
Unfallrente s. Unfallversicherung
,.
Unfallstatiftik.DasRVA.hatbishetfürdie
Jahre 1897 und 1907 eine Zählung der Unfälle
veranstaltet, deren Ergebnisse in Zusammen-
stellungen veröffentlicht worden sind.
Unfalluntersuchung (GUVG. 63—68;
LuU WG. 8§8 70—74; Bu G. 8 37; SU06.
88 65—73). Jeder in einem versicherten Be-
triebe ((Versicherungspflicht) vor-
gekommene Unfall (s. Unfallversiche-
rung II), durch den eine in diesem beschäftigte
Person getötet oder in der Weise körperlich ver-
letzt wird, daß eine völlige oder teilweise Arbeits-
unfähigkeit von mehr als drei Tagen oder der
Tod eintritt, ist von dem Betriebsunternehmer
oder Betriebsleiter (s. d.) bei der Ortspolizei-
behörde — bei den der Bergverwaltung unter-
stehenden Betrieben bei dem Bergrevierbeamten,
und zwar auch, soweit Neben= und Vorbereitungs-
arbeiten in Frage kommen, ohne Rücksicht darauf,
ob sie der Bergwerksbesitzer oder ein Dritter
ausführt (Erl. vom 4. Febr. 1909 — HMl. 165)
— und dem durch das Statut der Genossenschaft
bestimmten Organ binnen drei Tagen nach Kennt-