762 Unfallverhütung
teiligten Vorstandsmitglieder zuzuziehen. Das verhütungsvorschriften höhere Anforderungen an
RVA. ist zu der vom Genossenschaftsvorstand die Betriebssicherheit stellen als nach der Genehmi-
anberaumten Sitzung, in welcher über die von gungsurkunde (GewO. 8§ 16) vorgesehen sind
der Genossenschaft zu erlassenden Vorschriften be-(AN. 24, 661). Ein Arbeiter kann von der Be-
raten und Beschluß gefaßt werden soll, ein= rufsgenossenschaft eine weitere Entschädigung
zuladen (GUBG. §113; LuUWG. 8§ 121; Bll= mit der Begründung nicht verlangen, daß der
VG. § 10; Su G. § 119). Die Vertreter der Unfall durch schuldhaftes Verhalten der Berufs-
Arbeiter werden bei den gewerblichen Berufs= genossenschaft bei Erlaß und Durchführung der
genossenschaften mit Ausnahme der Seeberufs= Unfallverhütungsvorschriften veranlaßt worden
genossenschaft von den Vertretern der Versicherten sei (RG#Z. 72, 107).
in den Ausschüssen der Versicherungsanstalten 2. Uberwachung der Betriebe.
(s. d.), auf deren Bezirke sich die Berufsgenossen= Die Berufsgenossenschaften haben für die Durch-
schaft erstreckt, auf fünf Jahre nach der vom RVA. führung der Unfallverhütungsvorschriften Sorge
erlassenen Wahlordnung vom 15. Aug. 1901 zu tragen. Sie sind befugt, durch tech nische
(AN. 17, 549) und unter Leitung eines Kommissars Aufsichtsbeamte die Befolgung der Vor-
desselben gewählt. Streitigkeiten über die Wahl schriften zu überwachen und von den Einrich-
entscheidet das RVA. (GuU . § 114). Bei tungen der Betriebe, soweit sie zur Zugehäörig-
den land= und forstwirtschaftlichen Berufsge- keit der Genossenschaft oder für die Einschätzung
nossenschaften müssen zur Beratung der Unfall= in den Gefahrentarif von Bedeutung sind, Kennt-
verhütungsvorschriften auch Vertreter der Arbeit= nis zu nehmen. Die Beamten dürfen in Gegen-
geber zugezogen werden. Diese, sowie die Ver= wart des Unternehmers die Arbeiter befragen
treter der Arbeiter aus den dem Arbeitgeber= und (AN. 26, 448). Die Tiefbau= und die Bauge-
Arbeiterstand angehörigen land= und forstwirt= werksberufsgenossenschaft kann die Durchführung
schaftlichen Beisitzern der im Bezirke der Genossen= der Unfallverhütungsvorschriften in Betrieben
schaft errichteten Schiedsgerichte werden durch der Nichtmitglieder überwachen. Sie sind ferner
das in einer Sitzung des Vorstandes durch den Vor- befugt, durch Rechnungsbeamte behufs
sitzenden zu ziehende Los auf fünf Jahre berufen] Prüfung der von den Betriebsunternehmern
(Lu W. § 122). Bei der Sceberufsgenossen= auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Bestim-
schaft werden in gleicher Weise die Vertreter der mungen eingereichten Arbeiter-= und Lohnnach-
Versicherten aus den schiffahrtstreibenden see= weisungen diejenigen Geschäftsbücher und Listen
schiffahrtskundigen Beisitzern der Schiedsgerichte einzusehen, aus welchen die Zahl der beschäf-
berusen (Su#G. 120). Die Vorschriften tigten Arbeiter und Beamten und die Beträge
bedürfen der Genehmigung des RVA. Dieses der verdienten Löhne und Gehälter ersichtlich
hat vor der Genehmigung den Landeszentral= werden. Die Funktionen des technischen Auf-
behörden derjenigen Bundesstaaten, auf deren sichtsbeamten und des Rechnungsbeamten kön-
Gebiete sich die Vorschriften erstrecken sollen, Ge- NRBA. in einer Person
legenheit zu einer Außerung zu geben. Die ge= vereinigt werden. Die Betriebsunternehmer sind
nehmigten Vorschriften sind den Regierungs= verpflichtet, den als solchen legitimierten tech-
präsidenten, auf deren Bezirke dieselben sich er nischen Aufsichtsbeamten der beteiligten Genossen-
strecken, durch den Genossenschaftsvorstand mit= schaft auf Erfordern den Zutritt zu ihren Be-
zuteilen. Die Vorschriften der Seeberufsgenossen= triebsstätten während der Betriebszeit zu ge-
schaften müssen außerdem allen Seemannsämtern 1 statten und den Rechnungsbeamten die bezeich-
zum Aushang in ihren Geschäftsräumen mitgeteilt neten Bücher und Listen an Ort und Stelle zur
und in den Mannschaftslogis ausgehängt werden Einsicht vorzulegen. Sie können hierzu auf An-
(Gu WG. J§ 118; Lu#. 3§ 123; Bu. trag der technischen Aufsichtsbeamten oder der
# 40; SuG. 8 121). Die Festsetzung der Rechnungsbeamten von der unteren Verwaltungs-
Geldstrafen gegen Mitglieder der Berufsgenossen= behörde (s. d.) durch Geldstrafen im Betrage bis
schaft sowie die höhere Einschätzung des Betriebs zu 300 K angchalten werden. Befürchtet der
und die Festsetzung von Zuschlägen erfolgt durch Betriebsunternehmer die Verletzung eines Be-
den Vorstand der Berufsgenossenschaft (s. hierzu triebsgeheimnisses oder die Schädigung seiner
Rundschr. des RV., betr. Strafbescheide, vom: Geschäftsinteressen infolge der Besichtigung des
31. Jan. 1907 — AN. 23, 209), die Festsetzung Betriebs durch den technischen Aufsichtsbeamten
von Geldstrafen gegen Versicherte durch den der Genossenschaft, so kann derselbe die Besichti-
Vorstand der Betriebs= (Fabrik-) oder Bau= gung durch andere Sachverständige beanspruchen.
krankenkasse, oder, wenn eine solche für den Be= In diesem Falle hat er dem Genossenschafts-
trieb nicht errichtet ist, durch die Ortspolizei-= vorstande, sobald er den Namen des technischen
behörde. Die Festsetzung muß durch den Vor= Aufsichtsbeamten erfährt, eine entsprechende
stand selbst oder durch einen besonderen Ausschuß Mitteilung zu machen und einige geeignete Per-
erfolgen (AN. 24, 551). Gegen die Verfügung sonen zu bezeichnen, die auf seine Kosten die er-
findet innerhalb zweier Wochen nach der Zu-= forderliche Einsicht in den Betrieb zu nehmen und
stellung die Beschwerde statt. Uber dieselbe ent= dem Vorstande die für die Zwecke der Genossen-
scheidet, soweit es sich um eine Verfügung schaft notwendige Auskunft über die Betriebs-
des Genossenschaftsvorstandes handelt, das RVA., einrichtungen zu geben bereit sind. In Cr-
im übrigen die Aufsichtsbehörde der Kranken= mangelung einer Verständigung zwischen dem
kasse oder Ortspolizeibehörde Gu WG. 8§ 116; Betriebsunternehmer und dem Vorstand ent-
LUu BG. 8§ 126; BUu#BG. § 40; S1. scheidet. auf Anrufen des letzteren das RV .
§ 123). Die Strafverfolgung verjährt nicht (Erl.) Die Mitglieder der Vorstände der Genossen-
vom 30. März 1901 — OMl. 104). Bei kon= schaften sowie deren technische Aufsichtsbeamte
zessionspflichtigen Betrieben können die Unfall= und Rechnungsbeamte und die ernannten Sach-